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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 02.08.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903-08-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-190308029
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19030802
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19030802
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Fehlende Seiten in der Vorlage
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1903
- Monat1903-08
- Tag1903-08-02
- Monat1903-08
- Jahr1903
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 02.08.1903
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daß nicht selten Kinder von ihren Angehörigen zu zeitig wieder meggenommen werden oder auch dies, daß Kinder, denen noch geholfen werden könnte, nicht rechtzeitig der Anstalt überwiesen werden. — Am 27. Oktober 1902 wurde der Grundstein zu einem 2. Knabenhause gelegt, das, will's Gott, im Oktober 1903 bezogen werden soll. — Im ver gangenen Jahre wurde die Anstalt mit einer neuen Wasser leitung versehen, die freilich 14000 Mark kostete, aber gutes und reichliches Trinkwasser bietet. — Die Jahresfeier wuroe am 14. Dezember gehalten. — Unter den Gaben für die Anstalt sind besonders zu nennen das Vermächtnis des Kgl. Hosschauspielers a.D. Richelsen in Höhe von 12000 M. und das des Rentners K. E. Jahn in Dresden von 1500 M.; auch hat eine kürzlich Heimgegangene, ungenannt sein wollende Freundin 500 Mark gestiftet. — Der Pflegesatz beträgt bei Kindern bis zum 12. Jahre 60 Pfg., vom 12. Jahre an 1 M. täglich. Freiwillige Erhöhung ist erwünscht. III. Aas Iraueuheim Kobiasmühte verlor am 8. Oktober 1902 seinen Vorsitzenden Geh. Rat Häpe, an dessen Stelle Graf Brühl auf Seifersdorf getreten ist. — Am 1. Januar und am 31. Dezember hatte das Haus 28 Pfleg linge; doch sind im Laufe des Jahres 38 aufgenommen und entlassen worden, so daß ein ziemlich häufiger Wechsel stattgesunden hat. Eigentlich sollen im Frauenheim „arbeits-, obdach- und heimatlose Frauen und Mädchen" ausgenommen werden. Seit der Zeit aber haben hier gescheiterte Existen zen aller Arten Aufnahme gefunden, die verschiedenartigsten weiblichen Wesen der verschiedensten Stände und Berufs arten, jeden Alters, die durch eigene oder fremde Schuld und Sünde in Bedrängnis geraten sind, die ihrer Umgebung für einige Zeit entzogen werden mußten, Vie oer Erziehung, Anleitung und Ausbildung bedürfen, um sich ihren Unter halt erwerben zu können, die das Arbeiten verlernt oder die es nie gelernt haben, schon Vorbestrafte oder nicht. Eine Aufgenomm"ne hatte schon 127 Vorstrafen erhalten. — In der Regel wird für den Aufenthalt in der Anstalt eine 2jährige Dauer angenommen, der dann auch meist bleiben den Segen bringt. Jedoch ist es in das Belieben der Einzelnen gestellt, auszutreten, wenn sie will. Auch der Eintritt ist ganz freiwillig. Tie in der Anstalt arbeitenden Schwestern haben selbstverständlich eine schwere Aufgabe. Die Erziehung beruht auf dem Grundsatz: Bete und ar beite ! Zum ersteren, gehören die wöchentlichen vom Anstalcs- geistlichen gehaltenen Bibelstunden, Hausandachten früh und abends, obligatorischer Kitchenbesuch, zu letzterem die Küchen-, Räh- und Haus-, Garten und landwirtschaftlichen Arbeiten (7 Hektar Feld und Wiese, 3 Kühe, I Pferd, Schweine und Hühner) und besonders auch das Waschen und Bügeln (es besteht größere Lohnwäscherei). Tie Arbeilsvergütung von 75 Pf. wöchentlich dient als Erziehungsmittel, damit die Pfleglinge lernen mit Geld umzugehen und sich kleinere Bedarfsgegenstände selbst anschaffen tonnen. Tas Frauenheim ist der Unterstützung ebenso bedürftig wie wert. Wer hilft mit, ein neues Haus zur Erweiterung des Heims bauen? Ehescheidung und Wiedertrauung Geschiedener. (0. Fortsetzung.) Ij. Bemerkungen zum Verständnis der Morte des Kcrrn. Die eben gegebenen Ausführungen haben, wenn man die Worte des Herrn