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Zwönitztaler Anzeiger : 05.04.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-04-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191804055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180405
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180405
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-04
- Tag1918-04-05
- Monat1918-04
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 05.04.1918
- Autor
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o s s s l. r r Zwönihkaler Anzeiger Amts-M Blatt sür -as Königliche Amtsgericht und die ----- städtischen Behörden zu Zwönih ----- Erscheint wöchentlich viermal, am Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. — Bezugspreis: Durch unsere Träger monatlich 80 Psg. frei ins Kaus, durch die Posl be- zogenvierleljährl.M.2.40. Druck u. Verlag: Buchdruckerei C. Bernhard Oll, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.: Earl Bernh. Oll, Zwönitz. Geschäftsstelle: Zwönih, Kühn- haiderstr. 738/74. Fernspr. Nr. 23. Poslsch. 4814 Leipzig. Anzeigen: Die sechsgespaltene (43 mm) Kleinzeile oder deren Naum20Psg., bei Familienanz., Sammelanz.,labellar.Satz u.auswärl.Anz. 25 Psg. die Zeile, die dreigespalk. Zeile im Reklamel.u.im amll. Teile 60Ps. Mindestpreis einer Anz. l Mb. DeiWiederholungenPreisermäß.n.Vereinbarung. Bei Konkursen, Klagen, Vergleichen und Zielüberschreilung fällt jede aus Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. Anzeiger sür Zwönih,Niederzwönitz-Mhnharde,Leukersdorf,Dorfchemnitz,Giinsdorf un-andereOrtschastenimZwönihlale Freitag, den 5. April 1S18 Nr. 51 43. Jahrg. Amtlicher Geil. Folgende im Grundbuche für Dorfchemnitz Blutt 3 und Nicderzwönilz Blatt 42 auf den Namen des ver storbenen Gutsbesitzers Christian Friedrich Gothel in Dorfchemnitz eingetragenen Grundstücke sollen am 22. Mai 1918, vormittags 10 Nhr au der Grrichtsstelle im Wege der Zwaugs- Vollstreckung zum Zwecke der Aushebung der Erben gemeinschaft versteigert werden. 1. Das Grundstück Blatt 3 Les Grundbuches für Dorf chemnitz, Nr. 73 und 74 V der Ortsliste, ist nach dem Flur- buche 6 Hektar 04,1 Ar groß, mit 196,32 Steuereinheiten belegt und einschließlich des Inventars auf 20 730 Mk. ge schätzt. Es gehören dazu die Flurstücke Nr. 100 a, 160 h, 163, 163 a. 638, 641a, 643 a, 644 a, 643 a, 646, 647, 648, 649, 630 und 63l des Flurbuches sür Dorfchemnitz. Das - Grundstück besteht aus Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit eingebautem Kuhstall und kleinem Keller, Lcheunengebäude sowie einem Scheunentcil, Hofraum, Garten, Feld, Wiese und Fichtenhochwald und liegt in Dorfchemnitz im oberen Ortsteile, rechts des Zwönitzbaches. Die Brandversicherungs summe beträgt insgesamt 6170 Mk. 2. Das Grundstück Blatt 42 des Grundbuches sür Nieder zwünitz Flurstücke Nr. 780, 781, 782 und 783 des Flur buchs sür Niederzwönitz ist nach dem, Flurbuche 2 Hektar 1,8 Ar groß und auf 3000 Mk. geschätzt. Es besteht ans Feld, - Wiese und Wald und liegt in Niederzwönitz im unteren Ortsteile in unmittelbarer Nähe der Ortsgrenze mit Dorfchemnitz. . Die Einsicht der Mitteilungen des Grnndbuchamrs so wie der übrigen die Grundstücke betreffenden Nach weisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung ans den Grundstücken sind, so weit sie zur Zeit der Eintragung des am 2. Februar 1918 verlautbarten Versteigcrungsvcrmerks aus dein Grnndbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im BersteigcrungStermine vor der Aufforderung znr Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Vcr- steigerungserlöscs dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgcsetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung cntgcgenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aushebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbei führen, widrigenfalls für das Recht der Versteigcrungs- erlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Zwönitz, den 2. April 1918. Königlicher! Amtsgericht. Verkehr mit Ziegen und Zickelsleisch. 