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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 10.05.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-05-10
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-191605105
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19160510
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19160510
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-05
- Tag1916-05-10
- Monat1916-05
- Jahr1916
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 10.05.1916
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WnstM-CrOIM Anzeiger sür Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Rüsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach,Griina, Ursprung,Kirchberg, Erlbach,Meinsdorf,Langenberg, Falken,Langenchursdorf usw. n. 31-kWg Mittwoch, den 1V. Mai Mk. Nr. 107 Fernsprecher Nr. 151. Grschäfl. stelle Bahnstcaße 3. Nr. Nr. Nr. Der V tabtrat. Hohenstein-Ernstthal, am 8. Mai 1916. Der Stadtrat. Hohenstein-Ernstthal, am 8 Mai 1916 in Bezirk: OrtSl.-Nc. 1-82, 630-6200. 610-657, 8-9 Uhr OctSl-Nc. 1—30, 83-100. 226 -250, Nachmittage streng einzuhalten. Die Brotkarte ist vorzulegen. An Kinder Diese Zeiten find 10. Der Gemeindevorstand. Oberlungwitz, am 8. Mai 1916. Sie Nacheichung -er Matze, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge Montag, Dienstag, den Donnerstag, 18. OrtSl.-Nc. die Häuser bei für Nr. 1799—1945 Montag, für Nr. 3. Rindfleisch die Maße, Ge- für Nr. für Nr. Bezirk: Bezirk: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, den Freitag, 83—225, 4558—529, 226—455, 16. 17. „ 31—60, 101 — 130, 251—280, „ 61—82, 131—160, 281—310, „ 530 — 560, 161—190, 311—340, „ 561—590, 191—225, 341—370, , 591-6201', 4558 —485, S71—4OO, , 610-657, 486—515, 401—430, 516—529, 621—6278, 431—455. Mai zu erfolgen hat. Gastwirtschaften und Bäckereien erhalten ihre Zuckerkarten später. 201—250, 251—300 301 —375, 376—400 9—12 2-6 8-12 9—10 10—11 11—12 2—3 3—4 4—5 5—6 dtge Erledigung finden können. Der Eichungsbeamte hat außer der Prüfung der nachzueichenden Gegenstände diejenigen Berichtigungen vorzunehmen, die sich ohne erheblichen Zeitverlust und mit den ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel an Ort und Stelle ausführen lasten. Hierunter ist in der Regel nur die Berechtigung der gußeisernen Gewichte durch Zulegcn oder Wegnehmen von Blei- und Etsenschrot zu verstehen. 3 Bezirken und zwar: 1. 2. 3. SämtlicheAnzetgen erscheinen ohneAusschlan Im Overlungwitzer Tageblatt und im (.'^er-ba scr Tageblatt. Erscheint täglich abends »ul Ausmchme der Sonn- und Festtage für den —. nüchstsotgcnde» Tag. — Bezugspreis: Dc, Athilung in den Ausgabestellen vierteljährlich Mark l.tM, monatlich btt Pfennig. Durch Boten frei ins Haus geliefert vierteljährlich Mark l.«>, monatlich M Pfennig. Durch die Post ve a mn vierteljährlich Mark 1 W ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummer» 10 Pfennig. Vormittag« von 2. Kalbfleisch 1946—1995 bei Oskar Pausch, Herrmannstraßc. sämtlich im Rathaus. Die Abholung der Zuckeckacten hat in nachstehenden Zeiträumen zu erfolgen: Fleisch-Verkauf am 10. Mai 1916. 1. Schweinefleisch Richard Eidam, Altmarkt. Städtische Verkaufsstelle. Mittwoch: Gesalzener ungeräncherter Speck. Gegen Abgabe von Jleischmarkrn und Vorlegung der Brotkarte: Nr. 1701—1800: 8—9, 1801—1900: 9—10, 1901—2000: 10—11, 2001—2099: 11—12. Karten bis 4 Köpfe erhalten 200 Gramm zu 90 Pfg., über 4 Köpfe 400 Gramm zu 1,80 Mark. Teller sind mitzubringen. Zeiten streng etnhalten. 1—50, 51—100 501—550, 551—657 Kartoffeloerkauf gegen Marken, gültig vom 11.