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Hohensteiner Tageblatt : 09.07.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-07-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189207093
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18920709
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18920709
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1892
- Monat1892-07
- Tag1892-07-09
- Monat1892-07
- Jahr1892
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 09.07.1892
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Hohenllcmer Tageblatt Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. 10 Uh, sowie iür Auswärts alle Austräger, detgl. alle Annoncen-Expeditionen zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Sonnabend den 9. Juli 1892. 42- JadiMM 11 igMUH Ul Str. 157 Sonntagsruhe betr. Nachdem die Bezirksversammlung statutarische Bestimmungen über die Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe iür den Bezirksverband der Königlichen Amtshaupl- mannschaft Glauchau erlassen hat, werden diese auch für die Stadt Hohenstein geltenden Vor schriften zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht: 1. An Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme der ersten WeihnachtS-, Oster- und Pfingsttage, dürfen, insoweit an diesen Taqen der Handel aus Grund des Säch sischen Gesttzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagssiier vom 10. September 1870 überhaupt nachgelassen ist, Gehülsen, Lehrlinge und Arbeiter 'm Detailhandel regelmäßig nicht länger als vier Stunde» nach beendetem Vormittagsgottes- dienste, keinesfalls aber länger als bis 3 Uhr nachmittags beschäftigt werden, auch darf außerhalb dieser Zeit ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden. 2. Ausgenommen hiervon ist der Handel mit Eß- und Materialwaarcn (z. B. Brod, Butter, Milch, Fleisch, Grünwaaren, Dclicateßwaaren, Colonialwaaren, Cigarren), inglcichcn der Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungs- Material. In diesen Handelszweigen ist, sofern mcht weitere Ausnahmen auf Grund von 8 105« des Reichsgcsetzes vom 1. Juni 1891 genehmigt worden sind, eine fünfstündige Beschäftigung des HülfSpersonals in der Weise, daß eine zweistündige Beschäftigung vor dem VormitlagSgotteSdienste und eine drei stündige im unmittelbaren Anschluß an denselben statrfinden darf, sowie ein enpprcchender Gewerbebetrieb gestattet. Doch sind die Beschäftigung des Hülls- Personals und der Gewerbebetrieb spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des VormitlagSgotteSdienstes und am Nachmittage spätestens um 2 Uhr einzustellen. 3. Werden in VerkaufSgeschästen neben den unter 2 fallenden Waarcn auch noch andere, nicht hierunter fallende Waarcn seilgehalten, so gilt Mr diese Geschäfte lediglich die Bestimmung unter 1. 4. Die Beschäftigung des kaufmännischen HülfSpersonals in den Comploiren deS Großhandels und der Fabriken ist an Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der ersten WeihnachtS-, Oster- und Pfingsttage außerhalb der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes und innerhalb der Zeit von Vz7—^9 Uhr vormittags, sowie von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags, abgcseh-n von den Fällen der M 105 e, 1053 und 105k des Reichsgcsetzes vom 1. Juni 1891, für die Dauer zweier Stunden gestattet. In Ausführung dieser Vorschriften wird die Zeit, während deren die Beschäftigung stattfindcn darf, wie folgt festgesetzt: für den unter 1. fallenden Handel aus die Stunden von 11—3 Nhr nachmittags, für den unter 2. fallenden Handel auf die Stunden von VH—Uhr und von 11—2 Uhr nachmittags; Mr das kaufmännische Hilfspersonal im Großhandel und in den Fabriken aus die Stunden von Vz?