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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 08.08.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-08-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-191908086
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19190808
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19190808
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-08
- Monat1919-08
- Jahr1919
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 08.08.1919
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chM-CrOWer Anzeiger / Erscheint ,-glich «bind, mit Ausnahme der Sonn- und sestla,, f«r dm nächstfolgenden Tag. Bezugspreis: A»»ch 4t»t«i frei ins Kaus geliefert monatlich Mark I SS. -urch di« Post bezogen vierteljährlich Mark ».«0 «urschlieszlich Bestellgeld. «in-elne Nummern 10 Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und GersdorferTageblall Anzeigenpreis: Vris-Anzeigen die 6-gespaltene Korpuszeile 25 Pfennig, auswärtig« 35 Pfennig, die Beklamezeile 75 Pfennig. Gebühr für Nachweis und lagernde Briese 20 Pfennig besonders. Bei Wiederholungen tarismähiger Nachlast. Anzeigenausgabe durch Fernsprecher schliesst jedes Beschwerderecht aus. Bei zwangsweism Eintreibung der Anzeigengebühren durch Klage oder im Konkurrfille gelangt der volle Betrag unter Wegfall jeden Nachlasses in Anrechnu ng. Sämtliche Anzeigen erscheinen ohne Ausschlag im „Oberlungmitzer Tageblatt" und im „Sersdorser Tageblatt". Ms»»« Kohenttein-Ernstthal. Oberlungwitz. Gersdorf KermsbM. Rüsttorf, Bemsttorfs MttstMMZWz UzUN Mittelbach.Grüna.Ursprung. Kirchberg, Erlbach, Meinsdorf,Langenberg,Falken. LangenchmMOMD. Nr. 181. Fernsprecher Nr. 151. SreitG de« 8. Agilst ISIS Geschäftsstelle Bahnstratze 3. 4«. 3ühfMS WR Bezirksverband. K -L.-Nr.: 804. Getr.u. I. Mkass M Brotgetreide«. Gerste ans der Ernte MS ivl Bezirke der AMshWptmnnWst Glanchav. § 1. Zum Ankauf der obengenannten nach 8 1 der R.-G.-O. vom 18. Juni 1919 für den B.'zirksverband beschlagnahmten Feldfrüchte werden als Hauptkommissionäre bestellt: 1. Georg Krusche in Glauchau, 2. Hermann Löffler in Lichtenstein, 8. Hans Schumann in St. Egidien. 2. Al» Unterkommissionäre werden bestellt für den Bezirk--- I. des Hauptkommissionärs Georg Krusche in Glauchau: s) Bernhard Döhler in Meerane, b) Bruno Eisenschmidt in Altstadt-Waldenburg, c) M. Erdmann in Waldenburg, 8) Fiek L Co. in Meerane, e) Karl Liebold in Tettau, t) August Nitzsche in Rothenbach, ^0 Clemens Teichmann in Zschernichen, b) R. Wunderwald in Niederwiera, 0 Spar-, Kredit- und Bezugsverein iw. Remse, K) Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Wernsdorf. II. des Hauptkommissionärs Hermann Löffler in Lichtenstein: ») Emil Grimm in Mülsen St. Iacob, b) Niehus <L Bittner in Lichtenstein-C., e) F. W. Wagner in Hohenstein-Ernstthal, 0) Bezugs- und Absatzgenossenschaft in Lichtenstein-C., e) Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Mülsen St. Iacob, t) Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Mülsen St. Niclas. III. de» Hauptkommissionärs Hans Schumann in St. Egidien: Paul Ackermann in Oberlungwitz, b) Bezugs- und Absatzgenossenschaft in Langenchursdorf, ci Darlehns- und Sparkassenverein in St. Egidien, cl) Darlehns- und Sparkassenverein in Falken, «) Darlehns- und Sparkassenverein in Niederlungwitz, I) Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Hermsdorf, x) Spar-, Kredit- und Bezugsverein in Oberlungwitz. Die Unterkommissionäre kaufen zwar im eignen Namen, dürfen jedoch über das aufgekauste Getreide nur nach den Weisungen der Bezirks-Gctreidestelle bezw. des Hauptkommissionärs verfügen. § 3. Die Haupt- und Unterkommissionärc sind zur Führung der vorgeschriebenen Bücher, sowie zur fristgemässen Erstattung der erforderlichen Anzeigen nach näherer Anweisung des Bezirks verbandes verpflichtet. 