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Anzeiger für Zwönitz und Umgebung : 15.01.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878-01-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id185994292X-187801150
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id185994292X-18780115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-185994292X-18780115
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAnzeiger für Zwönitz und Umgebung
- Jahr1878
- Monat1878-01
- Tag1878-01-15
- Monat1878-01
- Jahr1878
- Titel
- Anzeiger für Zwönitz und Umgebung : 15.01.1878
- Autor
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«scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS beträgt «erteljährlich 1 Mark 20 Pf. prsenuwerosän. Alyeigtl für Inserate werden bi» spätesten» Mittag» de» vorhergehende« Tage» de» Erscheinen» erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz un- Umgegend. Amtsblatt für den Stadtgemeinderath zu Zwönitz. 7. Dienstag, den 15. Januar 1878.3. Jahrs. Bekanntmachung. Hierdurch wird den Hausbesitzern hiesiger Stadt in Erinnerung gebracht, daß dieselben 1. bei eiutreteuden Schneefalle in der ganzen, die Straße oder (Jasse berührenden Länge, ihrer Grundstücke Bah« für die Fußgänger ohne Verzug herzustellen und solche auch im passirbaren Zustande zu erbalten haben. Die hierbei aufgehäuften oder in größeren Menge» v»n den Dächern gefallenen Schneemassen sind über die ganze Fahrbreite der Straßen und Gassen gleichmäßig auszubreiten. 2. Beim Eintritt des Thauwetters ist das Eis von einem jeden Hausbesitzer, soweit sein Grundstück und zur Reinigung der Straße »der Gasse verpflichtet ist, auszuhauen und weg zu schaffen. 3. Bei entstehender Glätte ist, um die Gefährlichkeit der Passage zu vermindern, schleunigst dafür zu sorgen, daß die längst ihrem Grundstück vorbeiführende Straße oder Gasse, namentlich die Fußwege, mindestens in der Breite eines halben Meters mit Sand, Asche, Sägespähnen oder einem anderen geeigneten Material bestreut wird. 4. Gossen, welche zum Abfluß der Trauf- und Wirlhschaftswasser dienen, sind auch ohne vorgängiger Aufforderung jederzeit offen und gangbar zu erhalten. 5. Schnee aus Höfen darf durchaus nicht auf Straßen, Gassen oder öffentlichen Plätzen abgelagert werden. Jede Zuwiederhandlung gegen obige Bestimmungen wird mir Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechende Haftstrafe, welch im Wiederholungsfälle nach Befinden zu erhöhen ist, geahndet. Zwönitz, am 28. Dezember 1877. Der Bürgermeister. Schönherr. Appolt,.... Vom unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte sollen den 17. Januar d. Js. Vormittags 11 Uhr in der Wohnung des Herrn Amtsrichters Große in Zwönitz 39 Stück zu Häckers Concurs gehörige Bisam-Stolas gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Stollberg, am 5. Januar I87A — Das Königliche Gerichtsamt. —- Zumpe. Tagesgeschichte. Berlin, 12. Januar. Der Kronprinz ist heute Nachmittag 2 Uhr über München und Verona nach Rom abgereist, um den Kaiser bei den Leichenfeierlichkeiten des Königs von Italien zu vertreten. Jin Gefolge des Kronprinzen befinden sich General Blumenthal, Hofmarschall Eulenburg und als Adjutanten Oberst Mischke, Major Pannewitz und Hauptmann Pfuhlstein. — Der Gesetzentwurf über Abänderung der Gewerbe-Ordnung ist dem Bnndesrathe vom Reichskanzler übermittelt worden. Der erste Artikel desselben enthält eine erhebliche Erweiterung deS Kreises der für alle gewerblichen Arbeite» gemeinsamen Bestimmungen, nament lich in Anschluß an die