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Hohensteiner Tageblatt : 18.09.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-09-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189009181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18900918
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18900918
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-09
- Tag1890-09-18
- Monat1890-09
- Jahr1890
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 18.09.1890
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»» Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Donnerstaq. den 18. September 1890 v. Nostitz-Lvallwitz Lippmann. Sophie vcrw. Feustel geb. Fröbisch's Grundstücke in Tremnitz: 1) Mahlmühle mit Wohnräumcn, Schneidemühle, Scheune und Stallung, Holzschuppen, Hofraum und Garten, 10 900 M.; 2) Wiese, Aue, Garten, Teich, Mühlgraben, Feld- und Fichtcn- hochwald, 7170 M. Dienstag, den 23. September. Bautzen: Johann Hascr's HäuslernahrungSgrundstück in Kronförstchcn, 3550 M. Pirna: Carl August Wipplinger's Grundstücke in Hellendors: 1) Hausgrundstück, 2950 M.; 2) Garten- und Fcldgrundstück, 450 M. Annaberg: Robert Emil Neumann s Hausgrundstück in Buchholz, 4500 M. Leipzig: Paul Oskar Köhler'- Grundstück (Bauplatz in Plagwitz), 17 500 M. Mittwoch, den 24. September. Glauchau: Franz Theodor Hängekorb's Grundstück (Wohnhaus mit Nebengebäuden) daselbst, 8500 M. Colditz: Wilhelmine vcrehel. Schäbitz verchcl. gcwes. Burkhardt's Hausgrundstück in Zollwitz, 1525 M. Dresden: Karl Oswald Lantzsch's Grundstück (Wohnhaus mit Hofraum und Garten) in Stetzsch, 18 500 M. Die Seife wird thcurcr. Die Seifcnfabrikantcn Mittel deutschlands beschlossen in einer in Leipzig abgchaltcncn Ver sammlung eine weitere Preiserhöhung ihrer Fabrikate um 4—6 Mk. pro 100 Kilo. Zu der Versammlung waren 51 Theilnchmer erschienen, die 120 Firmen aus Hannover, Zerbst Glauchau, Jena, Gera, Halle, Magdeburg, Dresden, Leipzig und anderen Städten vertraten. Wie mir aus zuverlässiger Quelle hören, hat Se. Hoheit der Herzog von Altenburg geruht, dem Krcishauptmann Frhrn. v. Hausen in Zwickau daS Comthurkrcuz I. Klasse des Sachsen- Erncstinischcn Hausordens zu verleihen. Der in Pleisa bei Limbach geborene Handarbeiter Johann August Karl Korb in Limbach wurde am Mittag des 19. Fe bruar 1890 vom Waldwärtcr P. in Wüstenbrand in Ab- theilang 14 des Rabensteincr Staatsforstreviers dabei betroffen, General-Verordnung wegen der, den Krankenkassen und Gemeindebehörden obliegenden rechtzeitigen Beschaffung von Quittungskarten und Beitrags ¬ marken, sowie wegen anderweiter Vorbereitungen zur Durchführung sW des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditüts und Alters Versicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs - Gesetzblatt Seite 97) (vom 5. September 1890) , Das Ministerium des Innern sieht Sich veranlaßt, mit Bezug auf die bevorstehende Inkraftsetzung des Rcichsgcsetzes, betreffend die Jnvaliditüts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) vorbehältlich weiterer Anordnungen des Mini steriums, sowie des Vorstandes der Versicherungsanstalt Folgendes zu bestimmen: 1) Die Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen Stellen, welchen nach HZ 9 und 10 der Ausführungs-Verordnung vom 2. Mai 1890 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt Seite 69) die Ausstellung der