8 4. Die Landwirte haben das Recht und die Pflicht, die ausgedroschenen Brotgetreide- und Gerstenmengen, die sie nicht für die Selbstversorgung, zu Saatzwecken, zur Verarbeitung oder zur Viehverflltterung zurückbehalten dürfen, an einen der in den 88 1 und 2 bestellten Kommissionäre oder deren Beauftragten abzuliefern Sie haben die Ablieferungsbescheinigungen als Nachweis über die von ihnen gelieferten Mengen aufzubemahren. Jeder Verkauf von Brotgetreide und Gerste an andere Stellen oder Personen ist verboten. 8 5. Zuwiderhandlungen werden nach 8 80 der Reichsgetreideordnung vom 18. Juni 1919 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mk. oder mit einer dieser Strafe bestraft. Kommissionäre und Unterkommissionäre, die nicht nach den Vorschriften verfahren, können von weiterem Einkauf ausgeschlossen werden. K.-L.-Nr.: 1017 s. I II. Die Einlösung der seit 31. März dieses Jahres nutzer Verkehr gesetzten Bezirks-Ersatz- Geldscheinen von 5, 10 und 20 Mark erfolgt nunmehr endgültig nur noch bis zum 15. August 1919. Später vorgelegte Gutscheine werden nicht mehr eingelöst. Glauchau, den 5. August 1918. - Amtshauptmana Frhr. ». Welch. Saatbartsffeln. Diejenigen Kartvffelerzeuger, die beabsichtigen, im kommenden Wirtschaftsjahre auswärtige Gaatkartoffeln durch die Vermittelung des städtischen Lebcnsmtttelamtes zu bestellen, werden hier mit veranlasst, ihren Saatgutbedarf an a) frühen, v) mittelfrühen, c) späten Sorten — vergl. letzten Absatz dieser Bekanntmachung — am Freitag und Sonnabend, den 8. und 9. August 1919, vorm. von 8—1 Uhr pünkilich im Lebensm'utelamt anzuzetgen. Die Besteller sind zur Abnahme der siir sie beschafften Saatkartoffeln am Tage des Eingangs der Mare verpflichtet. Sortenwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch kann eine unbedingte Gewahr siir die Lieferung der gewünschten Sorten sowie für die restlose Lieferung der bestellten Mengen nicht übernommen werden. Bestellungen, die innerhalb der festgesetzten Zeiten nicht erfolgen, haben keinen Anspruch auf Berück sichtigung. Frühkartoffel-Sorten: Topas, Kaiserkrone, Ooenwälder (blaue), Krauen. Mittelfrühe Sorten: Weltwunder (rot), Phönix (Zwiebelkartoffel), Erst von Nassenhaide, Vater Rhein, Industrie, Böhms Erfolg, Böhms Ideal, Ceres (rauhschalig), Modell, Ella, Op de date, Alma. Späte Sorten: Woltmann 34, Bismarck, Silisia, Parnassia, Beseler, Deodora, Hindenburg Hohenstein-Ernstthal, am 6 August 1919. Das städtische Lebensmittelamt. Marmelade^ Ilde Person /, Pfd. -- 85 Pfg. 1—200: Lorenz, Hüttengrund: '/, Ps!> -- 85 Psg 201—560: Heuschkel, Bismarckstratze; 561—890: Bretschneider, Vismarckstratze; 891 bis 1130 Fichtner, Dresdner Strotze; 1131—1625: Fechner, Dresdner Slratze; 1626 — 1940: Rother, Limbacher Strotze, 1941—2310- Starke, Altmarkt; 2311—2935: Berger, Bahnstratze; 2936-3265: Günther, Chemnitzer Strotze; 3266— 3700: Türschmann, Aktienstratze; 4001—5850: in dm Ge schäftsstellen des Konsumverein». f 9. Verteilung amerikanischen Weizenmehls bis Montag. Jede Person Pfund, 42 Pfg. 1-280: Lorenz, Hüttengrund; 201-745: Zschocke, König Albertstratze; 746-1275: ! Reuter, Bismarckskaße; 1276—1940: Baumgärtel, Zillplatz; 1941—2825: Stratz, Karlstratze; 2826—3288: Hitschold, Bahnstratze; 3281—3700: Steinert, Oststratze; 4001—5850: Konsumverein. Selbstversorger erhalten kein Mehl. Die Abgabe hat gegen Lebensmittelkarte und einen besonderen Ausweis zu erfolgen. Vom Ausweis ist Marke 9 abzuschneiden. Hohenstein-Ernstthal, am 7. August 1819 Das städtische Lebensmittelamt. Auslandsfett. Jede Person 200 x --- 208 Pfg. Die Abgabe hat aus die Landcsfettkarte unter Abschneiden der Marke 1 zu erfolgen 1—685, 4001—4200: Welker, König Albertstratze; 666—1220, 4201—4505: Ebersbach, Weinkellerstratze; 1221—2000,4406—4610: Richter, Schützen- straße; 2001—2900, 4611—4810: Eidam, Weinkellerstratze; 2901—3075, 4811-5595: Wolf, Neu- markt; 3076—3700, 5596—5850: Müller, Chemnitzer Stratze. —Quark, 1 Person '/. Pfund - 26"Pf^5571-5800: Lässig, 3311-3700, 5601 bi« «870: Hom. Käse, 1 Person '/< Pfund - 95 Pfg. 1351-2600, 4576-4790: Beyer. Auslands-Margarine, 1 Person Pfd.