Suche löschen...
Zwönitztaler Anzeiger : 05.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191809056
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180905
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180905
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-05
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 05.09.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zwönihtaler Anzeiger I Erscheint wöchentlich viermal, am Dienstag, Donnerstag, I 1 Anzeigen: Diesechsgespallene(43mm)Kleinzeileoderderen I Sonnabend und Sonntag.- Bezugspreis: Durchunsere I II I! II DI I I I Raum20Psg.,bei Familienanz.,Sammelanz.,tabellar.Sah I Tröger monatlich 80 Psg. frei Ins Kaus, durch die Post de-1 I u.auswSrl.Anz. 25 Psg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im I zogenvierleljöhrl. M.2.40. Druck u.Verlag: Buchdruckerei I I Reklame!, u. im amll. Teile 60Pf. Mindestpreis einer Anz. I L. Bernhard Oll, Zwönitz.' Inhaber u. veranlw. Schrisll.: I l 1 Mk. BeiWiederholungenPreisermäß. n.Vereinbarung. I Earl Beruh. Ott, Zwönitz. GeschSslsstelle: Zwönitz, Kühn-1 . I DekKonkursen, Klagen, Vergleichen und Zielüberschreikung I haiderstr. 738/74. Fernspr. Nr. 23. Postsch. 4814 Leipzig, j sllk VÜS SbvMgnlyt AMlSAkNtyt Ukv v»b I fällt jede aus Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. — städtischen Behörden z« ZwSnih — ^«zerderfürZwönih,Mederzwönih,AÜH»haide,Lenkers-ors,Dorfchemnitz, Günsdors und andereOrlschaslenimZwönihkale Rr. 13S. Donnerstag, den S. September 1S18. 43. Jahrg. ---i - -- —»» Amtlicher Teil. Aus Blatt 6 des Genofsenschaftsrsgisters, die Konsum-, Produktiv-, Spar- und Baugenos senschaft für Gornsdorf und Umgegend, eingetragene Genossenschaft mit beschränk ter Haftpflicht, in Gornsdorf betr., ist heute einge tragen worden: Das Statut ist abgoändert. Abschrift des Beschlusses Bl. 183 und 184 der Registerakten. Die Ge nossenschaft ist aufgelöst. Karl Wilhelm Sehm in Gornsdorf, Ernst Albin Uhlmann daselbst und Karl Hermann Graupner in Thalheim sind Liqui datoren. Willenserklärungen und Zeichnungen für die Ge nossenschaft sind verbindlich, wenn sie durch zwei Liqui datoren erfolgen. Zwönitz, MN 2. September 1918, Königliches Amtsgericht. HOMiM«. MMm AMfMmn. Mittwoch, den 11. September 1918, von vormittag» 11 Ahr an, Gasthof „Aam Ratskeller" in Grünhain. 1095 w. Stämme von 10—15 cm Mittenst. von Kahlschlägen in Abt. 18—20, 4264 w. Klötze von 10—43 cm Oberst, von Kahlschlägen in Abt. 18—20 (Viehknochen), von Gnzel- hölzern in Abt. 10—16, 21, 46 und 47, 426 w. Derbstangen von 8—14 cm Unterst.(von Kahlschlägen 28,5 w. Nutzknüppel lin Abt. 18—20. Srünhain und Schwarzenberg, am 2. Sept. 1918. SkiMt z,rsin»itNtMiltiii,. SkitlißtS FiOeit»!. MmrsttW- du Am- m) Mttim mMWWIir 1M-1S. (Gemäß Verordnung dos Staatssekretärs des Kriegser- nährungsamtes vom 30. 7. 1918, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 181). 1. Landwirtschaftliche Betriebe. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen in der Zeit vom 16. August 1918 bis 15. August 1919 von ihrem selbstgebauten Hafer oder Gemenge aus Hafer und Gerste durchschnittlich täglich verfüttern: 1. Ohne besondere Erlaubnis: a) an jedes Pferd oder Maultier 3 Pfund, b) an jeden zur Feldarbeit verwendeten Zug ochsen vom '16. August bis 15. November 1918 und vom 1. März bis 31. Mai 1919 I Pfund an jede Zugkuh, o) an höchstens 2 in Ermangelung anderer Spann- tisre zur Feldarbeit verwendete Zu glühe in der Zeit vom 16. August bis 15. November 1918 urld vom 1. März bis 31. März 1919 1 Pfund an jede Zugkuh, 6) an jeden zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen dreiviertel Pfund, s) an jeden zum Sprung« verwendeten Ziegenbock einhalb Pfund auf die Dauer von 200 Tagen, k) an jeden zum Sprung« verwendeten Schafbock 1 Pfund auf die Dauer von 100 Tagen, g) an jeden zum Sprung« verwendeten Eber ein halb Pfund auf die Zeit vom 16. August 1918 bis 15. August 1919, b) mr jode gedockte Zuchtsau bis zu 1 Zentner für den Wurf nach Anzeige bei der Ortsbehörde, daß di« Zuchtsau gedeckt ist, wobei zur Verfütterung an die unter g) und h) aufgeführten Eber und Zucht sauen anstelle »von Hafer oder Gemenge von Hafer und Gerste Mich Gerste verwendet werden darf. 2. Mit Erlaubnis des Kommunalverbandes: i) an jedes schwerarbeitendo Zugpferd vom 10. Au gust bis 15. November 1918, vom 1. März bis 31. Mai 1919 und vom 16. Juli bis zum 15. August 1919 eine besondere Zulage von 4 Pfund täglich. Die Erteilung dieser Erlaubnis wird vom Kommunal verband hiermit 'den Ortsbehörden übertragen. Gesuche um Genehmigung der Iulageverfüt» terung an schwerarbeitende Zugpferde sind daher bei der Ortsbehörde rechtzeitig anzubringen. Verspätet« Gesuche haben keinen Anspruch auf Berück sichtigung. 8. Hat der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betrie bes nicht genügend Hafer, Gerste oder Gemenge aus diesen Fruchtarten geerntet, um die zulässigen Fütterungssätze unter 1, 1a—i aus seinen eigenen Ernteerträgnissen zu verfüttern, so erhält er die fehlenden Futtermengen durch den Kommunalverbandi auf Grund eines Bezugsscheines zu gewiesen. Ueber das Bezugsscheinverfahren vergl. den vorletzten Absatz 3 der Bekanntmachung. 2. Nichtlandwirtschaftliche Betriebe. An Arbeitspferd« und Maultiere, die vorwiegend in Be trieben des Handels, des Gewerbes oder der Industrie in kriegswirtschaftlich notwendiger Weise beschäftigt iverden oder im Besitz öffentlicher Körperschaften oder von solchen Beamten stehen, welche die Pferde zu halten dienstlich ver pflichtet sind, wird der Kommunalvörband vom I.Septem- 1918 ab bis mit 15. August 1919 täglich 3 Pfund, ins- gesfamt also 10'/- Zentner auf das einzelne Pferd zu weisen. Die Zuweisung erfolgt ebenfalls auf Grund eines Bezugsscheines. 3. Bezugsschernverfahren. Anträge auf Ausstellung eines Bezugsscheines sind in allen Fällen bei der Ortsbehörde zu stellen. Dabei hat der Antragsteller gewissenhaft seine sämtlichen Hartfutter- dorräte der Ortsbehörde anzugeben. Die Ortsbehörde hat diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sie ist dabei befugt, die Futtervorräte beim Antragsteller festzustellen. Der vom Kommunalverband ausgestellte Be zugsschein berechtigt den Inhaber zum Aufkauf der jenigen Mengen Hartfutter, auf die er lautet, ledig lich bei dem für seinen Ort bestellten Getreideauf kaufskommissionär und nur während der auf den Bezugsschein vermerkten Gültigkeitsdauer. (Zu vergl. die Bekanntmachung des Kommunalverban- des vom 20. August 1918 in Nr. 195 des Stollberger An- zeigers.) 4. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind auf Grund von 8 80 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. 