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Hohensteiner Tageblatt : 27.11.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-11-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189611273
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18961127
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18961127
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1896
- Monat1896-11
- Tag1896-11-27
- Monat1896-11
- Jahr1896
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 27.11.1896
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Erscheint F M Inserate leben Wochentag abends für den folgenden W M 8 D nehmen die Expedition bis Vorm. 1ft Uhr Tag und kostet durch die Austräger pro MMA 8 WDUWMWUA V DA 8. 8 8 8 888 8 8. sowie für Auswärts alle Austräger, desgl. Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 N D V U/ 8^ 888^ alle Annoncen-Expeditionen zu Original frei ins Haus. V 7 Preisen entgegen, sür Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rutzdors, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seisersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleisza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 276. 46. Jahrgang. Freitag, den 27. November 1896. Bekanntmachung. Nachdem in letzter Zeit wiederum während des Abendgottesdienstes in der Kirche Un gehörigkeiten und Störungen durch Kinder vorgekommen sind, so wird nunmehr Schulkindern und noch nicht schulpflichtigen Kindern ohne Begleitung Erwachsener der Besuch der Abendgottesdienste untersagt. Hohenstein, den 26. November 1896. Der Kirchen vor st and. Albrecht. Den 4. December 1896, nachmittags 4 Uhr kommt an der Wohnung der Fleischcrmeisters Paul Bohne in Gersdorf ein zweithüriger, gelblich angestrichener Eisschrank gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Der Gerichtsvollzieher beim Kgl. Amtsgerichte Hohenstein-Ernstthal. Seer. Kurth. Bekanntmachung, die diesjährige Gemeinderaths-Ergänzungswahl betr. Mit Ende dieses Jahres scheiden infolge Ablaufs ihrer Dienstzeit aus dem hiesigen Gemeinderathscvllegium die Herren: Gutsbesitzer Eduard Engelmann, „ Hermann Löbel, Friedensrichter und Hausbesitzer Hermann Neubauer, Steinbruchspachter und Hausbesitzer August Härtel, Fabrikant und Hausbesitzer Carl Lieberknecht, Strumpfwirker Albert Braun, Strumpfwirker Otto Köhler aus, weshalb sich somit die Wahl von 7 Ausschußpersonen und zwar: 2 aus der Klasse der Begüterten, 3 „ „ „ „ Gärtner und Hausbesitzer und 2 Unansässigen, sowie sür die Klassen der Gärtner und Hausbesitzer und der Unansässigen je 1 Ersatzmann nöthig macht. Zum Zwecke dieser Wahl ist die hiesige Gemeinde in zwei Bezirke wie folgt cingetheilt: Der I. Wahlbezirk ummßt den unteren Ortstheil mit den Häusern Brd.-Cat.-Nr. 1 bis mit 150, 501 bis mit 663 und die zum hiesigen Ort gehörigen Häuser des Hüttengrundes, der Feld-, Lerchen- und Goldbachstraßc, sowie alle um und an die Städte Hohenstein und Ernstthal gelegenen Grund stücke. Ferner gehören hierzu noch diejenigen Personen, welche hier Grundstücke besitzen, aber auswärts wohnen. Der kl. Wahlbezirk umfaßt den oberen und mittleren Ortstheil mit den Häusern Brd.-Cat.-Nr. 151 bis mit 500. Als Wahllocal sind für den I. Wahlbezirk das Restaurant zur Post und iür den II. das Selbmann'sche Restaurant und als Wahltag Montag, der 7. Deeember ds. Js. und zwar für die Ansässigen die Zeit von vormittags 1tt bis nachmittags 2 Uhr und für die Unansässtgen von nachmittags 3 bis 7 Uhr bestimmt Gleichzeitig sei noch bemerkt, daß die Stimmzettel von den Stimmberechtigten per sönlich und zusammengesaltet abgegeben werden müssen, und daß die bis Ablauf der fest gesetzten Zeit nicht Erschienenen, zur Abstimmung nicht zugelassen werden können. Weiter sind auch auf den Stimmzetteln die zu Wählenden so zu bezeichnen daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder Namen nicht Wähl barer enthalten, sind dieselben gemäß Z 45 der revidirten Landgemeindeordnung ungültig. Werden zu viele oder zu wenige Namen auf einem Zettel gefunden, so wird hier durch zwar die Gültigkeit desselben nicht ausgehoben, es sind aber die letzten auf dem Stimm zettel überzählig enthaltenen Namen als nicht beigesügt zu betrachten. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei Verlust derselben binnen 14 Tagen nach der Stimmenauszählung bei der Königlichen Amtshaupt mannschaft Glauchau anzubringen. Nachstehend unter D werden noch diejenigen Herren namhaft gemacht, welche ferner dem Gcmeinderathe anzugehören haben und deshalb zur Zeit auch nicht wählbar find. Oberlungwitz, am 24. November 1896. Der Gemein bevor st anv. Oppermann. Andr. D Gem.-Aelt. Emil Wetzel, „ „ August Köthe, Gutsbesitzer Wilhelm Scheffler, „ ' Louis Reinhard, „ Gustav Müller, „ Louis Meher, „ Friedrich Sieber, Hausbesitzer Theodor Knick, „ Hermann Franke, „ Heinrich Venter, „ Friedrich Tauscher, „ Alban Siegert, „ Julins Metzner, „ Carl Selbmann. Ernst Rndolph. Unansässiger Gustav Kupfer, „ Louis Fischer, Friedrich August Baldauf. Lokales. Wie aus einer Bekanntmachung in der heutigen Nummer unseres Blattes hervorgeht, hat der Kirchenvorstand Schul kindern und noch nicht schulpflichtigen Kindern ohne Begleitung Erwachsener den Besuch der Abendgvttesdicnstc untersagen müssen, weil in jüngster Zeit wieder, wie schon früher, Kinder den Abenögottesdienst gestört haben. Es soll nun auch beim Abendgottesdienst zum Eingang in die Kirche nur die südöst liche Thüre (gegenüber dem Pfarrhause, oberhalb der Kirchen- Heizung) geöffnet werden, während nach Schluß des Gottesdienstes zum Ausgang sämmtlichc Thüren offen sein sollen. Wir neh men an, daß jeder einsichtsvolle Kirchenbesuchcr, der in seiner Andacht nicht gestört sein will, diese Maßregel unseres Kirchen vorstandes nur billigen wird. Bei dieser Gelegenheit machen wir auch darauf aufmerksam, daß am nächsten Sonntag, den 1. Advent, Abends 6 Uhr in der Kirche wieder, und in diesem Jahre die letzte, Abcndeommunion für die Gemeinde stattfinden soll, während am 2. Adventssonntage Abends 6 Uhr eine Abend mahlsfeier für die Fortbildungsschüler und ihre Lehrer gehalten werden wird. Aus dem GerichtsfKKle. Leipzig, 23. November. Eine schon früher erwähnte Be leidigung durch Ueberfendung von Hcirathsangcboten ist heute vor dem Reichsgericht zur Verhandlung gekommen. Am 6. Juli d. I. war der Landgerichtspräsident Otto Priber in Leipzig gestorben. Am 10. Juli, noch ehe er beerdigt war, erhielt Frau Priber durch die Post eine Zusendung mit der Adresse: „An die trauernde Wittwe des Landgerichtspräsi denten Priber." Der Inhalt bestand in einer Nummer der von Fritz Podszus in Berlin hcrausgegebenen „Heirathszeitung", die eine große Anzahl von Heirathsangeboten enthielt. Die Adresse war von der Hand des F. Podszus selbst geschrieben. Das Landgericht Leipzig hat in dieser Handlungsweise eine Beleidigung der Frau Priber erblickt und Podszus am 27. August zu sechs Wochen Gefängniß vcrurtheilt. In den Ur- theilsgründen hieß es: „Die Handlungsweise des Angeklagten ist nicht nur eine Zudringlichkeit, wie sie schamloser kaum ge dacht werden kann, sondern sie enthält jedenfalls dann, wenn es sich um die Zeit kurz nach dem Tode des Ehemanns han delt, eine schwere Beleidigung 'ür die Adressatin, denn, wenn die Zusendung auch nicht durchaus als Aufforderung, mit ihm sich in Verbindung zu setzen, aufzufasscn ist, so enthält sie doch mindestens die Zumuthung, das Blatt in die Hand zu nehmen und von dem Institut des Absenders sich Kenntniß zu ver schaffen. Durch dieses Ansinnen giebt er seiner Meinung dahingehend Ausdruck, daß sie eine Frau sei, welche sich un mittelbar nach dem Tode ihres Mannes wieder verheirathen möchte. Damit aber läßt er sie in den Augen eines jeden, mindestens in den Augen von Standesgenoffen als in hohem Grade pietätlos erscheinen, und in diesem Sinne enthält die Zusendung eine