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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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-ie versicherte Summe erreichen, beschränkt werden könnten, während kleinere Gebäude nur auf den nothwendigsten Bedarf berechnet wären und unter diesem Bedarfe nicht wieder herge- siellt werden könnten. Dies gelte namentlich von landwirth- schaftlichen, auf Vermiethung nicht berechneten Gebäuden. Die Clafsen der Feuergefährlichkeit hätten auch das mit einander gemein, daß deren Besitzer nur das zu versichern hät ten, was ihnen dem Baumateriale nach feuergefährlich' erscheine, indem auf Localität (nach jetzigem Systeme) etwas nicht an komme. c) Bei der Zwangsanstalt sei nur nöthig, daß Beiträge und Versicherungssummen einander correspondirten, Einer so viel beitrage, als der Andere, nach dem Verhältnisse, in welchem Brandschäden versichert worden. Die Grundsätze der Ver sicherung wären sich gleich, und es sei.dadurch, daß man die Wahl habe, Mauerwerk zu versichern oder nicht und von dem Laxwerthe bei der Versicherung bis auf die Hälfte herabzu gehen, genügender Spielraum gegeben. 6) Die Erfahrung habe gezeigt, daß Feuersnoth nicht im mer nur in kleinen Orten zu suchen sei, und die Möglichkeit, daß auch größere Städte derselben ausgesetzt seien, habe sich, wie die Leipziger Petenten für ihr Gesuch anführen, durch die Ereignisse m Hamburg, Stettin, Königsberg und Plauen bestätigt. e) Die Classification führe noch größere Ungleichheiten herbei, als das jetzige System; denn bei der unendlichen Ver schiedenheit, welche in Beziehung auf Bauart, Baumaterial, Landesgegend, Lage des Orts und der Gebäude, Mangel an Wasser und Löschanstalten, Feuergefährlichkeit der Gewerbe stattfänden, ließe sich ein einfaches Classisicationsprincip, bei welchem nicht der Eine vor dem Andern prägravirt würde, gar nicht aufstellen, und würde, wäre es herzustellen, doch in Bezie hung auffeuergefährlicheGewerbe,bei welchen auch die derHaus- genossen nicht unberücksichtigt bleiben könnten, doch so unaufhör liche Abänderungen in der Abschätzung herbeiführen, daß der Regieaufwand, durch Anstellung vermehrter Inspektoren und Taxatoren, sich um ein Bedeutendes steigern würde. k) Dns Classisicationssystem oder das Verlassen des jetzi gen Systems sei drückend für diejenigen, welche durch ihre Bei träge ganze Ortschaften undOrtstheile, nach vorausgegangenen Feuersbrünsten, hätten wieder Herstellen helfen, von der Brand versicherungsanstalt wenig oder gar nichts erhalten hätten und, in so weit man deren Gebäude entweder an sich oder der Loca lität nach für feuergefährlich halte, durch Versetzung in niedrige Clafsen gar sehr benachtheiligt, wohl gar beitragsunfähig wer den würden. Hierbei sei noch zu erwägen, daß die untersten Clafsen, nämlich die am meisten Beitragenden, eben dadurch außer Stand gesetzt würden, ihr Mobiliarvermögen in Privatgesell schaften zu versichern, in denen sie entweder gar nicht angenom men, oder gleichfalls mit den höchsten Beiträgen vernommen würden, so daß selbst diejenigen, die man eben nicht zu der är mer« Classe rechnen könne, für Feuerversicherung einen verhält- nißmäßig höhern Aufwand zu machen hatten, als die Bewohner feuerfester Städte. In diesen Beziehungen errege 8) das Classisicationssystem auch Bedenken rücksichtlich Ser öffentlichen Sicherheit. > Suche nämlich das Brandversicherungsgesetz solche Be denken durch Vorkehrungen zu beseitigen, und sei theils bei Be- rathung des Gesetzentwurfs, theils bei dem darauf folgenden Landtage das Classisicationssystem auch als die öffentliche Sicherheit gefährdend dargestellt worden, so habe man dabei darauf hingedeutet, daß, wenn schlecht gebaute Häuser zu Bei trägen genöthigt würden, die man nach dem Werthe solcher Häuser als unverhältnißmäßig bezeichnen müsse, dies leicht Feuersbrünste Hervorrufen könne, um mit einem massiven Auf bau aus der höchst besteuerten Classe in die am geringsten be steuerte versetzt zu werden und dabei, eben wegen erlangter ge ringerer Besorgniß vor Feuersgefahr, noch überdies mit der Versicherung unter den Laxwerth herabzugehen. Indessen muß man zugeben, daß diesen Besorgnissen durch die Vorschrift, daß Niemand ohne das Mauerwerk und über haupt nicht unter der Laxe versichern dürfe, begegnet werden kann, und daß, in so fern sich hierdurch auch die Versicherungs summen der feuerfesten Gebäude erhöhen, die Besorgniß, es möchten die feuergefährlichen Ortschaften mit höhern Beiträgen, als bisher, angesehen werden, als völlig begründet, aus Mangel an Uebersicht des Verhältnisses der jetzigen Versicherungen zu den nachherigen, sich noch nicht darstellt. Und eben der Mangel an einer solchen Uebersicht, nur die Besorgniß, es könnten durch Einführung des Classications- systems die Besitzer der als feuergefährlich anzusehenden Ge bäude durch zu hohe Beiträge gedrückt werden, daneben die geringen Erfahrungen, die man in dem Classificationssysteme gemacht hat, diese Bedenken sind es, welche die Deputation nicht vermocht haben, sich jetzt für oder wider das Classisica- tionssystem mit Bestimmtheit auszusprcchen, indem, was die unter e. gedachten Einwendungen betrifft, cs nur darauf an kommt, wie das Classisicationssystem, um die angeregten Un gleichheiten zu vermeiden, aufgestellt und durchgeführt wird. Dagegen ist es der Brandversicherungscommission, welche aus den Catastern übersehen kann, wie sich die Versicherungen zu den Kaxationen verhalten, möglich, eine Berechnung herzu stellen, wie hoch sich die vollen Versicherungen zu den bisheri gen verhalten, und, mit allen Landestheilen genau bekannt, eine Classification herzustellen, aus welcher, deren Annahme voraus gesetzt oder Vorbehalten, sich dann berechnen lassen würde, wie sich auch die Beiträge zu den bisherigen verhalten würden. Erst auf Grund dieser Erörterungen und vorläufigen An deutungen der Grundzüge, nach welchen das Classifications system auszuführen sein würde, wird die hohe Ständeversamm lung in den Stand gesetzt sein, sich mit Bestimmtheit über An nahme oder Ablehnung des Classisicationssystems zu erklären. Bei der Ungewißheit des Resultats dieser, ohnedies mit großem Zeitaufwande verbundenen Erörterungen und des dar auf zu fassenden ständischen Beschlusses muß daher auch die Deputation Bedenken tragen, für den nächsten Landtag — vom jetzigen kann ohnedies nun nicht mehr die Rede sein — einen vollendeten Gesetzentwurf hervorzurufen. Sie empfiehlt vielmehr ihrer Kammer, im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsre- gierung zu ersuchen, die Frage über die Annahme des Classisicationssystems, unter Feststellung der wesent lichsten Grundzüge desselben, in Erwägung zu ziehen, dabei ein Verhältnis!, wie sich bei Annahme eines Clas- sificatibnssystems die Brandversicherungsbeiträge zu
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