Quitlungskartcn, Einziehung der Beiträge, Verwendung der Marken u. s. m. obliegt, haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Quittungskarten und Beitrags marken zunächst auf ein Vierteljahr erstmalig bis z um 15. N o v e m b e r 1890 und zwar n) die Krankenkassen ihrer Auffichtsbchörde, d) die den Amtshauptmannschaftcn unterstellten Gemeindebehörden der ihnen vorge setzten Amtshauptmannschast, e) die übrigen Gemeindebehörden aber unmittelbar dem Vorstande der Versicherungs anstalt in Dresden anzuzeigen. Die nach a) und d) bei den Aufsichtsbehörden eingehenden Bcdarfsanzeigen sind von diesen zu sammeln und spätestens bis zum 1. Dccember dieses Jahres gleichfalls bei dem Vorstande der Versicherungsanstalt cinzureichen. 2) Späterhin ist der Bedarf an Quittungskartcn und Beitragsmarken von den Kranken kassen, Gemeindebehörden und sonstigen Stellen dem Vorstände der Versicherungsanstalt stets unmittelbar und zwar jedesmal so zeitig anzuzeigen, daß ein auch nur vorübergehender Mangel, welcher die regelmäßige Erledigung der Geschäfte stören oder hemmen könnte, unbedingt ver mieden wird. 3) Bei der Bestellung der Beitragsmarken ist die Zahl derselben für jede ein zelne Lohnklasse (Z 22 des Gesetzes) anzugcden. 4) Die Quittungskarten und Beitragsmarken weiden den vorgenannten Stellen (Kranken kassen, Gemeindebehörden und sonstigen Sellen), welche sür die in 88 9 und 10 der Aus führungs-Verordnung bezeichneten Geschäfte als Organe der Versicherungsanstalt zu gelten haben, unentgeltlich geliefert. Für die Abrechnung wegen der eingezogcncn Beiträge, sowie der für Quittungskarten ausnahmsweise vereinnahmten Gebühren sind beson dere Vorschriften zu erwarten. 11. Obwohl der Tag für die Inkraftsetzung des Gesetzes gegenwärtig noch nicht feststcht, sind zur Vorbereitung seiner Durchführung doch schon jetzt folgende weitere Vorkehrungen zu treffen: Von den Krankenkassen. 1) Die Verwaltungsorgane der Krankenkassen (Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen und Gemeindekrankenversichcrungen) haben, um ihren Bedarf an Quittungskarten und Beitragsmarken scstzustcllcn und die Ausstellung der Quittungskarten vorzubereiten, schon jetzt vorläufig zu prüfen, wer von ihren Mitgliedern nach 40. Jahrgang Sächsische». Hohenstein, 17. September Der an Werktagen früh um 5 Uhr von hier nach Chemnitz abgehende Loealzug verkehrt ab 1. Octobcr eine Stunde später, also 6 Uhr früh ab Hohenstein-Ernstthal. Die Hauptzüge auf der Linie Dresden-Reichenbach bleiben mit Eintritt des Winterfahrplanes unverändert, nur zwischen den Loealzügen Freiberg- rcsp. Tharant-Dresden werden einige kleine Zcitver- schicbungen eintrcten. Folgende Warnung dürfte wohl Vielen nicht unwillkom men sein: Diejenigen Personen, welche durch Unwohlsein ver hindert sind, an einem gerichtlichen Termin, zu welchem sie Vorladung erhalten haben, zu erscheinen, müssen in diesem Falle dem Gerichte rechtzeitig ein ärztliches Attest Vorleger,. In einer kürzlich in Oschatz abgchaltenen SchöffengcrichtSverhand- lung wurde eine Zeugin, welche ihr Ausbleiben wohl ent schuldigt, aber kein ärztliches Zeugniß eingcrcicht hatte, zu 5 Mk. Geldstrafe, eventuell einen Tag Hast und zur Tragung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten verurlhcilt. Seitens des Königlichen Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal wird der zuletzt in Gersdorf