Einführung der Arbeitsbücher. Betreffs der Gesellen und Gehilfen sind die Beringungen über den Arbeitsvertrag den Interessen der Berechtigten mehr entsprechend, als bisher abgefaßl worden. Unter Anderem wird bestimmt, daß ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor Beendigung des Kontraktes die Arbeit zu verlassen, dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden mitverhaflel ist. Bezüglich des LchrlingSwesenS tritt der Entwurf der herrschenden Unsicherheit zwischen Lehrherren und Lehrlingen entgegen. Dies geschieht durch eine gesetzliche Be günstigung der schriftlichen Form des Lehrvortrages, durch eine genaue und den thalsächlichen Verhältnissen mehr entsprechende Bestimmung der Rechte und Pflichten deS Lehrherrn und des Lehrlings, durch eine strengere strafrechtliche Verantwortlichkeit deS Lehrherrn und endlich durch die Möglichkeit eines- raschen und strenge» Einschreitens gegen solche Lehrlinge, welche sich unbefugt den übernommenen Verpflicht ungen entziehen. Der vierte Abschnitt befaßt sich ausschließlich mit den jugendlichen Fabrikarbeitern;, danach dürfen Kinder unter 12 Jahren in Fabriken nicht und vor vollendetem 14. Jahre nur bei einem regelmäßigen Schulunterrichte von mindestens 18 Stunde» wöchentlich beschäftigt werben. Ein zweiter Gesetzentwurf betrifft die Gewerbegerichle und bezweckt für die Streitigkeiten im gewerblichen Verkehr zwischen Arbeitgebern und Arbeitern „eine in besonderem Maße des Vertrauens der beiheiligten Kreise versicherte und besonders schleunige Rechtspflege" zu schaffen. Magdeburg. Dieser Tage wurde im Fleischschauverein in einem vcn einem Privatmann geschlachteten Schweine Trichinen erst im 31. Präparate entdeckt. Es beweist dieser Fall wieder, wie wich tig die sorgfältigste Untersuchung ist. Staßfurt. Der hiesige Ort ist ob einer entsetzlichen Schand- that in Aufregung. Der Abeiter Kindermann, ein wegen versuchten Morde« bereits in früherer Zeit mit 10 Jahren Zuchthaus bestrafte« Subject, Vater mehrerer größtenthcils noch ganz kleiner Kinder, stand bisher i» der Patentkalifabrik der Firma Franke in Staßfurt in Arbeit. Kindermann lebt schon seit langer Zeit mit seiner Ehefrau in Unfrieden, wa« darin seine Ursache hat, daß derselbe ein wüster, trotziger und äußerst schlechter Mensch ist. In der Nacht vom Sonntag zum Montag, etwa in der Zeit von 1—4 Uhr, trat der selbe in die Schlafkammer seiner Frau und Kinder, das große Schlachtemesser in der Hand und näherte sich geräuschlos dem Bette seiner Gatti». Nachdem er derselben de» Todesstoß gegeben, zer fetzte er dieselbe mit dem Messer und zerschneidet sie in Stücke, um dadurch die Leiche besser transportfähig zu machen. Noch nicht zu frieden mit dem Geschehenen wollte er die Dahingemordete auch gänz lich vernichten, so daß nichts mehr von ihr auf der Welt bleiben sollte. In diesem Wahne Holle er einen Tragkorb, packte die Leibes trümmer der Entseelten hinein, band ein Tuch darüber und trug, während die nichts ahnenden Kleinen zu Hause weiter schlummerten, sein Opfer zu nächtlicher Stunde in die Franke'sche Fabrik, um es in dem Glühofen, wo er in derselben Nacht bereits gearbeitet und de» er zu diesem Zwecke eigens glühend gemacht hatte, verkohlen zu lassen. Al« er eben mit dem Hineinschieben des Korbes in den Ofen beschäftigt ist, tritt der Meister der Fabrik, in der Absicht, seinen Arbeiter zu kontroliren, in die Arbeitsstätte. Kindermann will hierauf entfliehen, wird aber sofort von dem nichts Gutes Ahnenden fest-
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