-20. Mai d. I., im Altstädter Schützenhanse. Mittwoch, den 10. Mai dieses Monats: 1—150 von 8—9, 151—300: 9—10, 301—150: 10-11, 451—600: 11—12, 601—750 : 2—3, 751-900: 3-4, 901—1050: 4—5, 1051—1200: 5-6 Uhr. Donnerstag, den 11. Mat dieses MonatS. 1201—1350 von 8—9, 1351—1500: 9-10, 1501—1650: 10—11, 1651—1800: 11—12, 1801— 1950:2—3, 1951—2l00: 3-4, 2101—2250: 4—5, 2251—24lX): 5-6 Uhr. Freitag, den 12. Mai dieses MonatS: 2401—2550 von 8-9. 2551—2700: 9—10, 2701—2850: 10—11, 2851—3000: 11—12, 3001—3150: 2—3, 3151—3300: 3—4, 3301—3450: 4—5, 8451—3600: 6—6 Uhr. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Gersdorfer Tageblatt. Anzeigenpreis: Orts-Anzeigen die ogespalleue Korpuszeilc tb Pfennig, auswärtige Pfennig, die Rcklamczejlc 40 Pfennig, die 2gespaltene Zeile im amtlichen Teil 4b Pfennig. Außergewöhnlicher Saft nach vorheriger Uebereinkunst. Bei Wiederholungen Preisermäßigung nach feststehendem Taris. Zuckerkartenverteilung Die Zuckerkartenverteilung erfolgt hier Mittwoch, den 10. Mai INI« 16. „ , vormittags und nachmittags 16. Mai, vormittags Sonnabend, den 13. Mai dieses MonatS: Nr. 3601—3750 von 8—9, 3751—3990: 9—10, 3901—4050: 10—11, 4051—4200: 11—1», über 4200 von 2-3 Uhr. Die Zeiten sind streng einzuhalten. Der Verkaufspreis beträgt für 10 Pfund 55 Pfg. Kleingeld ist mttzubringen. werden Zuckerkarten nicht verabreicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Abholung der Karten bestimmt am OctSl..Nr. 10l-150, „ „ 151—200 „ ., 401—450, 451—500 findet hier Freitag, den 12. Mai, nachmittags von 3—6 Uhr für die H i sir Ortsl -Nc. 1996-2185 bei Karl Schönland, Lungwitz-r Straße, 2186-2380 bei Richard Schönland, Schubertstraße. Der Anspruch erlischt innerhalb 24 Stunden nach dem angesetzten Verkaufstage. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 9. Mai 1916. in der Schankwirtschaft „ForsthauS": Mai, nachmittags von 2—6 Uhr für die Häuser „ , vormittags „ 8—12 „ und nachmittags „ 2—6 „ „ „ Mai, vormittags „ 8—12 „ „ „ in der Schankwirtschaft „zur Börse": 18. Mai, nachmittags von 2—6 Uhr für 19. „ , vormittags „ 8—12 „ und nachmittags „ 2—6 „ 22. Mai, vormittags „ 9—10 „ im Gasthaus „Easino* Mittwoch städtische Butter, Stück 1,29 Mk. Gelbe und grüne Karten. 1341—1660: Schmidt, 2011-2525: Lässt«, 1661—2010: Beyer, 2526-2670: Hor». Der Anspruch aus Butter erlischt nach 3 Tagen. Die Nummern 2303, 2305 sind ungültig. Wegen oeS geringen Eingangs an Butter darf bi« auf weiteres auf di» Vutterkarte nur '/, Pfund — '/< Stückchen auf den Kopf Butter entnommen werden. Da« 3. bis 5. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich S.ichs n, sowie Nr. 34 bis 75 -es Reichsgesetzblattes oom Jahre 1916 sind eingegangen und liegen 14 Tage lang im Rathause, Zimmer Nr. 9, zu jedermanns Einsicht aus. Ein JahaltSvrrzeichnis dieser Gesetzblätter ist im Hausflur deS Rathauses angeschlagen statt. Alle Gewerbe- und Handelsgewerbetreibende, sowie diejenigen Landwirte, wichte, Wagen und Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehr benutzen, haben diese zur Vermeidung ihrer Zurückweisung in reinlichem Zustande in der angegebenen Zeit in dem ihnen zugewiesenen Lokale dem Elchbeamten zur Prüfung vorzulegen. Sind Wagen und Maße an ihrem Gebrauchs orte befestigt, so haben die Besitzer dies rechtzeitig dem Eichungsbeamten oder im Gemeindeamte — Registratur — zu melden, damit diese Gegenstände auch während der obigen Zeilen oollstän- Neg-Nr: 1046 l. 8. Abgabe von Kaffee und Tee. Kaffee. Der KciegSauSschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin macht bekannt, daß von den ordnungsmäßig angemeldeten und bet ihm verbuchten Beständen an Roh kaffee vorerst eine Quote von insgesamt 10*/, jeder einzelnen Sorte zum Verkauf und zur Röstung unter folgenden Bedingungen fretgegeben wird: 1. An den Verbraucher darf Kaffee nur in geröstetem Zustande verkauft werden. 