aufhältlich gewesene Bergarbeiter Ernst Julius Ebert öffentlich auf den 19. November vor mittags 9 Uhr vorgeladcn. Derselbe wird beschuldigt, als Ersatzrcservisi ohne Erlaubniß der Militärbehörde ausgewandert zu l»in. Oeffentliche Versteigerungen in den Königlichen Amtsgerichten. Montag, den 22. September. Kamenz: Arthur Heinrich Robert Freundt's Mühlcngrundftück in Schön bach, 4995 M. Ehrenfriedersdorf: Auguste Lina verehel. Lorenz geb. Mchncr's HauS- und Fabrikgrundstück daselbst, 7650 M. (ohne Berücksichtigung der Wasserkraft.) Elsterberg: Christiane als er mittelst Beil und Säge abgeschnittene, bezw. zerkleinerte junge Fichtenstangen im Wcrthe von 1 M. 90 Pf. zusammcn- legte. Der Aufforderung P.'s, Beil und Säge, die Korb bei sich führte, herauszugcben, weigerte sich Korb nachzukommco, weshalb sich P. berechtigtermaßen zu deren Wegnahme an schickte. Dies gelang ihm jedoch nur mit großer Mühe, da Korb ihm heftigen Widerstand leistete und sich auf alle Fälle im Besitze jener Werkzeuge zu erhalten suchte. Der wegen Widerstands gegen einen Forstbeamten und wegen Forst- diebstahls unter Anklage gestellte Korb leugnete zwar, wurde jedoch nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme für schuldig befunden und der gedachten Vergehen halber von der Fericn- strafkammcr l zu Chemnitz mit 4 Monaten und 3 Wochen Gesängnißstrafe belegt. Im Nebligen wurde auf Einziehung von Beil und Säge erkannt. Aus Chemnitz wird zum Concurse Oscar Holzmüller Folgendes geschrieben: Durch Beteiligung am Concurse des Garn- und Seiden-Agcnten Holzmüller sind eine ganze Anzahl Firmen in Chemnitz und Umgegend zu Fall gekommen. Bis jetzt sind dies folgende vier: Max Delling in Chemnitz, Agen turgeschäft, Carl Lasch's Wwe. in Neukirchen, Strumpfsactorcü. Otto Kunze in Oberlungwitz, Strumpffabrikant, Ferdinand Kunze in Oberlungwitz, Strumpffabrikant. Man erwartet not mehr Zahlungseinstellungen, namentlich wenn bekannt wird, daß aus der Holzmüller'schcn Masse sür die ungedeckten Forder ungen wahrscheinlich gar nicht- erübrigen dürste. Der Inhaber der ersten unter den vorstehend aufgeführtcn vier Firmen ist am Falle Holzmüller mit ca. 31,000 Mk. beteiligt, darunter nicht weniger als 25.000 Mk. Gcsälliqkcitsacccpte. Dies: spielen überhaupt in der ganzen Angelegenheit eine große Rolle. In der Erlangung solcher GcfälligkOtsacccpte besaß Holzmüller, für dessen vorläufige Freilassung Verwandte des Ciidars ver- 88 1 bis 4 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 der Versicherungspflicht unterliegt und welcher Lohnklasse derselbe nach 8 22 des Gesetzes angchört. 2) Da die Bestimmungen in 8 22 Absatz 2 Ziffer 1 bis 5 des Gesetzes nur die unterste Grenze des für dicLohnklasse maßgebendenJahrcsarbeitsverdienstes festsctzcn, so sind Einrichtungen zu treffen, welche dem Versicherten Gelegenheit geben, im Einverständnisse mit seinem Arbeitgeber die Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeit-Verdienstes zu beantragen (Beispiel: der nach 8 22 Absatz 2 Ziffer 1 ermittelte Jahrcsarbcitsverdicnst eines, einer Gemeindckrankcnveisiche- rung angehörigen landwirthschaitlicben Arbeiters betrüge 450 Mark, der Arbeiter würde also an sich der Lohnklasse 11 zuzuwcisen sein. Mit Zustimmung seines Arbeitsgebers kann er jedoch beantragen, daß ein höherer Betrag, also vielleicht 600 Mark als sein Jahresarbcitsverdienst angenommen und er sonach der Lohnklasfe lll zugctheilt wird). L. Von den Gemeindebehörden. 1) Die Gemeindebehörde hat sich alsbald schlüssig zu machen, ob sic die in HZ 9 und 10 der Ausführungs-Verordnung angegebenen Geschäfte rücksichtlich derjenigen Versicherten, welche keiner der unter ^4 1 genannten Cassen d. h. also entweder einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlichcr Vorschrift errichteten Hilfscassc angehören oder überhaupt nicht nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes versichert sind, selbst übernehmen oder einer andrrn, von der Gemeindebehörde zu bezeichnenden Stelle übertragen will. Lctzterenfalls ist es nöthig, die erforderlichen Schritte unverzüglich einzuleiten und die Genehmigung der Gc- meindcaüssichtsbehörde zu den hierüber gefaßten Beschlüssen einzuholen. 2) Ferner haben die Gemeindebehörden aus Erlaß der in 8 11 Absatz 2 der Aus- iührungs-Verordnung vorgesehenen Anmeldebcstimmungen Bedacht zu nehmen. Hierbei sind die Arbeitgeber daraus hinzuweisen, daß es sich in ihrem eigenen, wie im Interesse der Ver sicherten empfiehlt, die Anmeldung auch auf solche Personen zu erstrecken, deren Versicherungs- Pflicht zweifelhaft erscheint, damit hierüber eventuell auf Grund von 8 122 des Gesetzes ent schieden werden kann. In der Anmeldung sind solchenfalls die Gründe anzugeben, au- denen die Versicherungspflicbt bezweifelt, beziehentlich bestritten wird. 3) Da die Versicherten, für welche die Einziehung der Beiträge u. s. w. gemäß 8 10 Absatz 1 Ziffer 2 der Ausführungs-Verordnung den Gemeindebehörden obliegt, ausschließlich unter die Bestimmung in 8 22 Absatz 2 Ziffer 1 und 5 des Gesetzes 'allen, so wird sür die Lohnclasse derselben in der Regel entweder der durchschnittliche Jahresarbeitsvcrdicnst land- und forstwirthschastlichcr Arbeiter oder der 300iache Betrag des für die betreffende Gemeinde festgesetzten ortsüblichen Tagelohns maßgebend sein. Aus den unter H. 2 dargelegtcn Rück sichten ist jedoch — eventuell durch Aufnahme einer entsprechenden Spalte in das Anmelde formular — Gelegenheit zu geben, daß im Falle des Einverständnisses zwischen Arbeitgeber und Versicherten die Zugrundelegung eines höheren Jahrc-arbeitsverdicnstes beantragt werden kann. Dresden, den 5. September 1890. Ministerium des Innern. Bekanntmachung. Wie allgemein bekannt ist, hat die Hochfluth Ver Elbe ungeheueren Schaden im Elbthale ungerichtet. Wir folgen deshalb gern dem Beispiele anderer Orte und wenden uns an die Privatwohlthätigkcit unserer Bewohner sür die Beschädigten. Gaben an Geld werden an Rathsstelle entgegenzenommen. Hohenstein, den 17. September 1890. Der Stadtrat h. vr. Ebeling, Bürgermeister. Nr. 316 MMemer Tageblatt Erschein, t ^5 L-L, Inserate leden Wochentag abends für den folgenden nehmen die Expedition bis Vorm. 10 Uh-r, Tag und kostet durch die Austräger pro I sowie für Auswärts alle Austräger, desgl. Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 r G » V alle Annoncen-Expeditionen zu Original- frei ins Haus. sä* Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Abtei-Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdors, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach,' Ursprung, Leukersdorf. Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, (Krumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w.
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