5. 1918 sprafbar. Sämtliche bisherigen Bekanntmachungen über die Per fütterung von 'Hartfutter verlieren hierdurch ihre Gültigkeit Stollberg, den 30. August 1918. Der Kommunalverband. Perkehr mit Ah- mit WW. Auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministe riums des Innern vom 27. Juli 1918 über Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh (Sächsische Staatszoitung Nr. 174) wird die Bekanntmachung des .Kommunalverbandes vom 20. Oktober 1917 über den Verkehr mit Nutz- und Zucht vieh (Stollberger Anzeiger und Tageblatt Nr. 246) aufge hoben. Die Ausstellung der Ankaufsbescheinigungen erfolgt nicht mehr durch die Ortsbehörden, sondern durch den Kommunalverband. Gesuche um Ankaufsbescheinigungen und um die Ge nehmigung des Kommunalverbandes zur Veräußerung von Rindern und Kälbern an Händler sind bei den Ortsbehör den anzubringen, bon diesen zu prüfen und hier vorzulegen. Stollberg, den 31. August 1918. Der Kommunalverband. Nr. 15. " BiriW her LaMick »ar MM m MM »n WWt. Wiederholt« Zuwiderhandlungen gegen die Be kanntmachungen dos Kommunalverbandes (Nr. 1 vom 5. Juli 1918, Nr. 4 Vom 27. Juli 1918 und Nr. 13 Vom 20. August 1918) veranlassen diesen, erneut darauf hinzuweifen, daß die Abgabe von Getreide aller Art, sei es auch in den kleinsten Mengen, an unbefugte Käufer unbedingt verboten ist. Das gesamte im Bezirke des Kommunalverban- deS Stollberg erbaute Getreide ist für diesen be schlagnahmt und darf nur an den für den bett. Ort zuständigen amtlich bestellten Aufkäufer (Kommis sionär) abgeliefert werden. Jed« and«r« Getreideabgabe ist unzulässig und straf bar. Zuwiderhandlungen! haben strafrechtliche Verfolgung und di« Entziehung des Selbstversorgerrechtes zur Folge. Stollberg, den >30. August 1918. Der Kommunalverband. Nr. 16. Die Herstellung von Futterschrot und das Quetschen von Futtergetteide sowie jede Zer kleinerung aller Art ist infolge oberbehördlicher Anordnungen nur noch in den vom Kommunalver bande ausdrücklich hierfür zugelassenen gewerb lichen Mühle« des Bezirks gegen besondere „Schrot karte" gestattet. Hierzu wird folgendes bestimmt bez. erneut bekannt gegeben: 1. Die Ausstellung der Schrotkarten ist bei der Orts behörde zu beantrage::, die Ausstellung selbst er folgt sodann durch den Kommunalverband (Getreidestelle) und zwar stets nur auf die Menge Ge treide, die nach den Verfütterungssätzen verfüttert wer den darf (zu vergl. dis Bekanntmachung des Kommunalver bandes über di« Futterversorgung der Spann- und Zucht tiere im Wirtschaftsjahr 1918/19 vom 30. August 1918). 2. Die Landwirte und Tierhalter dürfen ihr Futter- getreido nur an die Mühlen des Bezirks Stollberg liefern. Für die Annahme des Getreides durch die Mühlen gelten sinngemäß dieselben Vorschriften wie für die Annahme des Selbstversorgergetreides. Die Anlieferung von Futtergetreide und die Abgabe von Schrot usw. darf also nur Montags von 8—12 Nhr Vorm, und 2—6 Ahr nachm. erfolgen, wobei die Säcks mit Anhängeschildern zu versehen sind, aus denen der Name der Tierhalters, die Gctreideart und das Gewicht anzugebsn ist. 3. Die Mühlen sind verpflichtet, den aus dem gelieferten Getreide gewonnenen Schrot usw. restlos an den Landwirt oder Tierhalter abzuliefern. Der Schrotlohn ist bar zu bezahlen. 