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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 09.01.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-01-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-191601099
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19160109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19160109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- Fehlende Seiten in der Vorlage.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-01
- Tag1916-01-09
- Monat1916-01
- Jahr1916
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 09.01.1916
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für Hohenstein-Emftthax Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, WWMdrmid, MMWsch, UrfMMg, KirchdGK- «dE Rüsdorf, LuM, Langenberg, Falken, Langenchmrdarf, Meinrdarf rc. Der.Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger- erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages Vierteljährlicher Bezugspreis bei freie» Lieferung ins Haus ML. !.V0, bei «bhokmg in de» Geschäfte stellen ML 126, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) ML 1.50. Einzelne Nummern 10Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtlich» Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgeh Mr itilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Eonntagsblatt-, — Anzei g e ngebllhr für die 0gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15Pfg.; im ReklmneteU die Aelle 30Pfg Di», kgespaltene Aelle lm amtlichen Teil SO Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewähr jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. Für Rückgabe unverlangt.eingesandter Manustrtptr »acht sich LTTGDDGDDDGDDGGGDVGDDGDDGGDTGDTDDGDDDDDD die Reduktion nicht verbindlich. Ak. 8. Sm>,»r-ch«r »r. Ib, SMtllg, -t» S. 3MM 1918. B-Hnstr°ß- S 4Z. ZMltzg Reg.-Vtr.: 2823. I. 8. Enteignung von Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. Zur Durchführung der hierüber crlassenen Bestimmungen, wie sie auS Ler angeschlagenen, auch bei den OrtSbehörden zur Einsicht auSliegrnden Bekanntmachung des Kgl. Generalkommandos XIX Leipzig ersichtlich sind, wird aus Grund des ß 9 folgendes angeordnet. 8 1- In den Städten 1. Glauchau, 2. Meerane, 3 Hohenstein Ernstthal, 4. Lichtenstein, 5. Waldenburg, 6. Callnberg, sowie i«l den Gemeinden 7. Gersdorf, 8 Hohndorf, 9. Oberlungwitz wird die selbständige Durchführung der Enteignung dem Stadtrat, Bürgermeister bez. Ge- meinderat übertrage«, zu 4—9 auf jederzeüigen Widerruf. In diesen Städten bez. Gemeinden haben die O.tSbehörden demgemäß die nötigen Anord nungen selbst zu treffen. Auch die nötigen Anzri -en an die M tallmobilmachungsstclle Berlin 9 und die KciegSmetall-Aktiengesellschaft (K. M A) Berlin ^V. 9, Potsdamer Straße 10/11 un mittelbar zu erstatten, auch mit dü ser über die verlegten Entschädigungsgelder unmittelbar abzurechnen. 8 2 In den übrigen Gemeinden gilt folgendes: Die Besitzer, der bisher nur beschlaznnhm'en Gegenstände, die diese noch nicht abgeliefert haben, werden in nächst.! Zeit eine Anordnung erhalten, mit deren Zustellung das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen aus den Reichsmilitarstskus übergeht (blaue Zuschrift). 8 3- Die enteigneten Gegenstände sind den Sammelstcllcn zu den von den OrtSbchölden fest- znsktzenden Annahmezeilen abzuliefern. Sammelstellen sind d:e Gemeindeämter oder die von den OrtSbehörden bestimmten Stellen. Dort hat auch die Ablieferung der Gegenstände, welche nach 8 lO der Bekanntmachung freiwillig «-geliefert werden dürfen, zu erfolgen Die Zeit, bis zu der die enteigneten Gegenstände an die Sammelstellen avzuliefern sind, wird von dcr Ortsbehörde bestimmt, jedoch muß die Ablieferung bis zum 31. März 1916 be endet sein Die Ablieferung darf nur an diejenige Gemeindebehörde erfolgen, bei welcher seinerzeit die Anmeldung ersta tet worden ist 8 Bei der Abl eferung erhalten die Betroffenen in der Ablnferungsstelle einen Anerkenntnis- schtin über de« Kaufpreis ausgestellt. Diese Anerkenntnisse werden vom Bezirtsverband Glauchau eingelöst und zwar bei folgenden Banken: 1. Allgemeine Demsche Kreditanstalt, Abt. Ferd. H yne, Glauchau, 2. Allgemeine Deutsche Kreditanstalt, Filiale Franz H Moeschlers Söhnc-Meerane, 3. Sarfert L Co.