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35. Stück. Freitags den zo. August 1825. n lleoey ", ei 'S >r >r Gesetzgebung. Im Ocstcrreichischen ist verordnet, daß, da die Bereitung der Käse in unverzumten ku- pftrnen Gefäßen schon mancherlei traurige Fäl le von Grünspanvergiftung erzeuget, künftig von Hauswirthen und Obrigkeiten öfters nach- gesehen werden soll, ob die dazu gebrauchten Gefäße gehörig verzinnt sind. (Ein gleiches sollte wohl allenthalben auch in Ansehung der Essiggurken geschehen, d,e von solchen Perso nen, die damit handeln, gewöhnlich mit Essig eingelegt werden, der in kupfernen Geschirren gekocht worden, wodurch die Gurken zwar ein schönes grünes Ansehen bekommen, aber auch rin wahres, schleichendes Gist werden.) Für das Fürstenthum Würzburg ist von der Kur-Bayerschen Regierung eine neue all gemeine Leichen- und Trauer-Ordnung bekannt gemacht worden. Es werden eigene Lei- chenbeschaucr angestellt, die den wirklichen Tod bescheinigen und den Lag des Begräbnis ses bestimmen müssen; die Leichen dürfen bei z Fl. Strafe, nur in Leinwand gehüllt, be graben werden; die Särge sollen blos von wei chem Holze mit Wasserfarbe angestrichen, auch ohne Stollen, Schlösser, Handhaben u. dgl. seyn, wovon die Tischler den Schuh für 24 Kreuzer liefern müssen; die Gräber der Er wachsenen müssen 6 und die der Kinder wenig stens 4 Fuß tief seyn und dürfen nicht eher, als nach 5 Jahren geöffnet werden; alles Be- ten und Singen am Sarge, so wie das öffent, liehe Ausstellen der Leichen, auch Trauermahl zeiten oder Trinkgelage nach der Beerdigung sind verboten; die Leichen dürfen nicht mehr getragen, sondern müssen in Leichenwagen und zwar aus dem kürzesten Wege nach dem Gottis acker gebracht werden und das blos in Beglei tung des Kirchners mit dem Kreuze und einigen Geistlichen zur Seite; 2) sind alle Kreuze aus den Gräbern untersagt und Epitaphien nur in besonder» Fällen und zwar blos an der Mauer des Kirchhofes gestattet; Lie Trauer ist Jedes Willkühr überlassen, und besteht für die Mannspersonen in einem schwarzen Flor um den linken Arm, und für Frauenzimmer in ei nem schwarzen Band am Kopfe; jedes ander- Trauerzeichen, so wie die Uebcrschretcung der Trauerzell, die bei Todesfällen von Eltern, Kindern, Ehegatten und Geschwistern aus 4 Wochen bestimmt ist, wird bei 10 Rtblr. Stra fe verboten; auch darf um solche, welche die Communion noch nicht empfangen, gar nicht getrauert werben. Liese Ordnung ist für alle Stände verbindlich und Uebertretungen der selben, werden in Fällen, wo noch keine Sira, fe festgesetzt ist, mit dem Betrag der taxmäki- gen Lcichenkosten bestraft und die Strafgelder zur Erbauung und Erhaltung der Leichenhäuser angewendet. „Ueverdieß sollen Mitglieder der „höher» Stände, die bei Beschränkungen „des Luxus und Abschaffung von Mißbräuchen „das erste Beispiel geben sollten, das Zwei fache der bestimmt n Strafen erlegen." In Weimar ist Las Verbot des Schwär mens der Jugend auf den Gassen aufs neue ge schärft wölben. Nach einer unterm ro. August 1805 ergan genen Verordnung ist in den sämtlichen Kurf. Sächsischen Landen, der heurigen Aerndtever- spätt'ng wegen der Anfang der Niederjagd bis zu,n 2z, September verschoben worden.