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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Kirchen- und Schulräthe angeführt ist, das so lautet: „Daß ihnen und ihren Nachfolgern bei Feststellung des, eintretenden Falls aus der Staatskasse ihnen zugewährendenPensionsbetrags ihre frühere Dienstzeit alS Geistliche undLehrer Mit zum Staats dienste abgerechnet werden möge."Die Deputation hat sich nun hauptsächlich an das Gesuch gehalten, auch selbst in ihren Aus drücken, wie dies aus dem ganzen Berichte hervorgehl; sie sagt nun aber Seite 184: „Die Deputation schlagt der Kammer vor, im Vereine mit der ersten Kammer bei der Staatsregierung dar auf anzutragen, dem bei dem Ministerium des Cultus und öffent lichen Unterrichts angestellten Geheimen Kirchen- und Schul- rathe, und den Kirchen- und Schulräthen bei den Kreisdirectio- nen, so wie deren Nachfolgern bei Feststellung des ihnen zu ge währenden Pensionsbetrags ihre frühere Dienstzeit in Kirche und Schule vom Eintritt in solche an mit zum Staatsdienste an zurechnen." So ist -er Antrag gestellt. Nun sind sie Staats diener nach dem Staätsdienergesetze, und es wird nach diesem Anträge, eben weil sie nicht zu den sich auf die Professoren, Dica- sterianten und das Militair beschränkenden Ausnahmen gehören und cs nothwrndig war, daß sie in Kirchen-oder Schulämtern vorher standen, um ihre jetzigen Staatsämter erhalten zukönnen, ihre Pension von dem Eintritte in das von ihnen früher bekleidete Kirchen- oder Schulamt an zu rechnen sein. Folglich ist es ge wiß, daß sie lediglich nach dem Staätsdienergesetze behandelt werden können und wollen, und es wäre ein überflüssiger Zusatz der Deputation gewesen, wenn sie hätte, was sich hiernach von selbst verstand, aussprechen wollen, daß die Kirchen- und Schul räthe nach dem Staätsdienergesetze behandelt werden sollen. Es handelt sich nur darum, festzustellen, Haß die Zeit, die sie in Kirche und Schule verlebt haben, ihnen eben so angenchnet werde, wie den Professoren die Zeit ihrer Professur, und dui Di casterianten die Zeit, die sie bei einem Spruchcollegium Ange bracht, so wie dem Militair die im Dienste verlebten Jahre, und zwar mit der stärksten Consequenz der Nothwendigkeit, da man wohl irgend welchen Staatsdienst bekleiden kann, ohne vorher Militair, Professor oder Dicasteriant gewesen zu sein, micht aber das Staatsamt eines Kirchen- und Schulraths ohne vorherigen Dienst in Kirche und Schule. Da diese Aeußerung durch eine Interpellation veranlaßt war und sich darauf beschränkt, so be halte ich mir noch das Schlußwort vor. Sccretair Lzschuckc: Obgleich ich nicht fürchte, daß, wie ein Abgeordneter andeutete, die Würde der Kammer und des sächsischen Volks darunter leiden würde, wenn man gegen den An trag der Deputation stimmt, sobinich doch dafür, daßdenKirchen- und Schulräthen und ihren Nachfolgern bei Feststellung ihres Pensionsbetragesihrs frühereDienstzeit als Geistlicheund Schul lehrer angerechnet werde, kann jedoch nicht umhin, dabei auf einige formelle Bedenken, die mir bei dem Anträge der Deputa tion beigekommen sind, aufmerksam zu machen. Sie sind bereits von mehrern Abgeordneten zur Sprache gebracht worden, ich glaube aber, daß sie durch die Bemerkungen des Herrn Referen ten und der übrigen Sprecher noch nicht erledigt sind. Man muß hier doch darauf sehen, daß es sich von Abänderung eines Gesetzes handelt, daß ein Gesetz nur durch ein Gesetz abgeändert werden kann, und daß hier der gestellte Antrag nicht genügen kann. Es werden alle verschiedenen Ansichten und Bedenken der Abgeordneten gegen den Antrag ganz und gar vermieden werden, wenn ausdrücklich noch beantragt wird, der Ständever sammlung ein Gesetz hierüber vorzulegen. So viel hat der Herr Referent selbst zugegeben, daß es in der Natur der Sache liegt, daß man Bestimmungen, die man im Wege des Gesetzes giebt, auch nur im Wege des Gesetzes wieder abändere. Da die De putation in ihrem Gutachten auf eine solche Gesetzabänderung nicht hingewiesen hat, sohalteich für zweckmäßig, noch einen An trag zu stellen, der nämlich dahin geht, daß dem Anträge der De putation noch hinzugefügt werde: „der Ständeversammlung hierüber ein Gesetz vvrzulegen." Es würde dann, glaube ich, eine viel bessere Fassung angebracht werden können, als der An trag der Deputation enthält, welcher mir nicht ganz klar zu sein scheint. Denn was soll das z. B. heißen, ihre frühere Dienstzeit in Kirchen- und Schulämtern? Es wird hier ein Unterschied zwischen Kirchen-und Schuldienrm gemacht. Nun sind aber die Kirchendiener gewöhnlich früher Schuldiener gewesen, und es fragt sich nun, ob ihre frühere Dienstzeit mit dem Zeitpunkte beginnen soll, wo sie Schuldiener, oder wo sie Kirchendiener ge worden sind? Es ist dies um so unklarer, da im Dekrete der Aus druck: „der Geistliche und Schullehrer" gebraucht ist und marr nicht weiß, ob die Deputation etwas Anderes hat haben wollen. So werden, glaube ich, eine Menge Punkte sich ergeben, die so ganz klar und deutlich nicht sind, und deswegen scheint es mir viel besser, wenn man über diesen Gegenstand.«» Gesetz erläßt Ich bitte daher, daß die vorhin von mir mitgctheilten Worte in den Antrag der Deputation ausgenommen werden, und daß der Herr Präsident sie zur Unterstützung bringt. Präsident Braun: DerHerr Secretair Lzschuckewünscht demnach, daß dem Deputationsantrage noch die Worte hinzuge fügt werden: „hierüber aber der Ständeversammlung ein Gesetz vorzulegen", und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht hinreich end. Mg.Klien: Es ist über dieSchumann'scheAnsicht bereits so viel erwähnt worden, daß ich nur noch wenig hinzuzusetzm habe. Der geehrte Abgeordnete macht einen Unterschied zwi schen den jetzt lebenden Kirchen- und Schulräthen und zwischen ihren Nachfolgern. Allein eben damit kann ich mich nicht ein verstehen. Er bezog sich auf die Verdienste, welche sie hätten, und ich erkenne das an, eben so wie, daß sie auch künftig welche haben werden; aber dasselbe müssen wir auch von ihren Nachfol gern erwarten, und von allen Staatsdienern, daß sie nämlich sich solche erwerben werden, wenn sie Gelegenheit dazu haben, un- ich halte es in jeder Beziehung für unrecht, daß man ihnen die sen Mangel an Gelegenheit irgend wie entgelten lasse. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Da der Bericht der De putation so viele warme Fürsprecher gefunden hat, so enthalte ich mich, auf die von dem Abgeordneten Schumann vorgcbrachten specieüen Gründe wcitläuftig ein^uzehen. Nur Einiges muß ich erwähnen. Der Abgeordnete geht nämlich davon aus, daß
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