-Werdau, Zweigniederlassung Lichtenstein in Lichtenstein-Callnberg, 4. Hohenstein-Ernstthaler Bank, Zweiganstalt deS Chemwtzcr Bankvereins in Hohensttin- Ernstthal, 5. Vereinsbank zu Colditz, Geschäftsstelle Waldenburg in Waldenburg. Der UeVernahmepreiS für die enteigneten Gegenstände ist der in Z 7 der Bekanntmachung genannte. Wer mit diesen Uebernahmepreiscn nicht einverstanden ist, ist gleichwohl zur Ablieferung der enteigneten Gegenstände verpflichtet, die Bezahlung des Preises erfolgt sidoch erst nach dessen Feststellung vor dem Reichsschiedsgericht (Z 7, Abs. 5 der Bekanntmachung.) 8 5. Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand von der Bekanntmachung des Kgl. Generalkom mandos betroffen wird, so kann der Bezirksoerband in Einzelfällen von der Enteignung befreie«. Solche Anträge sind mit eingehender Begründung bei der OctSbehörde einzureichen. Verspätete Ersatzbeflellung für die enteigneten Gegenstände ist kein Grund für eine Be freiung. 8 6. Gegenstände, für die ein kunstgewerblicher oder lunstgeschichtlicher Wert durch einen hier für bestimmten Sachverständigen festgestellt wird, werden auf Antrag durch den Bezirksverband von der Enteignung befreit. Diese Gegenstände -leiben jedoch auch weiterhin beschlagnahmt und müssen zur Verätzung de« KciegsmimsteriuniS gehalten werden. Bloßer Andenkenwert ist kein Besre.nngsgrund. Entsprechende Anträge sind bei den OrtSbehörden zu stellen. 8 7- Inhaber von Handlungen, Laden Jnstallationsgeschäften und Fabriken, sowie Privat personen, welche sich bisher mit der Erzeugung oder dem Verkauf der in tz 2 der Bekanntmachung aufaeführten Gegenstände befaßten oder solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt waren, im Besitz oder Gewahrsam haben, sind zur Zeit unbeschadet der Beschlagnahme «och nicht verpflichtet, diese a-zuliefern, jedoch haben sie den ihnen in nächster Zeit zugehenden roten Vordruck auszu füllen und bis spätestens den 13. Januar 1916 an die OrtSbehörden abzuliefern. Die OrtSbehörden haben diese Vordrucke bis spätesten«, den 15. Januar 1916 gesammelt an die Metall-MobilmachungSstelle einzusenden. 8 8- Wer den getroffenen Bestimmungenfzuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Der Bezirksverband wird sich Anfang April durch besondere Revisionen in den Haushaltungen überzeugen, daß alle beschlagnahmten Gegenstände richtig a-geliefert worden sind. Glauchau, den 3. Januar 1916. Der Bezirksver-and der Königlichen AmtShauptmannschaft Glauchau, - Amtshauptmann Graf v. Holtzendorff. Verbot der PriNtschWungen von Schweinen. Es ist wai rzunehmeu gewesen, daß Einzelne bestrebt sind, sich durch Privatschlachtungen von Schweinen größere Vorräte an Fleisch, Wurst usw zu beschaffen. So berechtigt dieses Bestreben vem Sandpunkle des Einzelnen sein mag, so wenig kann es im öffcntl'chen Inter, ss- zur Zeit gebilligt werden, denn es führt dazu, daß größere Vorräte dem jetzt so knappen Schweinefleisch der Allgemeinheit entzogen werden. Nach Gehör dec Pccisprüfungkstelle und m>t Genehmigung der König!. Krcishauptmann- schast werden deshalb hiermit Privatschlachtungeu von Schweinen im Bezirk der AmtShaupt mannschaft Glauchau, einschl. der Rewd. Städte, verboten. Von diesem Verbot werden die Master von Schweinen insofern «icht betroffen, als ihnen erlaubt wird, für den Bedarf ihres eigenen Haushalts Piioatschlachtungen vorzunehmen. Die Flitsch- und Trtchiuenbeschauer werden hiermit angewiesen, bei allen hiernach unzu lässigen Schlachtungen jede Mitwirkung zu verweigern und der Königlichen Amtshauptmannschaft bez. dem Stadrrat sofort Anzeige zu machen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1S00 Mk. bestraft. Auch wird gegebenenfalls