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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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ein anderes, und ist eine Ausnahme von der Rechtsregel, daß Niemand seine Verbindlichkeit mit etwas Anderm bezahlen darf, als ursprünglich bestimmt ist, oder von der Maaßregel: Invito creäitore vel äebitore sliacl pro slio nee solvi nee peti xotest. Eine Ausnahme von dem bestehenden Rechte und von allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist also die Ablösung jedenfalls. Dennoch haben mir die Gründe für die Ablösung so dringend und überzeugend geschienen, daß ich mich endlich aus voller Ueberzeugung für sie ausspreche. Es handelt sich bei der Ab lösung der Jagd natürlich nur von der Jagd auf fremd em Grund und Boden, die Jagd auf eignem Grund und Boden kommt gar nicht in Frage. Ich bitte, diesen Gesichtspunkt fest zuhalten, weil durch ihn sich mehrere, von der Ministerbank ausgegangene Einwendungen gegen die Ablösung der Jagd widerlegen. Meine Gründe für die Ablösung sind erstens aus der exorbitanten Natur des Jagdrechts hergenommen. Das Jagdrecht umfaßt zuvörderst nicht nur das Recht, auf fremdem Grund und Boden zu jagen, sondern auch das Recht, auf fremdem Grund und Boden zur Ausübung der Jagd beliebig zu gehen u. s. w.; ja, nicht nur das Recht des Jagdberechtigten, auf fremdem Grund und Boden zu jagen, sondern sogar das Recht, den Eigenthümer von der Jagd auf seinem eignen Grund und Boden auszuschließen. Darin liegt das Gehässige des Jagdrechts. In so fern ist dasselbe allerdings keine Servitut, sondern schlimmer, als jede andere Dienstbarkeit. Bei jeder andern Dienstbarkeit, z. B. der Huthungsgerechtigkeit, hat der Regel nach der Eigenthümer wenigstens auch das Recht, neben und mst dem Berechtigten auf seinem eignen Grund und Boden dasselbe Recht selbst gleichzeitig auszuüben, z. B. bei der Wegegerechtigkeit, bei dem Wasserleitungsrechte, der Streugerechtigkeit u. s. w. Allein bei der Jagd übt nur ein Fremder auf des Eigenthümers Grund und Boden das Recht aus, der Eigenthümer selbst darf es gar nicht ausüben. Daher gehört dieses Recht M den exorbitantesten und zu den so wi dernatürlichen, daß es der gesunde Menschenverstand kaum be greift. Ich brauche solche Ausdrücke selten, abar ich bin in meinem vollen Rechte, wenn ich sie hier brauche. Es widersprichtdem ge sunden Menschenverstände, wenn der Eigenthümer auf seinem 'eignen Grund und Boden nicht das Recht auch mit ausüben darf, was ein Fremder auf ihm ausübt. Ja, dieses Jagdrecht hebt geradezu den Begriff des Eigenthums auf. Ein wesentli ches Merkmal des Eigenthums, ein wesentlicher Bestandtheil desselben ist das Recht des Eigenthümers, dasselbe wirksam zu schützen, zumal gegen Khiere. Allein der Eigenthümer jagdlei denden, dem Jagdrechte eines Andern unterworfenen Grund und Bodens darf und kann diesen gegen das Wild nicht wirksam schützen, d. h. dieses nicht schießen, auch wenn es ihm auf seinem Eigenthmne Schaden zufügt. Und doch ist gegen das Wild der einzige wirksame Schutz das Schießen. Das bloße Abtreiben des Wildes ist ganz unwirksam, nur bei ununterbrochener Be wachung möglich, und, wie eine Einzäunung des Bodens, unver- hältnißmaßig kostspielig. Ein anderer Grund für die Ablösung der Jagd auf fremd em Eigenthums ist auch der, daß sie das einzige wirksame und radikale Mittel ist, den wenigstens theil- weise begründeten Klagen über sie abzuhelfen. Mögen alle Wildschäden ersetzt werden, wie die Deputation wenigstens even tuell beantragt, mag das Verfahren der Abschätzung noch so ein fach sein, so sind Sie, meine Herren, doch nicht freie Eigenthü- mcr auf Ihrem Grund und Boden, sondern ein Fremder schließt Sie theilweise davon aus. Es werden, wenn wir die Jagd nicht ablösen, dieselben Petitionen jeden Landtag wiederkommen, wie sie seit 1834 jeden Landtag wiedergekommen sind. Es ist an jedem Landtage zwei Lage, diesmal drei Lage darüber berathen worden. Wenn es so fortgehen soll, so kommt das Jagdrecht sehr theuer. Es ist dies ein zwingender Grund, darauf zu sinnen, wie endlich einmal dieser — ich möchte fast sagen — Landplage von Petitionen abzuh elfen ist. Auch w enn alle Wildschäden er setzt werden, so haben Sie als Eigenthümer doch immer sehr viel Noth und Mühe, Gänge und-Zeitverlust, um zum Ersätze der Wildschäden zu gelangen. Da natürlich von-einem gewöhnli chen Bauer nicht verlangt werden kann, daß er Jurist sei, daß er einen Wildschädenanspruch gehörig begründe, gegen Chicanen sichere, nicht präjudicire, und im Rechtswege, zu dem es auch bis weilen kommt, durchführe, so geht er in der Regel wegen eines jeden nicht ganz unbedeutenden Wildschadens zu einem Advoca te». Den müssen sie bezahlen. Das ist ein großer Nachtheil. Man wird mir einhatten: das ist nicht nvthwendig, es kann der Beschädigte die Wildschädenanzeige im Amte oder bei dem Amts hauptmann selbst erstatten. Dies ist in vielen Fällen wahr, in vielen aber auch nicht. Oft schicken auch die Aemter und Be hörden selbst die Leute zu Advocaten, weil jene zu sehr beschäftigt sind, um eine lange Anzeige genau und gründlich zu registriren. Auch wenn ferner alle Wildschäden ersetzt, auch wenn sie stets ganz richtig abgeschätzt würden, hierbei alle Willkür auszuschlie ßen wäre, so wird doch nicht ersetzt und kann nicht ersetzt werden der ideelle, der moralische Schade des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden, der Aerger und Verdruß, den es jedem Eigenthümer verursachen muß, wenn er ein Thier oder einen die Jagd Ausübenden sein Feld verwüsten, oder nicht schonen sieht. Dieser Aerger ist schwer in die Waagschaale zu legen, wenigstens eben so schwer, als die Annehmlichkeit und das Vergnügen, wel ches die Jagd gewährt, und welches der Königl.HerrCommissar v. Langenn als Grund gegen die Ablösung und als Erschwerungs mittel derselben betrachtet, und bei derselben und der Abschätzung des Werths der Jagd mit berücksichtigt wissen wollte. Mag die Jagd auch eine großeAnnehmlichkeit gewähren, aberjenerAerger und Verdruß ist wenigstens eben so hoch anzuschlagen. Auf diese Annehmlichkeit kommt nichts an, weil sie auf der einen und der Aerger auf der andern Seite sich compensiren. Uebrigens ist es im Rechte eine Ausnahme, wenn aufdaspretmmsüectioms Rück sicht genommen werden soll. Das Recht sagt ausdrücklich, daß in der Regel bei Schätzungen nur auf den objektiven oder allge meinen Werth oder Schaden gesehen werden dürfe, nicht aber auf die Sondergefühle oder Interessen Einzelner oder einzelner Classen. Hiernächst begründet die Jagd ein großes Abhängig- keitsverhättniß des Bauernstandes von andern. Ich wünsche
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