2. In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als '/? Pfund gerösteter Kaffee verkauft werden. Der Verkauf ist nur gestattet, wenn gleichzeitig an denselben Käufer mindestens die gleiche Gewichtsmenge Kaffee-Ersatzmittel abgegeben wird. 3. Der Preis für V, Pfund gerösteten Kaffee und >/z Pfund Kaffee-Ersatzmittel darf zu sammen Mk. 2.20 nicht übersteigen. 4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gastwirtschaften, gemeinnützige Anstalten, Lazarette usw) darf an Kaffee nur die Hälfte desjenigen Quantums in wöchentlichen Raten verkauft werden, das ihrem nachweisbaren wöchentlichen DurchschnittSoerbrauch der letzten drei BetricbSmonate entspricht; eS muß auch in diesem Falle mindestens die gleiche Menge Ersatzmittel verkauft werden. 5. Fertige Mischungen von geröstetem Kaffee mit Ersatzmitteln müssen mindestens die Hälfte Kaffee-Ersatzmittel enthalten. Der Preis für diese Mischungen darf, wenn sie 50°/, Kaffee enthalten, Mk. 2.20 pro Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischungen einen geringeren Prozentsatz Bohnenkaffee, so ist der Verkaufspreis dementsprechend niedriger zu stellen. Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln und fertigen Mischungen, welche die obigen Bedingungen nicht einhalten, wird durch den KciegSauSschuß ihr gesamter Vorrat an Kaffee abgenommen werden. Die unter Ziffer 4) genannten Großverbraucher wollen umgehend ihren wöchentlichen DurchschnittSoerbrauch der letzten 3 BetciebSmonate der OctSbehöcde anzeigen, die sodann eine Bescheinigung über Sie wöchentliche Kaffeebezngsmenge, die der Großverbraucher beanspruchen kann, ausstellen wird. Die Verkäufer dürfen an die Großverbraucher nar gegen Vorlegung dieser Bescheinigung Kaffcc auf 1 Woche abgehen. Die Abgabe ist auf der Bescheinigung zu vermerken. 8. Tee. Der KciegSauSschuß gibt weiter bekannt: Die angemeldeten Bestände an grünem Tee werden hiermit unter der Bedingung frei- gegeben, daß der Verkaufspreis tm Gcoß- und Kleinhandel Mk. 2.50 für V2 Kilo verzollt nicht übersteigt. Glaucha«, den 8. Mai 1916. Der Bezirksverband der Königlichen AmtShauptmannfchaft Glauchau. Glauchau, den 6. Mat 1916. Enteignung der iiberMsigen Hansvurriite an Reisch, SM, Mrst re. Der große Mangel an Fleisch zwingt auf dis in einzelnen Haushaltungen aufgehäuften übermäßigen HauSvorräte zurückzugreifen und diese zur Linderung der Fleischnot der Allge meinheit zugängig zu machen. Deshalb werden alle Besigec vo.i HauSvorräten hiermit gemäß des Gesetzes über Höchst preise vom 4. August 19l4 ia der Fass mg vom 17. Dezember 1914 beziv. 21. Januar 1915 auf gefordert, ihre HauSvorräte, soweit sie 6 Pfund pro Person des Haushalts übersteigen, an die Stadt Wohnortes käuflich abzuliefern, welche dafür in der Regel den Höchstpreis be- Gemeinde zahlen wird. Konserven werden nur mit 5O'/„ ihres Bruttogewichtes angerechnet. Näheres, insbesondere über Zeit und Ort der Ablieferung und Revision der vorhandenen Vorräte wird durch örtliche Bekauntmachnng bestimmt. ES wird darauf aufmerksam gemacht, daß derjenige, welcher der Aufforderung der zu ständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nach kommt, mit Gefängnis vis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft wird. Die Königliche Amtshauptmannfchaft. Die Stadträte zu Glauchau, Meerane, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein und Waldenburg. Der Bürgermeister zn Callnberg.
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