die Einziehung der Fleischwaren, welche aus der verbotenen Schlachtung herrühren, erfolgen. Diese Verordnung tritt mit ihrer Btkannlmachung in Kraft. Glauchau, den 7. Januar 1916. Dcr Kommunalverband der Königlichen AmtShauptmannschaft Glauchau. Amtshauptmann Graf v. Holtzendorff. Der Gesamtvorstand des StadiverordnetenkollegiumS besteht im laufenden Jahre aus Herrn Musterzcichmreibesitzrc Emil Lohse als Vorsteher, „ Fabrikant Paul Krumbiegel als stellv. Vorsteher, „ Fabrikbesitzer Martin Gruber als Schriftführer und —"" „ Privatmann Paul Held als stcllo. Schriftführer. Hohenstein-Ernstthal, am 8. Januar 1916. Der Stadtrat. Musterung der Militärpflichtigen. Die Musterung derjenigen Militärpflichtigen, welche sich am 21. und 22. Dezember 1915 beim unterzeichneten Stadtrate zur Rekrutierungsstammrolle melden mußte«, findet im Gast hause „Drei Schwanen"' statt. Alle in Hohenstein Ernstthal aufhältlichen Militärpflichtigen der vorerwähnten Art werden hierdurch angewiesen, sich Dienstag, den 11. Januar, vormittags '/,S Uhr in dem bezeichneten Lokale persönlich in reinlichem und nüchternem Zustande vor der Königlichen Ersatzkcmmission einzustellen. Zur Gestellung im Musterungstcrmme sind verpflichtet alle Militärpflichtigen, über deren MilitärverhälmiS noch nicht endgültig entschieden ist, also sämtliche Z rrückgestellten des GeburtS- jahrgangcs 1895 und der älteren Jahrgänge (l894, 1893), ferner vom Geburtsjahrgang 1896 alle diejenigen, die bei der Landstnnnmusterung nicht als k,iegsoerwendungSfähig bezeichnet und noch nicht ins Heer eingestellt sind, (also die garnison- und arbeitsverwendungsfähigen, die zurückge stellten, die gemäß 8 20,11 W. O. ausgeschlossenen und wieder entlassenen Mannschaften. Im übrigen wird noch auf folgendes aufmerksam gemacht: 1. Wer zu spät, betrunken oder in schmutzigem Zustande zum Musterungstermine erscheint, oder sich Ungebührlichkeiten irgendwelcher Art beim Musterungsgeschäfte zu schulden kommen läßt, hat eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder eine Haftstcafe bis zu 14 Tagen zu erwarten. 2. Durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behinderte Militärpflichtige haben ein ärztliches und, sofern der ausstellende Arzt nicht amtliche Eigenschaften hat, von der Polizeibehörde beglaubigtes Zeugnis beim Zioilvorsitzenden der Königlichen Ersatzkommission zu Glauchau einzureichen. Gemütlkranke, Blödsinnige, Krüppel rc. können auf Grund eines derartigen Zugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden. 3. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten spätestens im Musterungs termine drei glaubhafte Zeuger, hierfür zu stellen oder ein amtliches Protokoll über deren Abhörung oder daS Zeugnis eines beamtete« (Bezirks-, Gerichts-, Polizei- odrc Armen-MrzteS beizubringen. 4. Gestellungspflichtige, die auf einem oder beiden Augen nicht gut sehen können oder deshalb Augengläser (Brille, Klemmer) tragen, haben zur leichteren und sicheren Ermittelung der Sehschärfe ihre Augengläser zum Musterungstermine mitzubringeu. Hohenstein-Ernstthal, am 7. Januar 1916. Der Stadtrat. Petroleum für Heimarbeiter und Landwirte. Die Bezugskarten für Januar 1916 können Montag, den 1V. dsS. M. im Zimmer 21 des Rathauses entgegengenommen werden. Heimarbeiter haben dabet eine Bescheinigung des Hauswirtes darüber vorzulegen, daß Gas- oder elektrisches Licht in der Wohnung des Heimarbeiters nicht vorhanden ist. Es erhalten: Heimarbeiter 6 Liter, Landwirte 7 Liter. DaS Petroleum kann in nachstehenden Geschäften abgehott werden: Konsum-Verein-Hauptgeschäft, „ „ Laden 2, » » » » A. Scheltzig, Otto Lohse'S Witwe, Herm. Türke, Max Zschocke, . P. Nagel, W. Nestler, A. Koitzsch, Ferd. Helbig, Herm. Müller, A. Vetter, A. Hitschold, . Joh. Petzold, Otto Hugo Clauß, M. Berger, Rich. Meyer, R. Krllbel, Fr. Bohne, A. Fechner, Herm. Rother, A. Wetzel. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 8. Januar 1916.
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