I. zum Statut über üas U^asf^I'U^el'K der Qemeinüe ^einbÖiiia uom 7. Qe^ember 1tzOS. 1. An Stelle des zweiten Abschnittes des Z 7 ist zu setzen: Für bebaute Grundstücke, welche bis zum 1. Fe bruar 1906 mit Bezugs- oder Jngebrauchnahmegeuehmi- guug versehen waren, sowie für alle die Grundstücke, deren Besitzer sich bis zum 1. Januar 1907 zur Wasser- abuahme bereit erklärt haben, erfolgt die Anschlnß- leitung auf Kosten der Gemeinde. Besondere bereits getroffene Vertragsabmachungen bleiben hierdurch un berührt. 2. An Stelle des letzten Satzes im ersten Abschnitte des ß 10 ist zu setzen: Nach Erreichung des Pauschalquantums sind pro Kubikmeter Wasser 12 Pfennige zu entrichten. 3. Diese Abänderungen treten am 1. Januar 1907 in Kraft. Weinböhla, am 19. Dezember 1906. (l_ 8.) Nr. 1003 /X. Der Gemeinderat. Nudelt, Gemeindevorstand. Meißen, den 15. April 1907. Der vorstehende I. Nachtrag zum Statut über das Wasser werk der Gemeinde Weinböhla wird unter Zustimmung des Bezirks ausschusses, auch was den Zeitpunkt des Inkrafttretens anlangt, genehmigt. Die Aönigliche Amtshauptmannschaft. (ll. 8.) I. A.: Jahn, Reg.-Ass.