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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 09.01.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-01-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-191001097
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19100109
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19100109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- Fehlende Seiten in der Vorlage.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1910
- Monat1910-01
- Tag1910-01-09
- Monat1910-01
- Jahr1910
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 09.01.1910
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WWMHlWAiWr Tageblatt sür Kohenstetn-Gmstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Ursprung, Mittelbach, Kirchberg, Erlbach, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Küttengrund re. D<r .Lohenstein-Grnstthaler' Anzeiger erschein! mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieserung ins Laus Mk. 1.56, bei Abholung in der Geschäftsstelle Mk. 125, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk.1.56. Ginzetne Nummern 10 Psg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, di» Austräger, sowie sämtlich« Kaiser!. Postansialten und die Landbriefträger entgegen. Als Extra beilage erhallen die Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die «gespaltene Korpuszetl« oder deren Raum lL Psg., für auswärts >5 Psg.: im Reklameteil die Zeile 30 Psg. Sämtliche Anzeigen finden gleichzeitig Im .Oberlungwitzer Tageblatt- Aufnahme. Anzeigen-Annahme für di« am Abend erscheinend« Nummer bis vormittags l l Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bet alsbaldiger Zahlung. Die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garanlle jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe eingesandter Manuskripte macht sich die Redaktion «LsrLerLrerererLrLrlLiLLlLLrsrererererLrtLererLrtLiLlrrersriLerisseerersrLr nicht verbindlich. erLrerLrarLrerL:LriL«LLarLLLr<L!LLrLkr<L<LiLiLLi-LcLiLtLLrLLL-LrLrLrerLkr Nr. 6. s-m,Pnch-r Rr. IS1. Sonntag, den 9. Januar-1910. G-lchsstrM- Bohchr. z. 37. Jahrgang. ksivkskoß Lk-wwlr Xrononslr. II Ldvwmir «rduut l W»WW««W.X IUoü«ru«» u. xealexenst«» Lt«r-L«st»ur»ut »m ktute«. ^uesobuutr »»«rkNaot vorrllxll«d«r Lt«r«: ,il>t ktliiir I. zttiiidwmei, Mein»» !»>ti>drte, friiliinl. ». Iiieli«:- lürrdiri »inl llriilinir 0rüi^« tu <UI.u s«k »ll kr.Is.ll, Rem, roll IL—8 dr, »orrl« t I« o»rt.. Voll » Mir »d tlKllvd rvlode ^ll,M»lU III 8p«ilil»»rlvdt»». SoviuloUlull^sroU rrttb. LUdo, rordvr lHitdris" kiiedtsr U«r ,^Id«r1»dllrs". kkIV HgUlllMW, fvrligo bSSllvksn- uni! Knndsn-Kst-lisrobv, aolillo vsmsn-AlsIüvr-8to<ks «mpüedlt bei korteesetrtsw Liuxaug von ^oa- keitsu in grösster Ausvabl ru billlgsteu kreisen Lruuo »86d6ll6Lb6rK6r, »« >« »« >4 »« SS SS Ss Tkvockoi» ^Sgse- O^smnil2, nur Rvitbabustr. 4, smpüsblt biii'gvr1.öi'Au1au88laHungvn in eiosacbster, sovie slsgsutsstsr ^usfvbruug unter langMkrlger 8»r»nttv. lUustr. Lntalog krnnko. krims Leksrsorsn. fsrnspreoksr 2238. franko-l-Ietsrung. Zum ZMMÄss' rsvkopsuor ^vico Lu»ssr« Zirsaav 2, x>UvüllIILD^ lokunniootr. ——— psrlsrrv unü I. Ltags —— Spssisl-Aussskantr cksr dsatronommlsrtan Lelrultttslss-Liors. n.llll«: Hupp«, z l.id roll l»—l vu». 1b » vlir r.Iebb.UIs« to»"»bl ro» 8p«l,I,.rI«bt«. 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April 1905 über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten ist jeder ErkraukungS» und Todesfall an Group, Diphtherie, Geuickstarre, Scharlach und Typhus, sowie jeder Aall des Verdacht- der Genickstarre «ud des Typhus von dem behandelnden Arzte unverzüglich und spätestens biuue» 24 Stunde« nach erlangter Kenntnis dem B^rk^arzte mündlich oder schriftlich anzuzeigen Ist in den Fällen deS § 2 ein Arzt zur Behandlung deS Kranken nicht zugezogen worden, so ist die Anzeige von den nachstehend aufgeführten Personen an die Polizeibehörde de» Aufenthaltsorte» deS Erkrankten »der deS StcrbeorteS zu erstatten. Anzeigepflichtig sind in diesen Fällen: 1. der HauShaltung-vorstand, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege de» Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankung»- oder Todesfall sich ereignet hat, 4 die Leichenfrau Die Verpflichtung, der unter 2 bis 4 gen Personen tritt inde» nur dann ein, wenn ein früher genannter Derpflichter nicht vorhanden ist. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht werden an den Anzeigepflichtigen mit Geldstrafe bi» zu 150 Mk. »der mit Hast geahndet. Hohe«stei«»Erustthal, am 28. Januar 1909 Der Stadtrat. Ein Tcil der Vorm. Aifcherfcheu Grundstücke (Flurstücke 412 und 413 der Flur Langen berg) ist in 6 «inzelnen Pachtstücken, v»n denen ein» 45 k groß ist und fünf die Größe von 20 bis 23 a haben und die sämtlich Feld sind, auf 6 Jahre zu Verpachte«. Angebote walle man bis 22. d. M. kinreichen oder im Rathaus«, Zimmer Rr 2, anbringen. Hohe«stei«»Vr«ftthal, am 5. Januar 19lO Der Stadtrat. Die nachstehenden ort-gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit bekannt gegeben Da» in den 88 9 und 4 genannte BeamtenverzeichniS liegt im Rathause, Zimmer Nr 2, vierzehn Tage lang zur Einsicht au». -ohe«stei«'Grustthal am 4. Januar 1910. Der Stadtrat. Ortsgesetz über die Pension der städtischen Unterbeamten und ihrer Hinterlastenen. 8 1. Die städtischen Beamten der Stadt Hohenstein-Ernstthal und ihre Hinterlassenen erhalten au- Gtadtmitteln Pension oder Unterstützungen nach den Bestimmungen, die jeweilig hierüber für die Zivilstaat-diener im Königreich Sachsen vorgeschrieben sind; die gleichen Bestimmungen sind auch für die Entziehung und den Wegfall der Pension oder Unterstützung maßgebend 8 2 Die Pensionsberechtigung tritt, sofern nicht die städtischen Kollegien im einzelnen Falle gegenüber den Bestimmungen des ZivilstaatSdienergcsctzeS etwa- Günstigere» beschließen, mit der endzüliigen Anstellung ein. Personen vor erfülltem 25. Lebensjahr sind nicht als Gemeindeunterbeamte anzustellen, sondern lediglich al» Anwärter für die Stelle anzusehen, deren Geschäfte sie erledigen Auf die Dienstzeit ist die Zeit anzurechnen, die ein städtischer Beamter unmittelbar vor seinem Eintritt in die Stadtver waltung bei einer sächsischen Gemeinde oder bei dem sächsischen Staate in pensionsberechtigter Stellung nach erfülltem 25. Lebensjahre verbracht hat. Die für die Anrechnung der Militärdienstzeit geltenden besonderen Bestimmungen — vergleiche Gesetz vom 5. März 1874 — werden durch vorstehende Be stimmungen nicht berührt 8 3 Städtischer Beamter im Sinne diese- OrtSgesetze» ist jeder städtische Angestellte, der in dem beifolgenden BeamtenverzeichniS oder etwaigen Nachträgen dazu ausgeführt ist K 4. Al» Diensteinkommen ist anzusehen a. da» dem Beamten gewährte feste bare Gehalt, d. persönliche Gehalt»zulagen und e. mit einem Amte verbundene Nebeneinkünfte, wie freie Wohnung, freie Heizung, freie Beleuchtung, Gewinnanteil usw. Zu b und o jedoch nur, insoweit diese Einkünfte nach dein Beamtenverzeichnisse oder nach Be schlüssen der städtischen Kollegien au»drücklich für penstonsfähig erklärt worden sind. 8 5. Ueber die Gewährung, den Wegfall und den Verlust der nach vorstehendem Ort»gesetze ge regelten Bezüge hat in erster Linie der Gtadtrat Entschließung zu fassen und zwar, soweit nötig, unter Zustimmung der Stadtverordneten. 8 6. Die Bestimmungen de» ReichSgesetzcS, betreffend die Fürsorge sür Beamte und Personen deS Soldatenstandes, in der Fassung deS ReichSgesetzcS vom 18. Juni 1901 und die Bestimmungen deS sächsischen Gesetzes, die Unfallsürsorge sür Beamte betreffend, vom 1 Juli 1902 leiden auf die Pension-- berechtigten Gemeindcunterbeamten sinngemäße Anwendung. tz 7 Diese- Ort-gesetz tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Gleicbzeitig werden 88 8 und 10 der B.stimmungen über das Diensteinkommen der bei der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal angestellten Beamten und Bediensteten vom 30. Juli 1898 aufgehoben Künftige Acnderungen dieses OrtSgesetzeS gelten sür die Beamten und ihre Hinterlassenen unbe schränkt, auch wenn bei der Anstellung kein besonderer diesbezüglicher Vorbehalt erfolgt ist. Hohensteiu-Eruftthal, den 11. Dezember 1909. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. Li. 8. vr. Patz, Bürgermeister. I, 8 G. Nedslotz, Vorsteher. Nr. gzr u. Zufolge Ermächtigung deS Königlichen Ministeriums des Innern wird zu vorstehendem OrtSgesetze Genehmigung erteilt. Ehe««itz, am 27. Dezember 190». Königliche KreiShanPtmannfchaft 8. y. B«rgsdorss. Uhlig. Anmeldung zur Militärstammrolle. Die hier aufhältlichen Militärpflichtigen und zwar: ») diejenigen, die in diesem Jahre daS 20. Lebensjahr vollenden und d) die älteren Jahrgängen angehörcnden Mannschaften, über die eine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörden noch nicht erfolgt ist, werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. im Rathaus — Registratur — zur RekrutierungSstammrolle anzumeldm. Auswürt» geborene haben einen Geburt-fchein, die zurückgestellten ihren Losung-schein bei der Anmeldung abzugcben. Von hier nur vorübergehend abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, in Anstalten Unter» gebrachte usw) sind von den Eltern oder dem Vormund innerhalb obiger Frist zu melden Zur Stammrolle Gemeldete, die im Lause eines ihrer Militärjahre von hier sortziehen, haben sich vor ihrem Wegzüge ab- und zur Stammrolle deS neuen Aufenthaltsortes unverzüglich anzumelden. Richltzef-lgu«- dieser Vorschrtste« wird mit Geldftrase bi» z« 80 «. oder -ast bis z« 8 Tage« bestrast. Oberlungwitz, am 3. Januar 1910. Der Gemeindevorfta«d. Oertliches und Sächsisches. Hohenstei«»Sr«stthal, 8 Januar *— Frühling i« Iamwr. Ja, wer's nicht glaubt, der soll einmal genau in dir Gärten sehen oder bet einer Eisenbahnfahrt auf die Bahndämme und auf da» Grün der Böschungen und weiter in» Land schauen. Da kann rr genug frische» Grün erblicken, wie man e» oft genug rrst Sade März wahrnimmt. Namentlich an kleinen Fluß» rtnnsalrn, die etwa» geschützt liegen, fällt diese» FrühlingSzeichen im Januar so deutlich in die Augrn, daß man sich, zumal wenn gerade ein Stück blauen Himmel» sich zeigt, in den März versetzt glaubt. Auch auf den Schmuckplätzrn in den Städten tritt selbstverständlich dieser freundliche grüne Hauch auf, der auf Tage hinweist, die uns freilich noch ziemlich frrn liegen. Soweit ist r» bei dem bisherigen vorwiegend mildrn Winter gekommen. Natürlich haben sich dabei auch di« Wintersaaten gut entwickelt, die Arbeiten im Freien find nicht behindert, und wenn e» so weiter geht, läuten vier Wochen früher al» sonst die Schnee glöckchen den Lenz ein. Aber wir wollen vorsichts ¬ halber sagen: Unberufen! Di, gar zu milden Winter und di» gar zu frühen FrühlingSlüfte haben «ft kein gute» Nachspiel. *— Die h»h« ve»««t««g der TextiU«- d«ßrie t« Sachso» wirv zahlenmäßig nachge- wiesen durch die Betriebsstatistik. Sachsen stellt danach 80 Prozent der i« Reiche beschäftigten Textilarbeiter, denn in Deutschland find in der Textilindustrie 1088S80 Arbeiter und Arbeite rinnen beschäftigt, und davon in Sachsen 82S S29. Da» »ar 1907. 161L1S Betriebe wurden im Reiche gezählt, 76485 davon in Sachsen. Der Rückgang der Betriebe und die Entwickelung der Großbetriebe, wie die Vermehrung der Arbeiter schaft in der Textilindustrie wird durch die Gegen überstellung der mitsprechenden Zahlen au» dem Jahre 1889 scharf beleuchtet. Damal» gab «» in Deutschland 406 574 «elrtebe, die Zahl sank bi» i» Jahre 1907 auf 161218; in Sachsen waren e» 122585 im Jahre 1882, 1907 nur noch 76485. Die Zahl der Textilarbeiter aber stieg in Deutsch land von 910089 im Jahre 188» auf 1088280, in Sachsen stieg die Zahl von 286670 auf
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