4. Die Ortsbehörden haben die Schrotmühlen und Hafer quetschen der Landwirte und Tierhalter durch Anlegung von Siegel oder Schloß oder am besten durch amtlich« Verwahrung eines wichtigen Bestandteiles der Maschine in geeigneter Weise zu schließen und dauernd unter Verschluß zu halten. Die Besitzer von Schrotmühlen oder Hafer quetschen sind verpflichtet, die Schließung zu beantragen, falls die Ortsbehörde dieses unterlassen haben sollte. 5. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen kann nur der Kommunalvcrband selbst also nicht mehr die Ortsbehörde — erteilen, insbesondere bestimmt er auch, welche Mühlen als gewerbliche Mühlen im Sinne der vor stehenden Bestimmungen anerkannt werden. Die hiernach'zugelassenen Mühlen sind verpflichtet, nach näherer Anordnung des Kommunalverbandes über den Eingang von Getreide und die Ablieferung von Mahlgut genau Buch zu führen und die erledigte:: Schrotkarten allmonatlich an die Getreidestelle cinzusenden. 6. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die in gleicher Sache erlassene. Bekanntmachung Nr. 20 vom 10. 10. 1917 wird hierdurch aufgehoben. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmun gen werden aus Grund von 8 71 und 8 80 der Reichs getreideordnung vom 29. Mai 1918 bestraft. Stollberg, den 26. August 1918. Der Kommunalverband. Bekanntmachung, bett. Einkauf von Flachs aller Arten. Auf Vorschlag der Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft m. b. H. Berlin M 56, Markgrafenstraße 36, sind vom Königlich Preußischen Kriegsministerium Berlin die nachgenannten Personen zU amtlichen Aufkäufern der vorhandenen Flachs bestände ernannt. Sämtlicher Flachs ist beschlagnahmt und darf nur an die nachbenannten Aufkäufer abgegeben wer den. - Di« Ortsbehörde:: werden veranlaßt, die Namen der Flachsaufläufer am zweckmäßigsten durch Aushang im Ge meinde-Aushangkasten schnellmöglichst bekannt zu machen und für weitere Bekanntgabe zu sorgen. Den Flachsanbaucrn des Jahres 1918 werden auf be sonderen Antrag nach Ablieferung ihres Flachses und Aus füllung eines Lieferscheines Flachs-, Web- oder Seilerwaren zurückgeliefSrt, worüber das Nähere von den Aufkäufern oder der .Kriegsflachsbaugesellschaft zu erfahren ist. Ferner wird daraus hingewiesen, daß die Kriegsflachsbaugescllschaft sich veranlaßt sieht, im Frühjahr 1919 nur denjenigen Landwirten Leinsamen für Saatzwocke zu verabfolgen, die im Jahre 1918 entweder überhaupt keinen Flachs angebaut haben oder aber im Jahre 1919 eine wesentlich größere Fläche anbauen wollen oder eine entsvrechendc Menge selbstgeernteter Leinsaat vorher abgeliefert haben. Die Flachsbauer werden daher gebeten, sich aus der eigenen Leinsanrenernt« eine genügend große Leinsamenmenge für di« Nächstjährige Aussaat zu sichern. Flachseinkäufer für den hiesigen Bezirk sind: Für Flachs aller Arten: Hermann Seeliger aus Rohna::, Post: Hirschfelde, Immanuel Vogel aus Satzung, Post: Reitzenhain, G. R. Moser aus Marienberg, Sa., Post: Marienborg, Gustav Bogel aus Satzung. Post: Reitzenhain, Ernst Sauer aus Rosenthal, Post: Zittau, für di« Firma Flachsspinnerei H. C. Müller in Hirschfeld« und Flachs- bereitungSanstalten Heinrich Müller in Marienberg- Lichtenberg. Kgl. Amtshauptmannschaft Stollberg, am V0. August 1918
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite