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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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sionen geradezu sich selbst Vorbehalten, darf aber dieses Recht nicht durch delegirte Behörden ausüben lassen. Ich glaube da her, wenn man die Grundsätze, welche ich aufgestellt habe, ad- optirt, gelangt man zu einer großem Rechtssicherheit, als durch die Grundsätze, welche von dem Herrn Staatsminister so eben ausgesprochen worden sind. Präsident Braun: Der Antrag der Deputation, über welchen Beschluß zu fassen ist, befindet sich Seite 105 des Be richts. Es heißt hier: „Nicht nur die vorliegende Beschwerde an die hohe Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung gelangen zu lassen, sondern dabei auch einen Antrag dahin zu stellen, daß in einer etwa künftig zu erlassenden Gewerbeord nung feste und den Gewerbestand sicherstellende Bestimmungen ausgenommen werden mögen." Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie diesem Anträge der Deputation ihre Zustimmung ertheilt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Wir kommen nun zum dritten Gegen stände der heutigen Tagesordnung, dem Vortrage des Berichts derselben Deputation über die Beschwerde des der Gemeinde zu Lommatzsch concedirten Pflastergeleites. Referent Secr. Kasten: Ich werde den Herrn Präsidenten ersuchen, die Kammer zu fragen, ob von Vorlesung des Berichts abgesehen werden soll. Präsident Braun: Will die Kammer, daß von der Vor lesung des Berichts abgesehen werde? — Ei »stimmig Ja. Dieser Bericht lautet: In der 53. öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer ist der unterzeichneten Deputation eine unterm 14. December «origen Jahres eingegangene Petition und Beschwerde Johann Georg Rentzschens zu Löbschütz und mehrerer Gutsbesitzer aus der nächsten Umgebung der Stadt Lommatzsch zur Begutachtung und Berichterstattung übergeben worden, in welcher die Pe tenten anführen: der Stadt Lommatzsch sek zu Instandhaltung des Stra ßenpflasters und Vollendung der daselbst nöthigen Straßenbaue seit geraumer Zeit die Erhebung eines Stadtpflastergeleites auf eine bestimmteReihe von Jah ren von dem vormaligen Finanzcollegium gestattet, diese Concession aber mit Ablauf der Frist von drei zu drei Jahren erneuert worden, so daß jene Abgabe noch jetzt erhoben werde. Die Erhebungssätze wären in der Art geregelt worden, -aß Acht Pfennige von jedem befrachteten Wagen, Vier Pfennige von einem Personenwagen und Zwei Pfennige von einem Schiebebock und Hand schlitten zu entrichten, jedoch wären die seit dem Jahre 1832 und zuletzt mittelst Decrets der hohen Ministerien der Fi nanzen und des Innern vom 13. November 1844 auf die Zeit vom 1. Januar 1845 bis ult. December 1848 verwilligten Prolongationen mit dem ausdrücklichen Vorbehalte des Widerrufs, auch während der Zeit der Bewilligung, gegeben worden. Dem Fortbestehen der Erhebung des gedachten Pfla stergeleites scheine ihnen die Bestimmung im Artikel 13 des Zollvertrags vom 30. März 1833, und in der Ver ordnung, die Privatbinnenzölle betr., vom d. December 1833 um so mehr entgegenzutreten, als die BedingunK und der Hauptzweck der frühem Concessionen, die Er bauung gewisser Straßentracte, längst erreicht sei, und die ganze Einnahme jetzt nur zur Unterhaltung des Straßenpflasters, also zu einem rein communlichen Zwecke verwendet werde. Gleichwohl trügen dazu die Einwohner von Lommatzsch gar nichts bei, da diese von , dem Pflastergeleite gänzlich befreit wären, und nur sie, aus deren täglichem Verkehre mit der Stadt Lommatzsch den dasigen Gewerben großer Nutzen erwachse, wären es fast einzig und allein, welche jene Abgabe aufzubrin gen hätten, da eine frequente Landstraße durch Lom- . matzschnichtführe, und auswärtiges Fuhrwerk dieStadt selten berühre. Aus diese Gründe gestützt hätten sie im vergangenen Jahre bei dem hohen Finanzministerium um Aufhebung des gedachten Pflastergeleites gebeten, wären jedoch durch Verordnung vom 14. April 1845 beschieden worden, daß das Ministerium mit Rücksicht auf die erst neuerlich erfolgte Prolongation des Pflastergeleites aufdas Gesuch um Einziehung desselben einzugehen, zur Zeit Beden ken tragen müsse. Die Prolongation könne jedoch ihrem Gesuche nicht entgegenftehen, da sie nur mit Vorbehalt des Widerrufs bewilligt worden sei. Die Abgabe selbst sei ungemein störend, schon inHin- sicht des Aufenthaltes und des Zeitverlustes, der mit der Erhebung verbunden sei, und werde auch nicht gleich mäßig erhoben, da die Hebestelle an dem einen Ende der Stadt sei und die von der Döbelner Gegend her kommenden Passanten sehr oft frei von aller Abgabe blieben. Die Uebelstände dieser Abgabe würden gerade jetzt um so lebhafter empfunden, als neuerdings mehrere Dörfer der Umgegend, die früher dem Königlichen Kreis amte Meißen zugehört, in das erweiterte Königliche Ge richt zu Lommatzsch gewiesen worden und dadurch mit dieserStadtinnoch nähereBerührung gekommen waren, als früher. Deshalb hätten sie sich auch der gewissen Hoffnung hingegeben, daß das zu Ende des Jahres 1844 abgelau fene Privilegium der Stadt Lommatzsch nicht wieder er neuert werde. Gleichwohl habe auf das Gesuch des -asigen Stadtraths eine solche Erneuerung, wenn schon mit dem Vorbehalte des Widerrufs, stattgefunden, was um so mehr befremden müssen, als die Abgabe mit den Bestimmungen und dem Geiste der Zvllverträge nicht verträglich erscheine, und als ähnliche Abgaben in der Umgegend, z. B. das Geleite zu Jahnishausen und das Geleite der StadtDöbeln auf den sogenannten Geleits häusern schon vor mehrernJahren durch die hohe Staats regierung beseitigt worden sei. Sie haben ihre Bitte dahin gerichtet: die Ständeversammlung wolle sich bei der hohen Staatsregierung dahin verwenden, daß die Lom matzscher Pflastergeleitsabgabe ehebaldigft eingezogen und von dem diesfalls gemachten Vorbehalte des Wi derrufs Gebrauch gemacht werde. Die unterzeichnete Deputation hat sich über die cingegan- gene Petition und Beschwerde berathen, hielt es aber, bevor sie auf den materiellen Inhalt derselben einging, für angemessen, sich mit der hohen Staatsregierung darüber in Vernehmung zu setzen, und es hat dieselbe in einem der Deputation zugegange-
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