---3.80 Mk. 1—1350, 4001—4575: Schmidt. Kartoffelstärkemehl. Jede Person 100 Gramm -- 15 Psg. 1—760: Vetter, Altmarkt, 761—1070: Uhlig, Pfarrhain, 1071—1950- Gränitz, Karlstr , 1951-2329: Stefan, Psarrhain, 2321 bis 2980: Lässig, Herrmannstr., 2981—3660: Kayritz, Neumarkt, 4001—5850: im Konsumverein. - Für werdende und stillende Mütter auf Marke v 3 der Lebensmittelkarte (Nr. 1 bi» 2000) Pfund Haserflocken bei Wetzel, Marktstratze, uud aus Marke KI 3 100 Gramm Kar toffelstärkemehl bei Loyritz, Neumarkt. Die Nummern 2001—2400 werden im Konsumverein beliefert. FreibonkHohenstem-Er^ Freitag vormittag Rindfleisch, roh, Pfund 1.40 Mb. Lebensmittelkarten-Nr. 2151—2240 : 6—8, 2241—2330: 9—10, 2331—2420: 10-11, 2421—2435 und 2701—2776: 11 — 12 Nachmittag Rindfleisch, roh, Pfund 1.80 Mk. Nr. 2777-2875: 2-3: 2876 -2972 : 3 4. BslkEche Hohenstein-ErnNth al. Freitag nachmittag 3—5 Uhr Morkenausgabe, Karten Nr. 131—530. Wohnungswesen. Die hiesige Einwohnerschaft wird hiermit nochmals aus das Bestehen eines Einigungsamtes siir da» Wohnungswesen in der Gemeindeverwaltung aufmerksam gemocht Das Einigungsamt dient auch zugleich als Wohnungsnachweis, weshalb alle freiwerdenden und zst. leerstehenden Wohnungen unverzüglich im Rathaus — Zimmer Nr. 3 — zu inelden sind. Ganz besonders werden die Herren Hausbesitzer darauf hingewiesen, datz 1. die Vermieter von Wohnräumen ein Mietverhälmis rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes kündigen können, insbesondere wenn die Kün- digung zum Zwecke der Mietssteigerung erfolgt, 2. datz ein ohne Kündigung ablausendes Missverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungsamtes zu dem Ablauf erwirkt hat. Vor Vornahme einer Wohnungskiindigung ist also das Einigungsamt rechtzeitig in Kennt nis zu setzen, wobei der Anlotz zur Kündigung hinreichend zu begründen ist Äutzerdem sind vom Bundesrat als Maßnahme gegen den bestehenden Wohnungsmangel folgende Bestimmungen erlassen worden: 1. Die Gemeindebehörde kann untersagen, datz ohne ihre vorherige Zustimmung o) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, b) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Einigungsamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat. 2. Die Gemeindebehörde kann anordnen, datz der Verfügungsberechtigte ») unverzüglich Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts- oder sonstige Räume unbenutzt sind, b) ihrem Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten Hot. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie völlig leerstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Ver fügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat. 3. Hat die Gemeindebehörde dem Verfügungsberechtigten für eine unbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, einen Woh nungssuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so seht auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt, falls für den Ver fügungsberechtigten kein unverhältnismätziger Nachteil zu besorgen ist, einen Miet vertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnungsuchcnde nicht innerhalb einer vom kinigungsamte zn bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt Das Einigungsamt kann dabei anordnen, datz die Gemeinde anstelle des Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnung suchenden weiterzuvermieten. 4. Auf Anfordern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberechtigte der Gemeinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. Das Einignngsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere zu vermieten Die hiesigen Grundstücksbesitzer werden deshalb ersucht, den mit der Ermittlung von Woh nungen Beauftragten der Gemeinde jederzeit Kutritt zu ihren Räumen zu gestatten und die gewünschte Auskunft zu erteilen. Zuwiderhandlungen sind strafbar und ermächtigen zu strengeren Maßnahmen. Oberlungwitz, den 6. August 1919. Der Gemeindevorstand.
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