—Uhr während der Monate April bis mit September und von 11-1 Uhr während der Monate Oktober bis mit März. Außerhalb der vorstehend festgesetzten Stunden darf ei» Handel an Sonn- und Fest tagen überhaupt nicht stattfinden und dürfen Schaufenster und Läden nicht geöff net sein. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Hast bestraft. Ausnahmen, welche etwa die Königliche Kreishauptmannschaft Zwickau gestatten wird, werden sowrt bekannt gemacht werden. Zu Vermeidung von Zweifeln wird noch besonders daraus hingewiesen, daß Con- ditoreien, mit denen Schaukwirthschaft verbunden ist, nach 2 Uhr nachmittags Condllol- waaren über die Straße nicht verkaufen dürfen, daß der Verkauf von Bier über die Straße in Gasthöfen und Restaurants unter den Bierhandel fällt und deshalb nach 2 Uhr nachmittags nicht mehr statlfinden dar?, daß Apotheken, soweit sic mit anderen als Apotheker- waaren handeln, den allgemeinen Vorschriften unterliegen, sclbstthätigc Verkaussapparate (Au tomaten) von den Besitzern so einzurichten sind, daß eine Entnahme von Waarcn außer der nach 1. und bezw. 2. zulässigen Zeit nicht stattfindcn kann und Barbiere und Friseure ihre Läden nur von 11—3 Uhr offcnhalten dürfen, in Ausübung ihres Gewerbes aber nicht beschränkt sind. Hohenstein, den 8. Juli 1892. Der Stadtrat h. vr. Backofen. A u c t l 0 N. Sonnabend, den 9 d. M., nachmittags 6 Uhr sollen au^ hiesiger Polizeiwache 7 Stück Vogelbauer gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Hohenstein, den 8. Juni 1892. Der Rathsvollzieher. Hötzel. Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht. Cleve, 5. Juli. Zweiter Vcrhandlnngstag. (Schluß.) Der Baier des ermordeten lindes Schreiner Hegmann erzählt zn nächst den Hergang vom Morgen des Peter Pauliagcs so, wie seine Frau. Nachmittags sind alle ausgcgangen, um das Kind zu suchen. Abends, nachdem die Todesnachricht gekommen war, kam auch Bnichhojf, Frau Buschhoss und Siegmund. Bnschoss hielt mich hinten am Nucken und ich hatte das Gefühl, als wenn da, wo er die Hand hatte, Blut wäre. Tas sagte ich meiner Fran. Ich habe kein Blut gesehen, sondern hatte nur das Gesühl, sür welches ich mir keine Rechenschaft geben konnte. Buschhoff, mit dem ich immer gut gestanden Halle, erschien mir mit einemmal etwas zudringlich, doch glaube ich, daß er auch bei andern Nachbarn ebenso hingegangen sein würde, denn er war ein zuvor kommender Mann. Cr war auch nicht jähzornig, auch nicht hinterlistig. Präs.: Wie war das mit der Beschädigung der Steine? Zeuge: Sieg münd hatte das Kind beschnldigl und Schäncheu sagte, er sei es nicht gewesen. Präs.: Hatten Sie nicht zuerst Verdacht aus ihren Schwager Knippenberg? Zeuge: Ter Onkel meint immer, nufer Haus fei das feine, Alles gehöre ihm. Wir hallen den Tag Streit mit einander ge habt. Präs. : War er sehr erbost weggegangcn ? Zeuge: Cr geht immer so weg. Au jenem Tage war er nicht besonders böse. Geh. Rath Pell Ulan» fragt den Zeugen auch nach feinem Schwager. Zeuge: Oft ist cr harmlos, ost böse. Geh. Rath Pellmann : Was Hal er für Vorstellungen ? Zenge: Alles gehört