8 1. Der gewerbsmäßige Ankauf lebender Ziegen (ein schließlich der Zickel) zu Schlachtzwecken ist nur zu lässig mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sich das anzukaufendc Tier befindet. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sic kann nur versagt werden, wenn der Ankauf von Schlachtziegen nicht schon bisher zum geschäftlichen Tätigkeitsbereich des Käufers gehört hat, oder wenn durch die Schlachtung des anzukaufenden Tieres die Ziegenzucht des Bezirkes er heblich gefährdet werden würde. Die Genehmigung ist dem Verkäufer Vvrzulcgen. 8 2. Der An- und Verkauf von Ziegen (einschließlich Zickel) zu Nutz- und Zuchtzw ecken sowie zur Mast wird den Bestimmungen über den Verkehr mit Zucht- und Nutzvieh unterstellt. Danach dürfen also insbesondere Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwccken nur gegen Vorlegung einer gül tigen Ankaufsbescheinigung verkauft werden. Die Ankaufsbescheinigung darf von den Kommunalvcrbänden auch solchen Personen ausgestellt werden, die keine Vieh haltung besitzen, wenn die Möglichkeit ausreichender Füt terung mit freigegebenen Futtermitteln vorliegt. 8 3. Die A usfu h r lebender Ziegen aus dem Gebiete des Königreichs Sachsens bedarf der vorherigen Genehmigung des Biehhandelsverbandes. Die "Ausfuhr von Ziegenfleisch wird untersagt. 8 4. Nach 8 1 der Verordnung, die Regelung des Fleisch Verbrauchs betreffend, vom 3'. April >916 unterliegt auch Ziegen nnd Zickelsleisch Lem M a e k e n z w a n g. Auf "Anteil der Reichsfleischkarte dürfen jedoch 30 u Ziegenfleisch mit eingemachstnen Knochen abgegeben werden Köpfe nnd Eingeweide, die nur getrennt vom übrigen Körper verkauft werden dürfen, sind markenfrei. Die den Kcmmunalverbänden erteilte Ermächtigung, in ihrem Be zirke Ziegenfleisch für markenfrei zu erkläre«, wird hier mit zurückgcnvmmen. 8 5. H a u s s ch l a ch t u n g c n vou Ziegen und Zickeln unter liegen, abgesehen von medizinal- und vetcrinürpvlizcilichen Bestimmungen, keinerlei Beschränkung. Eine Anrechnung auf den Fleischbedarf des Schlachtenden findet nicht statt. Die Kommunalvclbäude werken ermächtigt, die Anzeige pflicht vorzuschreiben. 8 6. Folgende Preise dürfen nicht tiberschritten werden: n) beim Verkaufe lebender Fungtiere (Zickel) zur Schlachtung sür das kg Lebendgewicht 4, M. bl beim Verkaufe geschlachteter Fuug- liere (Zickel) im Fell seitens des Züchters für das kg 4,20 Ai. e) beim Verkaufe von Zickelfleisch ein schließlich der cingewachsenen Knochen jedoch ausschließlich der höstpreis- freicn Köpfe und Eingeweide durch den Händler, Aufkäufer, Fleischer und dergleichen an Verbraucher und Verarbeiter sür das Kg 6, M. Tic Kommunalverbände werden' ermächtigt, für ihren Bezirk niedrigere Höchstpreise jestzusetzcu. Das Fleisch ausgewachsener Ziegen unterliegt keiner Höchstpreisbcschränknng. 8 7. Fm Zwischenhandel darf für jedes lebende oder ge schlachtete Schlachtzickel für sämtliche Unkosten cinschl. H ü n d l e r g c w i n n ein einmaliger Zuschlag von 1 M. für das Stück gefordert werden. 8 8. Die Herstellung von Zicgenwurst, sowie die sonstige Verarbeitung von Ziegenfleisch zu Wurst, Konserven und dergleichen ist nur mit Genehmigung des Kommunal- verbandes des tzerstellungsvrtes gestattet, der die Her stellung dauernd zn überwachen und die Verkaufspreise im einzelnen festzusetzen hat. 8 9. Die in 8 6 festgesetzten Höchstpreise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstprcisgcsetzes. Ihre ileberschrcitung wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft. 8 io. Wer den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu I Fahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer' dieser Strafen bestraft. Fleisch und Fleischwaren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Entgelt ein gezogen werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 11. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer 'Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Bekanntmachung „Höchst preise für Schlachtzickcl" vom 3. April 1917 «Sächsische Staatszeitung N. 78) ihre Gültigkeit. Dresden, den 27. März 1918. Ministerium des Innern. landspartei der Hoffnung Ausdruck verliehe«, daß der zähe Widerstand des Feindes gebrochen werden wird. Ei« Armeesührer im Weste« meldete König Fried rich August den ruhmvollen "Anteil sächsischer Divisionen an de« Durchbruchskümpse«. Hi«de«burg und Ludendorff haben aus Anlaß den Siege an der Westfront hohe türkische "Auszeichnungen erhalte«. Rittmeister Freih. v. Richthofe« wurde mit dem Rete« Adlerorde« 3. Klasse mit der Krone und Schwertern ausgezeichnet. Staatssekretär Dr. Solf hat sich zum Besuch der inter nierten Kolonialdeutschen nach der Schweiz begeben. Czernin hielt vor den Obmännern des Wiener Ge meinderates eine Rede, in der er u. a. mitteilte, daß Clemenceau einige Zeit vor Beginn der Westoffensive bei ihm ungefragt habe, ob Oesterreich-Ungarn zu Friedensverhandlungen bereit sei und auf welcher Grund lage. 3m Einvernehmen mit Berlin habe er geant wortet, er sei hierzu bereit. Er könne gegenüber Frankreich kein Friedenshindernis erblicken als den Wunsch Frankreichs nach Elsasj-Lothringen. Als aus Paris erwidert wurde, auf dieser Grundlage sei nicht zu verhandeln, habe es keine Wahl mehr gegeben. Im westliche« Mittelmeer versenkten unsere bl-Boote 23 000 Brutlorcgistertvnnew Am 21. März beschoß ein U-Boot die befestigte italienische Hafenstadt Civitavecchia. Die Hase«stadc Dünkirchen hat durch heftige Be schießung mit Ferngeschützen schwer gelitten. Seit Beginn der D u r ch b r u ch Sschl a ch t im Westen wurden 192 feindliche Flugzeuge und II Fesselballone ab geschossen. Fn Paris wurden 40 000 Frauken Belohnung für de« Flieger ausgesetzt, der deu Stand des deutschen Fern geschützes ermittelt. Fn Frankreich wird die Zivildienstpflicht auch auf die Ncuirale« ausgedehnt: alle "Männer von 13 bis 30 Fahren sind ihr unterworfen. Von der französischen Grenze wird die Fort- schasfung der Zivilbevölkerung aus B-'lfori, Luneville und »taue« gemcldct. Fn der Gegend von Nohvu haben die Franzose« weitere Frrmlslückc dec Engländer übernommen. Die erste deutsche Gesandtschaft in Finnland wnrde von der finnischen Bevölkerung mit hohen Ehren empfangen. Die russische Regierung hat befohlen, daß die Demobilisierung aller am Kriege gegen Deutschland und Oesterreich beteiligten Armeen am 12. April beendet sein muß Der serbische Ministerpräsident P asil s ch betonte in einer ministeriellen Erklärung, daß Serbien seinen Allier- te« bis ans Ende treu bleiben werde. In England haben in den Ostertagen 97 Versamm lungen für die baldige Herbeiführung eines Ber- standigungssriedens stattgefunden. Die Berufung des zum Tode verurteilte» Zeitungsver legers Bolo und Perchcres wurde vom Pariser Kassations hof verworfen. Du zeichnest 3000 Mark. - Warum nicht 3400? Wer S000Mark zeichnet, kann, wenn er nur Witt, auch noch hundert oder einige hundert Mark mehr zeichnen. Wenn jeder sich das rechtzeitig überlegt und danach handelt, kann das Ergebnis der S. Kriegsanleihe um eine volle Milliarde höher werden. Geh' mit gutem Beispiel voran und zeichne mehr, als ursprünglich in Deiner" Absicht* lag.
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