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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 25.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-191502251
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19150225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19150225
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-25
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 25.02.1915
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WWMilsttWer Anzeiger für Hohenstein-Grnstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, WL-LMdrand, Mitteldach, Ursprung, KirchLeW, MBach, Rüsdorf, LugM, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der„Hohenstetn-Ernstlhaler Anzeiger- erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bet steter Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäft»- stellen Mk. 1L5, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbrtesträger entgege». Air ... Beilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzetgengebllhr für die «gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30Pfg. Dir ^gespaltene Zeile im amtlichen Teil 60 Pfg. Anzcigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittag« 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bet alsbaldiger Zahlung. Dir Aufnahme von Anzeigen an vorgeschrirbenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich LDDDDDDDDDDGGGL-DGGGGGGGGSGDDDDGDDDDDTDDD die Redaktion nicht verbindlich. DDDDGDDDGDGDDDDDDGDDDDDDDDDDGGGDDDDDGGSS Ak. 48. F°r.chr-ch-r Nr. lkl IMttrtW, dt« 25. MkM 1815. «-MstsstE. B°hnftr°ß° 3. MgW Aufnahme der Kartoffelvorrale. Um einen genauen Ueberbftck über die im Bezirke vorhandenen Kartoffel-Vorräte zu er halten, ordnet die Königliche AmtShauvtmannschaft auf Grund der Bekanntmachung deS Bundes rats über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 19. Februar 1915 eine allgemeine Erhebung über die in den Städten und Landgemeinden ihres Bezirks vorhandenen Kartoffelvorräte an. Einzelverkauf von Weizenmehl. Um den Mehlhändlern einen etwas größeren Gewinn zu lasten, wird genehmigt, daß im Einzelverkaus Weizenmehl für 24 Pfg. pro Pfund (statt 22 Pfg.) abgegeben wird. Glaucha«, den 28. Februar 1915. Der Wezirttverband der Königliche« Amt»haupt«annschaft Glauchau NmtShauptmann Graf o. Holtzendorff. Getreide-Verkauf. Der BeztrlSverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau kaust Getreide, ins besondere Roggeu, durch nachstehende Mühlenbesttzer und Getretbehündler auf. Es wird für tadellose Ware der gesetzliche Höchstpreis gezahlt. Der Verkäufer des Getreides erhält für 10 Zentner Getreide Anspruch auf 1 Zentner Kleie zum Preise von 6,50 Mark. Glauchau, den 23. Februar 1915. Der Bezirk-verband der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau. Graf v. Holtzendorff, Amtshauptmann. Mühlenbesttzer: F. A. Sarfert, Reinholdshain, Ehr. Engelmann, NiederschindmaaS, R. Wilde, Stangenborf, Clara verw. Engelmann, Oberlungwitz, Alfred Richard Bauer, Ntederlungmitz, Paul Richter, Niedermülsen, Bruno Richter, Thurm, Richard Uhlig, Thurm, Richard Wildenhayn, Langenchursdorf, Otto Ebert, Langenchursdorf, Ernst Habermann, LangenchurSdorf, Theodor Glänzel, Callenberg, Gustav GeiSler, Oberwinkel, Franz Schuster, Falken, Fürstliche Mühle, Waldenburg, E. Crimmann, RÜSdorf, R. E. Medicke, Niederlungwitz, E. Max Hammer, St. Egidien, LouiS Claus, Mülsen St. NielaS, Emil Brödner, Mülsen St. Michel«, C. H. Hennig, Lichtenstein-S.. I. H. Uhlig, Hermsdorf b. Oberlungwitz. Getreidehäudler: Earl Fiek, Meerane, Carl Liebold, Tettan, Rob. Uhlig, Seiferitz bei Meerane, OS Pohle, Wünschendorf, Rob. Wunderwald, Niederwiera, Georg Krusche, Glauchau, Schumann L Schmeisser, St. Egidien, Bruno Eisenschmidt, Altstadt Waldenburg, Paul Ackermann, Oberlungwitz, August Nitzsche, AlbertSthal, Emil Grimm, Mülsen St. Jacob. Zur Erteilung dieser Auskunft sind verpflichtet: 1. Alle, die Kartoffeln aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des GrwerbS wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen. 2. Landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Kartoffeln erzeugt oder verarbeitet werden. 8. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. § 2. Zur Erstattung der Anzeige werden den in H 1 genannten Personen und Verbänden von den Gemeindebehörden Formulare übersandt, die innerhalb der darauf vermerkten Frist gewissenhaft auszufüllen und zurückzureichen sind. Sollten derartige Personen oder Verbände keine Anzeiqe- formulars erhalten, so sind sie verpflichtet, sich ein solches von der zuständigen Gemeindebehörde auShändigen zu lasten 8 3 Wer vorsätzlich die durch diese Bekanntmachung geforderte Auskunft nicht in der festgesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß A 5 der Bekanntmachung des Bundesrates vom 2. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 OM Mk. bestraft; auch kennen Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 8000 Mk. oder im Unoermögenssalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Glaucha«, den 23. Februar 1915. Die KSnialiche AmtShauptmauuschaft. Polizeioerordnung. 1. Allen Personen beiderlei Geschlechts unter 16 Jahren und allen Fortbildungsschölern, auch soweit sie über 16 Jahre alt find, ist bis auf weiteres der Besuch aller Gast- und Schank wirtschaften (auch der CasöS und Lokale mit alkoholfreien Getränken) nur in Begleitung der Eltern oder Erziehungspflichtigen gestattet. 