Beleidigung. Es ist dem Angeklagten geglaubt worden, daß er die Aufschrift: An die trauernde Wittwe ernst und nicht höhnisch angewandt hat,aber er hatsich bewußt sein müssen, daß sie aller Wahrscheinlichkeit nach verletzend und beleidigend wirken werde. Zwar behauptet der Angeklagte, und es ist ihm nicht widerlegt worden, er habe nicht gewußt, daß zur Zeit der Absendung seines Blattes Herr Priber noch nicht beerdigt war, aber dadurch erscheint die Annahme einer Be. leidigung nicht ausgeschlossen. Es ist nicht denkbar, daß der Angeklagte so wenig die Sitten der höhern Stände kennen sollte, um nicht zu wissen, daß eine Wittwe nicht kurz nach dem Tode ihres Mannes an eine Wiederverheirathung denkt." Gegen das Urtheil hattePodszusRevision eingelegt. Vor dem heuti gen Termin im Reichsgericht vertheilte er an verschiedene Per sonen Exemplare einer Nummer seines Blattes, die nicht nur sein wohlgetroffenes Bild, sondern auch ein mit seinem vollen Namen unterzeichnetes Heirathsgefuch enthielt, und erklärte, cs sei ihm unfaßbar, wie er, der es doch so gut gemeint habe, vcrurtheilt werden konnte. In der Verhandlung selbst bestritt er das Vorhandensein einer Beleidigung. Er habe nichts Ehrenrühriges und nichts Unwahres behauptet, denn daß Frau P. eine trauernde Wittwe war, sei eine Thatsache. Ebenso selbstverständlich sei es, daß man im Interesse der Familie daran denke, sich wieder zu verheirathen. Er beantragte seine Freisprechung oder die Vertagung des Termins bis nach Neu jahr, da er um jene Zeit größere Einnahmen zu erwarten habe und dann einen Vertheidiger hcrschicken wolle. Schließ lich beklagt er sich noch darüber, daß dieser Proceß ihm sehr geschadet habe. Er könne jetzt kein Geschäft mehr machen, da die Leute sich von ihm zurückgezogen hätten. Der Reichsan walt erklärte, er könne in dem Urtheil einen Rechtsirrthum nicht finden und beantragte die Verwerfung der Revision. Das Reichsgericht entschied sodann in diesem Sinne. Lag es geschickte. Deutsches Reich. Die Production der Reichsgcsetzgebnng ist eine derart um fangreiche, daß es nachgerade auch den Juristen nicht mehr leicht wird, das geltende Recht zu übersehen und zu beherrschen, von seiner geistigen Durcharbeitung gar nicht zu reden. Zu der umfangreichen Abänderung des Jnvaliditäts- und Alters- versichcrungsgesetzes tritt nun als weitere Aufgabe au den Reichstag noch die nicht minder umfangreiche Revision der Un- sallversicherungsgcsetzc; die betreffende Vorlage ist foeben dem Reichstage zugegangen. Die eingehendere Betrachtung derselben — über 500 Druckseiten — erfordert viel Zeit zum Studium und cs wird daher erst nach einigen Wochen ein Urtheil über die Einzelheiten abgegeben werden können, für heute muß es ge nügen, einige allgemeine Gesichtspunkte aufzustellen, welche bei dem Inhalte des übergroßen Gesetzentwurfs als maßgebend in Betracht gezogen worden sind. Zunächst wird auch von dieser Novelle die derzeitige Un möglichkeit einer Centralisirung der gestimmten Versicherungs zweige betont und als eine Thatsache bezeichnet, die kaum noch eines näheren Beweises bedürfe. Nach den Aeußcrungen der Novelle zu dem Jnvaliditätsgesetze kann dies nicht erstaunen. Leider hält die Novelle daran fest, daß auch fernerhin das gc- sammte aus die Unfallversicherung bezügliche gesetzliche Material in vier von einander getrennten und äußerlich geschiedenen Ge setzen behandelt werden solle. Wie sehr hierdurch die Ueber- sicht erschwert wird, ist bekannt. Nun läßt sich ja allerdings nicht der Ersatz der vier Gesetze durch ein Gesetz empfehlen, weil die Verhältnisse der Landwirthschaft ebensowohl eigenartige Bestimmungen erheischen, wie oiejenigcn der Seeschifffahrt und des Baugewerbes und es ist dieserhalb auch kein hierauf ab zielender Vorschlag im Ernste gemacht worden. Dagegen wäre es doch möglich gewesen, die allen diesen Gesetzen gemeinsamen
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