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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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len Gewerken in Gemäßheit der Vorschriften des Gesetzes zu dem Werthe von 67,280 Thlr. taxirt worden war, und für die Brandcasse dann ebenfalls von verpflichteten Gewerken in Ge mäßheit von Vorschriften des Gesetzes auf nur 13,075 Thlr. taxirt wurde. In meiner eignen Erfahrung habe ich erlebt, daß ich ein Haus erwerben mußte, weil der Gewerbtreibende dies gar nicht mehr entbehren kann, welches allermindestens 35,000 Thlr. Bauwerth hat, um in gegenwärtigen Zustand dafür wiederhergeftellt zu werden; dasselbe findet sich aber zur Brandcasse beigezogen mit nur 5625 Thlr. Beide Beispiele — ich gebe zu, daß Beispiele nicht viel beweisen können, weil sie nicht sogleich geprüft werden können — beide Beispiele werden wenigstens so viel beweisen, daß es keine Möglichkeit ist, für den Ersatz, der im Falle des Brandes geleistet wird, nur den Schutt wegzuräumen, am allerwenigsten etwaige hypothekarische Gläubiger durch die Schadenregulirung sicher zustellen und das Gebäude nm zu bauen. Die Besitzer von Häusern in größern Städten, von massiven Häusern auf dem Lande sind offenbar viel schlechter gestellt, als die Besitzer der leichten Häuser in kleinen Städten und auf dem Lande, weil Classification der Feuergefährlichkeit nicht stattfand, und mas sive Gebäude denselben Abgabensatz bezahlten, wieLehmhütten mit Strohdächern. Ist dies nicht polizeiwidrig? — nicht eine Gunst gefährlicher Bauweisen? Mir scheint es so! — Es liegt die Härte aber ganz besonders darin, daß eine Nach versicherung bei Privatgesellschaften nicht gestattet wird; we nigstens bin ich überzeugt, daß die Mehrzahl der Hausbesitzer M größern Städten Beruhigung gefaßt Härte, wenn man ihnen den Beitrag offen in Form einer Abgabe abgenommen und die Nachversicherung der ungedeckten von der Brandcasse gesetzlich nicht zugezogenen Werthbeträge auf ihre weitern Kosten gestattet hätte. Was mich betrifft, ich würde den Beitrag immer gern als Abgabe unvermindert fortbezahlen, wenn mir nur gestattet würde, den noch bleibenden Betrag des Wauwerths von 30,000 Thlr. bei dem beispielsweise gegebenen Hause irgend wo anders nachzuversichern, damit nicht, wenn trotz der massiven Bauart doch ein Feuer eintritt, fast völ liger Verlust für das Ganze eintrete. Ich habe aber auch nicht einsehen können, warum man die Zulassung einer Nach versicherung nicht gestattet hat, und warum man hier eine ganz andere Norm hat annehmen wollen, als diejenige, deren Privatgesellschaften sich bedienen, welche um des Gewinnes und der Prämien willen versichern. Es folgt das daraus, weil es eine Zwangsanstalt ist, weil man sehr stark darauf rechnete, daß die großen Städte das platte Land und die klei nen Städte übertragen und deren Brandschäden ersetzen soll ten. In diesem Betracht hat aber der Herr Referent im Berichte den Ausspruch niedergelegt, daß dies mit dem Rechte, mit der Polizei und mitdemJnteressed es Instituts selbst unvereinbar sei. Für jetzt verwende ich mich für die Annahme des Antrags, der auf die Einführung des Classisicationsspstems abzielt, obwohl die spätern Anträge mir noch keineswegs dasjenige Resultat zu ergeben scheinen, welches nöthig und wünschenswert!) ist. Es beruhigt mich aber, daß die allerdings bodenlos schlimme Sache vorgenom men und untersucht werden wird, daß ein Anfang gemacht wird. Ich setze voraus, daß bei einerRevision auch die Staats anstalt dieselben billigen Grundsätze wird entwickeln müssen, welche die Privatanstalten der Erfahrung gemäß längst ein geführt haben, und darum will ich den Vorschlägen der De putation, obwohl sie nicht vollkommen ausreichend scheinen, nicht entgegentreten, sondern für dieselben stimmen, in der Hoffnung, daß der gemachte erste Anfang zu dem Weitern von selbst führen werde. Was nun die beiden eventuellen Vor schläge betrifft, die Seite 51 des Deputationsberichts enthalten sind, so hat sich die Deputation für den zweiten entschieden, und es würde daher kaum angemessen sein, auf den ersten der selben .zurückzukommen. In seiner Begrenzung auf nur ein Drittel kann er wohl nicht zu einer Majorität in der Kam mer gelangen; ich beschränke mich daher darauf, über den zweiten Vorschlag unter b. ein Wort zu sagen; er lautet: „Daß (mit Beibehaltung jenes Verbots) denjenigen Besitzern massiver, d. h. solcher Gebäude, welche mit massiven Um fassungsmauern, feuerfester Dachung und massiven Feuerungen versehen sind, nur die Hälfte der Brandversicherungsbeiträge dann angesonnen werde, wenn sie die volle Kaxationssumme, mit Einschluß des Mauerwerks, versichern." Für ein Jnter- imisticum und zur Minderung der nächsten Gefahren könnte dies eine zweckmäßige Bestimmung scheinen, wenn neue Taxa tionen zugelaffen werden, und wenn bei neuen Taxationen nicht auf die Grundsätze zurückgegangen wird, welche jetzt stattfinden und nicht dem jetzigen Bauwerthe, oder den Ur sprungskosten entsprechen. Diese Grundsätze müßten bei der in Erwägung zu ziehenden Reform gleichfalls einer Modifi kation unterliegen. ReferentAbg. Klien: Das Bedenken, welches der ge ehrte Abgeordnete zuletzt geäußert hat, daß er glaubte, es würde keine neue Taxation stattsinden, kann ich nicht für begründet erachten, weil jederzeit eine neue Taxation stattflnden kann,, wenn der Fall so ist, daß man gleich erkennen kann, daß eine neue Taxation nothwendig wird, wegen der Veränderungen am Hause oder wegen anderer Umstände. Es tritt ohnedies im Jahre 1849 eine Revision aller Taxationen im Lande ein, da wird es an der Zeit sein, darauf zurückzukommen. Abg. v. d. Planitz: Meine Herren! Ich finde es keines wegs so ganz unbedenklich, sofort ein System zu verlassen, das vor kurzem nach langer Ueberlegung und Prüfung von Regierung und Ständen angenommen wurde. Indessen kann ich doch nicht ableugnen, daß ich glaube, daß auch das jetzige System für die Länge der Zeit sich nicht wird halten lassen, weil ich es nicht für ein vollständig rationelles und gerechtes anerkennen kann. Indessen steht doch die Erinnerung an jene Zeit, wo man eben in dieser Kammer tagelang die verschiedenen Meinungen aufstellte und erwog, ob man bei dem neu zu er lassenden Gesetze die Classification als Grundsatz annehmen
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