2. Die Gast- und Schankwirte haben auf Durchführung deS Verbots streng zu halten. 3. Die Inhaber der in'Fcage kommenden Lokale haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihren Schank- und Verkaufsstätten an augenfälliger Stelle auszuhängen. 4. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht eine Bestrafung auf Grund von tz 135 der Armenordnung für das Königreich Sachsen vom 22. Oktober 1840 einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 160 Mk. oder mit Haft geahndet. 5. Diese Polizeioerordnung kitt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, am 23. Februar 1915. Der Stadtrat. Meder emiMer TkPWtMSMt- impfer mseM. (W.T.V.) Berlin, 23. Rbr. Gestern nachmittag 4 Uhr 45 Min. ist der englische Truppentrans- partdaWfer 182 bei Beachy Head dnrch ein dentsches Unterseeboot zam Sinken gebracht morden. G Der ÄrtgM des See-Krieges. Unsere Unterseebootskommandanten sind höfliche Leute. Ihr Vaterland schickt sie aus, feindliche Schiffe zu versenken.. Das hätte ohne Umstände geschehen können, — ein Hand griff und aus dem Lanzierrohr schoß das Tor pedo mitten hinein in den stählernen Leib des feindlichen Schiffes. Aber da unsere Matro senbootsoffiziere liebenswürdige Menschen sind, machten sie es anders. Sie tauchten vor dem feindlichen Schiff aus den Meeresfluten aus, lüfteten ihr Inkognito, indem sie die deutsche Reichsflagge auszogen und ersuchten mit höflichen Worten das Schiff innerhalb zehn Minuten zu verlassen, damit sie ihre Pflicht tun könnten. Die Engländer aber fluchten und wet terten über diese deutsche Höflichkeit. Nun wir haben uns nach ihren Wünschen gerichtet und »lachens jetzt anders. Da fährr der „Cambank", ein englischer Kohlendampfer von ansehnlichen Dimensionen, in der Irischen See. Hier ist britisches Wasser, denkt der Kapitän. Rechts England und Schottland, links Irland, oben und unten bilden englische Kriegsschiffe die Kette. Plötzlich kräuseln sich vor ihm leise die Wogen, ein Periskop ragt aus der Meevestieso heraus. Goddam! will der edle Brite sagen, — da kracht es auch schon in den Schissswän- den, Eisenteile, Menschen, Ladung fliegen durch die Luft, das deutsche Torpedo wühlt sich wild in den englischen Schifssleib ein. Die höfli chen Deutschen — waren einmal! Jetzt heißt es: Auge um Auge, John Bull, und Zahn »lm Zahn. Dasselbe tapfere Unterseeboot, welches den» „Cambank" in den Grund bohrte, versenkte bald darauf auch den Kohlendampfer „Downshire", doch bekam die Mannschaft noch fünf Minuten Zeit, die Boote zu besteigen. Ein vorher M Stelle passierender Dampfer mit italienischer Flagge wurde von dem deutschen Unterseeboot unbehelligt gelassen. Norwegen wird deutlicher. Die Geschichte von dem norwegischen Tank dampfer „Belridge", der nach englischen Berich ten von einem deutschen Unterseeboot ange schossen worden sein soll, spukt seit einiger Zeit in den Köpfen der Welt umher. „Da habt Ihr den Beweis von der deutschen Unverschämt heit!" sagen die Engländer triumphierend, und manche „neutralen" Staaten wiederholen mit bedeutsamer Wichtigkeit: „Aha, da haben wir die Deutschen!" Gemach, Herrschaften! Das norwegische Auswärtige Amt, also eine Behör de, die der Vorfall am meisten angeht, ist der Angelegenheit auf den Grund gegangen und hat klipp und klar festgestellt, daß alle Nach richten darüber nur von der englischen Admi ralität ausgegangen sind! Der Kapitän und die Mannschaften des „angeschossenen" Damp fers wissen von nichts, sie selbst haben nichts von einem deutschen Unterseeboot gesehen. EL gab plötzlich eine Explosion im Vorderteil, — das war alles. Also wahrscheinlich eine Mine. Die englische Admiralität aber schämt sich nicht, zu^n ausgemachten Lügner zu werden, und vom gelben Tisch aus „festzustellen", daß ein deut sches Unterseeboot —! Schwamm drüber, was kann man von England mehr verlangen. Dem norwegischen Auswärtigen Amt aber kann man dankbar sein für seine deutliche Sprache. Auch Holland droht mit Gefänqnis. Das holländische Strafgesetzbuch enthält im Artikel 409 die Bestimmung, daß ein Schisser, der die holländische Flagge benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, mit einem Jahr Gefängnis und mit einer Geldstrafe von rund 500 Mark bestraft wird. Dieser Paragraph des nieder ländischen Strafgesetzbuches wird den englischen! Flaggenfälschern von Holland in freundliche Erinnerung gebracht. Die holländischen Zei tungen nageln den englischen Minister des Aus wärtigen Grey außerdem noch als Lügner fest, indem sie daran erinnern, daß seine Versiche rung an die Vereinigten Staaten, kein einziges Land verbiete die Benutzung neutraler Flag gen, unwahr sei, da das niederländische Gesetz ohne Ausnahme den Mißbrauch der niederlän dischen Flagge bestrafen würde. Es macht sich also überall die einsetzende Erkenntnis bemerk bar. Die^Weigerungen der holländischen Seeleute, die Fahrt in das gefährdete Gebiet anzutreten, dauern fort. Die Dampfer „Amstelstroom", „Minister Kuyper," „Margaretha Cornelia" und Mjsbert Karel van Hogendorp" konnten des halb nicht abfahren, obwohl sie vollkommen see klar waren. „Amstelstroom" ging schließlich mit nur zwei Mann der Besatzung und drei Schiffs arbeitern nach England in See. Die Ansichten der holländischen Seeleute werden noch durch
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