ihm. Cr ist Drechsler und arbeitet selbstständig. Tas Kind Jean war gesund aber ängstlich wie alle meine Kinder. Ten Strafen gegenüber verhielt es sich wie andere Kinder. Starr und be wußtlos wurde es nicht. Erster Staatsanwalt Baumgard: Wie kam Ihre Fran dazu, nach der Landstraße zu gehen? Zeuge: Fran Busch- Hoff meinte, die Kinder hätte» davon gesprochen, daß der Kleine in die Kirschen gehen wollte. Die andern Kinder sind auch nach den Kirschen gegangen" Erster Staatsanwalt: Warum haben Sie das Gesühl von der bluligcn Hand nicht früher mitgelyeilt? Zeuge: Ich dachte nicht, daß cs daraus anküme. Präf.: Tas ist doch sehr wichtig. Was Hal der Nachbar Mölder zu ihnen gejagt? Zeuge: Er kam am Sonntag nnd sagte, cr hätte gesehen, wie Jean von der Frau Bufchhosf hinein gezogen worden fei. Ich ging mit Mölder znm Amtsrichter, und dort wurde er vernommen. Rechtsanwalt Gammersbach: Zuerst hat Zeuge doch deu Berdacht aus Knippenberg geworfen. Zeuge: Ja! wir ließen ihn aber bald wieder fallen. Erster Staatsanwalt: Ans Siegmund Bufchhosf hatten Sie doch auch Berdacht? Zeuge: Ja, Siegmund hatte die letzten 14 Tage viel mit ihm gespielt. Bon den Bedrohungen durch Siegmund war nichts bekannt. Zeuge tritt ab und beide Eltern werden entlassen. Gey. Mcdizinalrarh Pellmann: Nach der Aussage dieser beiden Zeugen, der Eltern, muß ich eine längere Bewußtlosigkeit des lleineu Joyannchc» durchaus als unwahrscheinlich znrückwcisen. Der Kleine war ein ganz gesunder Jnnge, dem solche Erscheinungen nicht zu- gcmnlhet werden können. Ich bin also nicht der Ansicht des Kriminal lommissars Wolss. Die „blutige" Hand ist nur eine psychische Borstell nng des Zeugen Hegmann, bei der das Gehirn fast gar nicht mitwirkt. Es ist ein Erinncrnngsdesckl des Mannes. Es ist durchaus »ich! un- wahrjchciulich, daß er das Gesühl nachher, als er Buschhufs als Thäter bezeichnen hörte, wirklich gehabt hat. Er hat cs daun unwillkürlich zurückdatirt. — Präs.: Aber die Frau Hal doch auch bekundet, daß ihr der Mann das noch an demselben Abend gesagt habe. Geh. Rath Pellmann: Es wäre bedenklich, darauf viel zu geben. In der Fami lie wird natürlich davon gesprochen, und dabei wird des Einen Vorstellung ans die des Andern übertragen. Beide Eheleute scheinen auch sehr abergläubisch zu sein. Präs.: Mir kam dabei die Idee, daß im Mittelalter der Glaube herrschte, daß die Leichen der Ermordeten in Gegenwart des Mörders auss Neue zu bluten anfangen. Vielleicht hat sich ein solcher Glaube bis heute im Volke erhalten. Bisher ist in der ganzen Sache von der blutigen Hand nicht die Rede gewesen. Das ist ein ganz neues Moment. Es folgt die Vernehmung des Sachverständigen Noeldecke, Prosessors der semitischen Sprachen an der Universität Straßburg. Ter Vertheidigcr GammerSbach erklärt zunächst: Bei dieser Sache ist viel von einem Ritualmvrd gesprochen worden. Um nns nun darüber zn vergewissern, ob in der talmudischen und rabinischen Literatur Dinge Vorkommen, die auf einen solchen Ritualmord hinzieleu, haben wir uns erlaubt, als eine Autorität ersten Ranges aus diesem Gebiet den Professor Nocldeck zn laden. Prvsessor Noeldecke: Ter Talmud ist eine aussührliche Sammlung von Gesetzen nnd Tiscnssionen über Gesetze aus verschiedenen Jahr- hundcrtcm Er ist so iimfangreich, daß es schwer zn sagen ist, etwas steht nicht im Talmiid. Aber wenn Jemand jagt: diese oder jene Sache steht darin, so dürfen wir von ihm