Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
'wähnte, zu solchen eine gereiste Erfahrung mitbringen müssen, und daß sie daher nicht eher zu solchen gelangen können, bis sie längere Zeit in Kirche und Schule gewirkt haben. Es würde also höchst unbillig sein, wenn man diese Männer den Dicaste rianten und Professoren nicht gleichstellen wollte, bei denen auch die frühere Dienstzeit in Anrechnung kommt; es würde dies um so unbilliger sein, wenn man erwägt, daß diese aus Kirchen- und Schuldienern hervorgegangenen Staatsdiener in ihrer frühem- Stellung, wenn sie solche in Folge hohem Atters aufzugeben ge- nöthigt gewesen, auf Provision Anspruch hatten. Diese Pro vision entgeht ihnen aber jetzt gänzlich, und daher ist der Staat gehalten, sie für ihr Alter auf eine ihrem Verdienste und Wir kungskreise angemessene Weise sicherzustellen. Ich muß dabei noch bemerken, daß, wenn im Decrete vorgeschlagen ist, daß sie, wenn sie emeritirt werden, nach Discretion und auf Discretion eine Pension erhalten sollen, dies wie eine Unterstützung aus sieht, was mir nicht würdig erscheint. Abgesehen davon, daß dadurch das drückende Gefühl einer Abhängigkeit bei diesen Männern erzeugt werden könnte, muß es Grundsatz im staat lichen Leben, wie im Privatleben sein: man gebe Jedem das, was ihm gebührt; und was unsere geehrte Deputation diesen verdienten Mannern zu geben vorschlagt, gebührt ihnen nach Recht und Billigkeit. Ich glaube, es fordert dies die Ehre des sächsischen Volkes, es fordert dies die Ehre der sächsischen Regie rung. Die Bedenken, welche dagegen vorgebracht worden sind, kann ich nicht theilen; es ist hier nicht die Rede davon, von einem Gesetze abzuweichen, nein, es ist die Rede davon, eine neue ge setzliche Bestimmung zu geben, wodurch ein Verhältniß, das erst nach dem bestehenden Gesetze eingetreten ist, mit des letzten Be stimmung in Einklang gebracht werden, worauf dieses Gesetz angepaßt werden soll; es ist hier also nur eine Ungleichheit aus zugleichen, die nach dem Gesetze und aus dem Gesetze hervorge treten ist. Die aufgestellte Vergleichung der Communalämter und der advocatorischen Praxis mit Kirchen- und Schulämtern kann ich auch nicht gelten lassen. Es ist hier allerdings ein we sentlicher Unterschied vorhanden, der Herr Minister hat ihn be reits erwähnt. Ich füge aber noch hinzu, daß diese Aemter mit dem Staatsdienste doch noch in näherer Verwandtschaft stehen, als die Communalämter und die advocatorische Praxis. Man darf nur das Ausgabebudjet ansehen, so wird man dies sogleich finden. Was ich gesagt habe von den gegenwärtig angestellten Kirchen- und Schulräthen, das gilt auch von denen, die künftig diese Aemter bekleiden werden. Auch sie werden aus Kirchen- und Schulämtern in die Stellen der Kirchen- und Schulräthe eintreten, und in so fern muß auch auf sie dasselbe anwendbar sein. Ich wiederhole es, daß ich in Allem der Ansicht der De putation aus voller Ueberzeugung beistimme. Abg. Metzler: Ich bin einverstanden mit der Deputation insoweit, als sie anerkannt hat, daß es eine Forderung der Billigkeit und Gerechtigkeit sei, den Kirchen- und Schulräthen bei ihrer Pensionirung ihre frühere Dienstzeit in Kirche und Schule anzurechnen. Ich sagte aber hierbei voraus, daß die geehrte Deputation die Ansicht hat, daß alle Kirchen- und Schulräthe, die dermrligen sowohl, als die künftigen, ganz nach Maaßgabe der in Bezug auf die Pensionirung der Ckvilstaats- diener bestehenden gesetzlichen Bestimmungen pensionirt wer den sollen. Ich glaube, es hat diese Ansicht im Berichte aus gedrückt werden sollen, und es scheint mir dies nicht mit einer allen Zweifel beseitigenden Deutlichkeit geschehen zu sein. Es würde mich freuen, wenn der Herr Referent hierüber eine be- ruhigendeErklärung geben wollte. Denn allerdings kann ich mich mit demjenigen, was im Allerhöchsten Dekrete diesfalls ausge sprochen worden ist, nicht im entferntesten einverstehen. Man hat dort vorgeschlagen, daß mit den Kirchen- und Schulräthen, die künftig angestellt werden sollen, in Bezug auf ihrePen- sionirung Verhandlungen ekngeleitet werden sollen. Es soll also mit ihnen verhandelt und verglichen werden. Vergleich setzt voraus, daß der Eine etwas zusetzt und der Andere etwas nachlaßt. Dies scheint mir nun aber für die vorliegenden Verhältnisse unwürdig zu fein, und ich muß daher meine Uebereinstimmung mit der geehrten Deputation, welche diesem unwürdigen Gebühren, welches dieser Vorschlag in sich schließt, ein Ende macht, unverhohlen aussprechen. Der Abgeordnete Schumann ist im Wesentlichen auf diese Ansicht des Ministe riums zurückgegangen; er wünscht, daß diese Verhandlungen künftig stattsinden mögen. Allein feine Gründe können mich nicht bestimmen, mich ihm anzuschließen. Denn allerdings haben einige Redner richtig bemerkt, daß es sich hier nicht um extensive Jnterpretation des Gesetzes handle, sondern die Frage ist: Gebührt den Kirchen- und Schulräthen bei ihrer Penfloni- rung dasselbe Recht, was den Dicasterianten und Professoren gesetzlich zu Kheil werden muß? Nun aber, glaube ich, unter liegt es nicht dem geringsten Zweifel, daß die Gründe der Bil ligkeit und Gerechtigkeit, welche jenen zur Seite stehen, noch in höherm Grade den Kirchen- und Schulräthen zukommen. Wir haben jetzt ein neues Gesetz zu geben, welches die Bestim mung enthält, daß den Kirchen- und Schulräthen bei Berech nung ihrer Pension ihre frühere Dienstzeit zugerechnet werden sob. Dabei können wir blos in Erwägung ziehen: Liegen hinreichende Gründe vor, welche eine solche Bestimmung moti- viren? Da man nun aber bereits den Professoren und Dis casterianten eine solcheBegünstigung eingeräumt hat, so würde es als eine Ungleichheit des Gesetzes erscheinen, wenn man dür Kirchen- und Schulrächen nicht gleiche Berücksichtigung ange deihen lassen wollte. Wenn man von den Gemeindebeamterr gesprochen hat, so muß ich bemerken, daß in Bezug auf diesel ben nicht ganz das nämliche Verhältniß vorliegt. Denn ber Gemeindebeamten ist der Eintritt in den Staatsdienst stets freiwillig, während Verhältnisse vorkommen können, in denen der Geistliche gezwungen ist, die Stelle eines Kirchen» und Schulraths anzunehmen. Denn wenn Alle sich weigern wollten, die Stelle eines Kirchen- und Schulrarhs zu über nehmen, so möchte ich wissen, wer diese Functionen verrichten sollte. Advocate» können doch nicht geistliche Kirchen- und Schulräthe werden. Kann nun der Staat in gewisser Hin sicht verlangen, daß Geistliche diese Stellen annchmen, so kann
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder