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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Zeitpunkt für die Auflösung der Generalcommission festgesetzt Werde. Es ist aber, wenn das Gesetz, welches vorgelegt werden wird, zu Stande kommt und in Ausführung gebracht wird, von diesem Zeitpunkte bis zum Eintritte der nächsten Ständever- fammlung muthmaaßlich ein so kurzer Termin, daß ich bezwei feln muß, ob die Regierung schon dann im Stande sein wird, sich mit Entschiedenheit zu erklären. Auf eine lange Zeit hinaus aber im voraus den Zeitpunkt zu bestimmen, hat keinen Zweck, ist auch eine bedenkliche Sache. Es scheint mir, nach der dermaligen Lage der Verhältnisse, wo zu den bisherigen Ablösungsgeschäften nach dem Wunsche der Regierung und der Ständeversammlung noch neue Ablösungsangelegenheiten, theilweise nicht ganz unschwie rige, hinzukommen, am angemessensten, wenn die Frage: ob es möglich wäre? zur Erwägung derRegierung gestellt und darüber Mittheilung bei der nächsten Ständeversammlung erbeten würde. Secretair Tzschucke: Die Gründe, welche in diesem Augenblicke von dem Herrn Staatsminister gegen den Antrag der Deputation Seite 148 vorgebracht worden sind, würden von Erfolg sein können in Beziehung auf die Abstimmung, wenn es sich in diesem Augenblicke darum handelte, den Zeitpunkt der Auflösung der Generalablösungscommission festzustellen. Es handelt sich aber nicht darum, sondern um eine Frage, welche be reits am vorigen Landtage zur Sprache gekommen ist. Man er klärte, es sei der Zeitpunkt zu bestimmen, wo die Ablösungscom mission aufgehoben werden solle. Wenn schon damals mit Ma jorität die Ansicht ausgesprochen worden ist, daß es zweckmäßig sei, die Aufhebung der Generalablösungscommission in Erwä gung zu ziehen, so kann man nicht sagen, daß durch den jetzt vor liegenden Antrag eine allzu große Uebereilung in der Auflösung der Generalcommission stattfinde. Da schon an mehrern Land tagen diese Angelegenheit gründlich erörtert worden ist, und die Staatsregierung selbst bemerkt, wie sie diese Angelegenheit nie mals aus den Augen lassen könne, so ist es keine Uebereilung, und ich glaube, daß die Art, wie diese Angelegenheit behandelt wird, der sächsischen Gründlichkeit alle Ehre macht. Wäre die Rede davon, daß mit der Auflösung der Behörde den Interessen der Betheiligten Eintrag geschehe, so würde man gegen den An trag stimmen müssen; allein es handelt sich nur darum, daß eine besondere bestehende Behörde mit einer allgemeinen Landesbe hörde vereinigt werden soll, und dies scheint aus finanziellen Gründen allerdings der Beachtung werth zu sein. Hat man gesagt, daß das neue Gesetz, welches sich auf die Ablösung der Laudemialpflicht bezieht, hierauf Einfluß haben könnte, so kann ich das nicht zugcben, indem nicht dieses Gesetz, sondern unsere Verhandlungen wegen des Termins, nach welchen die Renten auf die Landrentenbank gewiesen werden sollen, mit dieser Frage im innigsten Zusammenhänge stehen. Wenn die Landrenten bank außer Kraft gesetzt ist, so wird sich natürlich die Beschäfti gung derGeneralcommission so sehr zum großen Theile erledigen, daß die Geschäfte recht gut von denKreisdirectionen besorgt wer den können. Uebrigens ist man in neuerer Zeit von vielen Strei tigkeiten bei den Ablösungen zurückgekvmmen. So viel mir in meinem Kreise bekannt ist, werden die Ablösungen verglichen, und die Generalcommisflon hat nur die Recesse zu bestätigen, und wenn auch die Zahl der Receßbestatigungen groß ist, so folgt daraus noch nicht, daß die Geschäfte noch eben so groß sind, als vor 10 und 12 Jahren. Es ist eine ganz andere Sache, Recesse zu bestätigen, als über streitige Fragen bei Ablösungen zu ent scheiden; da jetzt die Geschäfte der Ablösungscommisfion nur noch auf die Bestätigung der Recesse zum größten Theile beschränkt sind, so kann auch natürlich die Rede davon sein, die Regierung zu ersuchen, darüber Erörterungen anzustellen, wenn diese Be hörde aufgelöst werden solle. — Dann wollte ich mir noch in Be zug auf die von demAbgeordnetenMüller angeregte Frage einige Worte erlauben. Ich kann aus meiner eignen Erfahrung nur das bestätigen, was der Abgeordnete Müller gesagt hat. Ich birr aus einem Orte, in dessen Mitte sich juristische Ablösungscommis- sarien, und in dessen Nähe sich ökonomische und sachverständigeAb- lösungscommissarien befinden, aber in der letzten Zeit wurden fast alle Angelegenheiten den Ablösungscommissarien in Dresden übertragen, und es mußten die Parteien alle Reisefpesen und Diäten bezahlen, was einen bedeutenden Aufwand verursachte. Gründe wurden nicht angegeben, ich habe aber privatim gehört, man wolle die Ablösungscommissarien in den kleinen Orten nach und nach einziehen und damit die Geschäfte immer mehr concen- triren. Durch diese Maaßregel ist aber doch auch etwas sehr Gutes erlangt worden. Da die Kosten nämlich sehr groß waren, so sahen die Parteien von Annahme von Ablösungscommissarien ab und verglichen sich privatim. So ersparten sie sich eine be deutende Masse von Kosten. Abg. v. d. Planitz: Bei der Abfassung dieses Antrags hatte allerdings die Deputation die Hoffnung, daß der Beschluß der geehrten Kammer, im Jahre 1851 die Landrentenbank zu schließen, einen sehr wesentlichen Einfluß auf die Beförderung der im Lande noch verhandelt werdenden Ablösungen habe» würde, und man hoffte, daß in den nächsten drei Jahren dieser Gegenstand sich würde so übersehen lassen, daß es der hohen Re gierung möglich sein könnte, den Ständen darüber genügende Mittheilung zu machen, wenn endlich der Termin, wo die »Ge neralcommission im Lande nicht mehr zu existiren brauchte, ein treten würde. Wenn mehrere geehrte Abgeordnete sich dagegen erklärt hatten und besonders noch deshalb von der hohen Staats regierung auf das Gesetz, die Laudemialpflicht betreffend, hinge wiesen worden ist, was erst auf diesem Landtage zu Stande ge bracht werden soll, so hat die Deputation diesen Umstand keines wegs übersehen. Sie hat aber geglaubt, daß dieses Gesetz, wenn es die Genehmigung der Kammer wirklich erhielte, dann auch so klar sein werde und die Ablösung und Verwirklichung der in demselben gegebenen Bestimmungen so einfach, daß sie mehr einem Rechenexempel gleichen werde, als großen weitläuftigen Ablösungsverhandlungen. Die Deputation hat auch ferner die Ansicht gehabt, daß allerdings diejenigen, welche das Gesetz benutzen wollen, sich möglichst beschleunigen werden, die Ab lösung zu Stande zu bringen, um noch die Vortheile der Land- rsntenbank zu genießen. Wenn andererseits von einem grchr-
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