Enth.: 1. Nachtrag zum Regulativ über die Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungsorten vom 6. November 1885 : [Weinböhla und Sörnewitz, am 5. August 1902]
Negnlativ über die Attsschließllttg säumiger ^bgavenpMchtiger von öffentlichen Mergnügungs-chrten. Bezirk der (Gemeinde W ei 11 k> ö h t a ist diirch Beschlus; des Gemeinderathes zu Weinböhla iu Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1884 das folgende Regulativ ausgestellt worden: 8 1. Denjenigen im hiesigen Gemeindebezirke wohnhasten Personen, welche mit Entrichtung der direeten Staatssteuern, der Bezirks-, Gemeinde-, Kirchen-, Schul- und Armenanlagen, svtvie des Schul geldes bei Ablans des Kalenderjahres, in welchem dieselben fällig ivaren, ganz oder theilweise noch im Rückstände sind, kann, wenn iu Bezug aus dieselben die in 8 8 des Gesetzes ausgesührten Bvraussetznngen vvrliegeu, der Besuch der Gastwirthschasten, Schank- und Tanzstätten zu Weinböhla verboten werden. Das in Gemäßheit des 8 2 des Gesetzes zu erlassende Verbot ist schriftlich abzufassen. In der betreffenden Verfügung ist dein säumigen Abgabenpflichtigen zugleich zu eröffnen, welche Strafe der Ungehorsam gegen das Verbot uäch sich zieht. «Vergleiche 8 7 des Regulativs.) letzteres ist dem davon Betroffenen durch den Gemeindevorstaud zuznstelleu. 8 3- Macht der säumige Abgabenpflichtige nach Empfang des Ver botes das Vvrliegen der in 8 5 des Gesetzes gedachteil Verhältnisse geltend, so ist von dem Gemeinderathe zn Weinböhla darüber zu beschließen, inwieweit Ausnahmen von diesem Verbote zn gestatten seien, und dein Betreffenden das Ergebnis; schriftlich zn eröffnen. 8 4. Den Wirthen der betreffenden lokale ist ein erlassenes Verbot, wenn es rechtskräftig geworden, mitzntheilen. Von diesem Zeit punkte au sind dieselben verpflichtet, den Betreffenden, wenn er in ihrem lokale erscheint, aus demselben wegzuweiseu, und dasern dies erfolglos geblieben ist, polizeiliche Hilse zur Durchführung des Verbotes anzurufen.