den Beweis erwarten Präsident: Man lieft mainhmal, eü sei den Juden erlaubt, Andersgläubige zu be- lrilgcn oder zu lödlen? Professor Noeldecke: Ernsthast angesehen, steht nichts davon im Talmud. Präsident: Ich habe jetzt die darüber er schienene Literatur öfters angesehen nnd wiederholt gesunden, daß ge sagt wnrde: Ticse oder jene mit unserem Sittengesetz im Widerspruch stehende Handlung sei den Inden erlaubt. Namentlich soll erlaubt sein, Andersgläubige unter gewissen Umständen nmzubringen. Professor Noel- deckc: Ich kann nicht sagen, daß ich den ganzen Talmnd kenne, aber ich habe noch keine Stelle gesunden, in der es schlechtweg erlaubt wird, Andersgläubige umzubriugeu. Ich habe deu Talmud nicht durchgelesen, aber ich kann doch sagen, daß die Blutbejchuldignng nicht darin steht. Es ist mir eben noch eine Stelle in einer Schrisl vorgekommen, in der ein besonders eifriger Judenhasser erklärt: er kenne den Talmud sehr genau, aber er habe auch noch keine Stelle gcfnnden, in der dies den Juden gestattet ist. Rechtsanwalt Gammersbach: Jur Jahre 1881 sand beim Wiener Gericht ein Proceß statt. Tort war Prosesfor "Noeldecke als Sachver ständiger nnd hatte als solcher gerade die Stelle zn prüscn, ans welche es heilte ankommi nnd ans die Rohling seine Bcschnldignng stützt. Ich bitte den Professor sich darüber zn äußern, in welchem Sinne er damals sein Gutachten abgegeben hat nnd ob er es Heine noch anfrcchr erhält. Prosesfor Noeldecke: Neber den Talmud habe ich schon gesprochen. Es ist von vornherein ansgeschlosfen, daß im Talmud Vorschriften über das sogen. Blntrnnal vorhanden sind. Im Talmnd nnd im Schulchan Arnch steht nichts Derartiges. Das Judenlhnm als solches kann also überhaupt nicht für solche Vorschriften, wenn sie bestehen sollten, verant wortlich gemacht werden. Aber es wäre ja allenfalls möglich, daß im Sohar oder im Sefa» Halkntzen davon die Rede ist. Auch sie gelten Bielen als heilige Bücher nnd wenn etwas Derartiges darin stände, würde es immerhin bedenklich sein. Uebrigens haben sich säst alle Autoritäten gegen die Annahme ausgesprochen, als ob da für die Juden irgendwie Vorschriften über Blutritual vorhanden seien. Pros. Delitzsch der von der Sache mehr als irgend ein anderer nicht jüdischer Mann versteht, weist nach, daß in der kabbalistischen Sprache dieser Bücher zwar viele wnndcrlichc Ansichten auSgcdrückt sind, aber vom Schlachten von Jungfrauen und Kindern absolut keine Rede sei. Rechtsanwalt Gammersbach: Es ist in der allerletzten Zeit von einer Seite, von der alle Angriffe ansgehcn, eine neue Stelle für das Blutritual angezogcu wordeu. Das ist wahrscheinlich die Stelle, von der der Herr Professor gesagt hat, daß cr sic geprüft habe? Sachverständiger Professor Nocl- decke: Ja es ist die Stelle, von der ich soeben gesprochen habe. Es steht da nichts darin, was die Beschuldigung unterstützt, daß die Juden Opser- blut branchen. Diese Beschuldigung ist durch und durch frivol und es ist anch frivol, dieselbe, ohne zn prüfen, zu wiederholen, wie es oft ge schieht. Ich darf noch bemerken, daß Eisenmenger, der sehr jndenfeind- lich ist, und der die Sache gründlich kannte, aber ei» ehrlicher Mcum war, gesagt hat, er hätte keine solche Stelle gesunden. R.