nur nach dem Buchstaben an sieht, zunächst etwas Bestechendes. Man kann sie auch meist dadurch bei Seite schieben, daß man sich auf die staatliche Ehegesetzgebung beruft. Dieselbe kennt allerdings den hier gegebenen Gesichtspunkt tatsächlich nicht. Unser bürgerliches Gesetzbuch gibt hinsichtlich der Wiederverheiratnng Geschie dener nur eine einzige Beschränkung. H 1312 sagt: Eine Ehe dars nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruch geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit wel chem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, wenn dieser Ehebruch in dem Scheidr.ngsurteil als Grund der Scheidung sestgestellt ist. Auch kann von dieser Be schränkung Befreiung bewilligt werden. Also der Staat verbietet die Wiedereheschließung in einem bestimmten Falle bei Ehebruch, demnach da, wo nach der oben dargelegten Ausfassung die Wicdereheschließung gerade erlaubt ist; um gekehrt erlaubt er sie in jedem anderen Falle, also überall da, wo sie nach dem Früheren verboten sein müßte. Dies aber kann, wie gesagt, für unseren christlichen Standpunkt nicht maßgebend sein. Es ist gerade ein Segen der Ein führung der Zivilehe, daß es dadurch der Kirche möglich gemacht worden ist, srei vom Staate nun auch ihrerseits Normen für die Trauung aufzustellen, welche dem Worte Gottes vollständig entsprechen. Wir haben unbedingt die Pflicht, uns nach Christi Worten zu richten, und wenn die eben gegebene Auflassung der Herrenworte die richtige wäre, müßten wir jede Wiedertrauung Geschiedener — mit Aus nahme der wegen Ehebruch oder aus dem 1. Cor. 7 gege benen Grunde Geschiedenen — in alle Wege ablehnen. Aber es sragt sich eben, ob die angeführte Auffassung der Worte Christi die richtige ist. Und das ist nach meiner Uebcr- zeugung nicht der Fall. Man darf, glaube ich, bei der Prüfung dieser Frage zwei Anssichtspunkle nicht außer Acht lassen. Zuerst ist Folgendes zu sagen: Wenn Christus die Wiederverheiratung als Ehebruch bezeichnet, so ist das doch nur dann möglich, wenn er die früher zusammeugehört habenden Ehegatten auch nach der Scheidung noch als an einandergebunden betrachtet. So wird das auch allgemein aufgefaßt; man pflegt deshalb auch ausdrücklich beizufügen, daß Wiedertrauung ausgeschlossen sein solle vor dem Tode oder der Wiederverheiratung des anderen Teils. Wenn der Andere sich wieder verheiratet, erst dann, so meint man, sei die Ehe wirtlich gelöst, und wenn der Andere gestorben sei, treffe das Wort des Paulus zu Röm. 7. 2: „Ein Weib, das unter dem Manne ist, ist gebunden an den lebenden Mann durch das Gesetz; so aber der Mann stirbt, ist sie los vom Gesetz, das den Mann betrifft." Eben dies geht auch aus jener Stelle 1. Cor. 7 hervor, wo Paulns verlangt, daß das geschiedene Weib ohne Ehe bleibe oder sich mit dem Manne versöhne. Eine bloße Wiederaus söhnung der geschiedenen Ehegatten würde also genügen, das frühere Verhältnis wieder herzustellen: es ist mithin auch Paulus Meinung, daß die Ehe trotz Scheidung noch fortbesteht. Logischerweise müßte inan dann auch den Ge schiedenen — immer mit Ausnahme der wegen Ehebruchs Geschiedenen — einen Wiederbeginn ihres ehelichen Verhält nisses, wenn sie es wollen, gestatten, ohne daß dazu eine l neue Eheschließung erforderlich wäre. j Nun aber die Frage: Paßt denn das auf das, was wir heute Ehescheidung nennen, aus die vom Staate im Namen des Rechts ausgesprochene Trennung zweier Ehe leute? Ist es nicht vielmehr so, daß, wenn der Staat einmal die Scheidung ansgesprochen hat, dann die Eheleute auch wirklich tatsächlich und rechtlich geschieden sind und in keiner Weise mehr in dein Verhältnis von Eheleuten zu einander stehen ? Wenn das nicht so wäre, dann wäre doch das ganze Scheiden durch den Staat nur eine Komödie. Es bleibt wohl nur die Alternative: Entweder man spricht dem Staate überhaupt das Recht ab zu scheiden, oder man
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