Adorker Wochenblatt. Mittheiluugen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfzehnter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung del Blattet durch Lotengelegenhett: LS Stgr. S Pf. 20. Mittwoch, 15. Mai 1850. Bekanntmachung, die diesjährigen Wollmärkte betreffend. Von dem Ministerium des Innern wird andurch bekannt gemacht, daß in diesem Jahre der Wollmarkt zu Budissin den 10. und 11. Juni, der Wollmarkt zu Dresden den 12. und 13. Juni, der Wollmarkt zu Leipzig den 14. und 15. Juni Statt zu.finden hat. Diese Bekanntmachung haben die Redaktionen der Lokalblätter nach Maaßgabe tz. 12. des PreßgesetzeS vom 18. November 1848 durch letztere alsbald zu veröffentlichen. Dresden, den 4. Mai 1850. Ministerium d e S Innern. v. Friesen. Demuth. Bekanntmachung und Aufforderung, die Einreichung von Einkommendeclarationen behufs der 'Anlegung der Personalstruer» Cataster betreffend. Nach h. 20 des bereits im Gesetz- unv Vervrdnungsblatte erschienenen Gewerbe« und Personalstcuer- Ergänzungsgesetzes und h. 34 der zugehörigen AuoführungSverorvnung vom 23. d. M. hat jeder Staats' angehörige (auch moralische Personen), welcher Zinsen oder Dividenden von Kapitalien, Staalspapieren, Actien rc., Leibrenten, Auszüge, sowie am inländischen Grundbesitz haftende Geld oder Naturalgesälle, Pacht von verpachteten Gerechtsamen oder endlich ein Einkommen von ausländischem Grundbesitz oder von im Aus land« befindlichen GewerbsetablissementS bezieht, — gleichviel ob er bereits in anderer Eigenschaft gewerbe- oder personalsteuerpflichtlg ist oder nickt — über sein gesammles hierher gehöriges jährliches Einkommen, wenn solches mehr als 20 Thlr. beträgt, eine Declaration einzureichen, und es sollen dies« letzteren, soviel da» Einkommen moralischer Personen anlangt, von den Verwaltern desselben, für Unmündige aber von deren Vormündern bewirkt werden. Nicht minder sind auch diejenigen Fremden, welche blos von ihrem Verwögen leben und sich bereits zwei Jahre in hiesigen Landen aufhalten, zu Einreichung solcher Declarationen verbunden. Wenn nun auf die Versäumniß der dießfallS gestellten, mit dem IL Mai d I. bereits zu Ende gehenden Frist unter Andern der Nacktheit angedroht ist, daß die Einschätzung der hierher ge- bongen Steuerpflichtigen solchenfalls von Seiten der OrtSabschähungScommission bewirkt werden und de« Steuerpflichtigen im Falle wissentlich unterlassener Selbsteinschätzung für da» laufende Jahr eine Reclamation dagegen nicht zustehen soll; so werden sämmtlichc dabei Belheiligle hiermit darauf aufmerksam gemacht und zugleich zu rechtzeitiger Einreichung gedachter EintommemDeclaralionen hiermit aufgeforhert. Schemata zu solchen Declarationen, auf welchen zugleich die hierbei sonst noch zu beobachtenden Vor schriften angegeben sind, können bei allen Stadträthen und Gemeindevorständen unentgcldlich erlangt oder doch zu weiterer Information eingesehcn werden. Die Obrigkeiten und Gemeindevorstände sind zwar angewiesen die ihnen zugehenden Schemata auch unaufgefordert nqch ihrem Ermessen zu vertheilen; eS hat jedoch Niemand eine solche Zufertigung zu bean spruchen und es kann daher auch das Unterbleiben derselben einer etwaigen Versäumniß in Einreichung der Declaration nicht zur Entschuldigung bienen.