-A. Gammers bach srägt an, ob es richtig sei, daß nicht blos im alten Testament, sondern anch in der spätere» Literatur der Blutgenuß den Juden auf das strengste verboten ist. Professor Noeldecke. Aus dem Mittelalter ist schon bekannt, daß sich ein spanischer Jude über die Beschuldigung des Blntrituals beklagte, indem er darauf hiuwics, daß den Juden nicht blos der Blutgenuß verboten sei, sondern auch der Schein, als ob sie Blut genössen. R.-A. Gammersbach: Ter Talmud ist sehr kasuistisch? Professor Noeldecke: „Sehr!" R.-A. Gammersbach: Es sollen geradezu die allerängstlichsten Vorschriften darin bestehen, die vor dem Blntgcnnß warnen? Prosessor Noeldecke: Ich zweifle nicht daran, daß es so ist, aber ich kann es nicht sagen. R.-A. Gammersbach: Diese Behauptnng ist in der Schrist des Professors Delitzsch enthalten, welche viele christliche Zeugnisse gegen die Blntbejchuldigung der Juden zu- sammensaßt. In diesem Buche ist auch das ausführliche Gutachteu deS Professors Delitzsch enthalte«, welches ich vorhin angeführt habe. Prof. Noeldecke: Ich weiß wirklich nicht, ob cS im Talmnd steht, Sie müssen bedenken meine Herren, daß der Talmud >2 Bände umfaßt, in denen man sehr ungern blättert! Auch Prosessor Pickel Hal das Blutritual sür Schwindel erklärt. Vertycidiger Gammersbach: Ich bin auch im Besitze eines eigenhändigen Schreibens des Fürstbischofs von Breslau, welches sich in demselben Sinne wie Delitzsch ansspricln. Am Anfänge dieses Jahrhunderts hat die llniverjität Leipzig anch derartige Gut achten abgegeben. Präs.: Ehe wir in weitere Jahrhunderte zurückkehreu, denke ich, wir brechen die Sache ab. Es werden darauf sämmtliche Sachverständige entlassen. Erster Staatsanwalt Baumgard wendet sich an den Zeugen Junkermann: Sie haben gestern gesagt, Sie kennen dieses anvnmue Schriftstück nicht, welches der Staatsanwaltschaft im vorige» Jahre ein- gereicht wurde» ist? Sie können sich geirrt haben! Ich will Ihnen zur Auffrischung Ihres Gedächtnisses und znr Ausmnnterung Ihrer Auf fassung das Schriftstück noch einmal vorlegen. (Ter StaatSanwalr legt es dem Zeugen vor.) Zenge Junkermann: Ich weiß mich nicht zu er innern. daß ich überhaupt geschrieben habe. Erster Staatsanwalt: Ist dies hier aber Ihre Unterschrift ? Junkermann: Jawohl! Tas ist meine Unterfchrist! Erster Staatsanwalt: Nnn, das anonyme Schriftstück soll auch von Ihnen herrüyren? Zenge Junkermann: Ich kann mich nicht mehr erinnern! Zenge Stadtsccretär TcwcrS-Tamcu wird über deS Zengen Mölders Charakter vernommen: Seine Glaubwürdigkeit ist nicht zu bezweifeln, erst recht nicht, wenn er einen Eid leistet. Er ist ein Arbeiter, nnd es kann wohl einmal möglich lein, daß er einmal zn viel trinkt. Im klebrigen ist er zuverlässig. Er gilt in Tauten als Sonn tagskind, das Alles sieht. Es beginnt nun die Borsührung der Zeugen, die in der Nachbarschaft des Fundortes wohnen. Zuerst sagt Frau Zimmermann Hermann Brandts auS: Sie wohnt in der Nähe von Tanten. Fran Zimmermann Heinrich Brandts: Mein Mann war am Peter-Panltagc vorigen Jahres in Tanten nnd erzählte mir, als cr nm vor 12 Uhr znrückkam: Mir ist der Buschhoss entgegengekommen. Er kam mir sehr sonderbar vor. Er sah ganz verstört ans. Ich sagte, der Mann hört doch nicht gut. Solche Leute scheu daun gewöhnlich etwas anders aus. Mein Mann war bei Knippenberg gewesen. Präs.: Wie standen Sie zn Bufchhosf? Zeugin: Ganz gut. Präs.: War Buschhoss bösartig, fähzornig, hinterlistig, heimtückisch? Zengin: Tas war cr nicht. Er ist immer ehrlich und ruhig und znvorkommend ge-
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