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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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tation zur Zahlung erfolgen soll, dorthin absendet; und sichert er sich hierdurch den Regreß in der §. 88 erwähn ten Maaße." Hierbei kann es füglich der künftigen Redaction anheim gestelltwerden, ob vielleicht dieserZusatzparagraph auf eine zweck mäßige Weise mit §. 88 verbunden werden könne. Präsident v. Carlowitz: Zuvörderst sollen im 88. §. statt des Wortes: „letztere" Zeile 3 (s. o. Z. 4) die Worte gesetzt wer den: „diese Präsentation". Tritt die Kammer hierin dem De putationsgutachten bei?—Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Sodann ist ein Zusatz zu dem Paragraphen beantragt worden. Es soll eingeschaltet werden: „und wenn vor deren Ablaufe ein Sonntag oder gesetzlicher gan zer Feiertag eintritt, an dem hierauf folgenden nächsten Werkel tage". Ich frage die Kammer: ob sie auch hierin dem Deputa tionsgutachten beipflichten wolle? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Weiter frage ich: ob §.88 des Entwurfs in der jetzt beschlossenen Maaße angenommen werden wolle? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Und nun ist noch ein §. 88 b. in Vorschlag gebracht worden. Ich frage die Kammer unter Vor behalt der Redaction in Bezug auf die Form und den Platz, wel cher diesem Paragraphen vielleicht anzuweisen sein wird: ob sie §.88b. annehmen wolle?—Wird einstimmig angenom men. Referent Domherr 0. Günther: Z.8S. Die Notifikation des Protests gehört nicht zu den wechselmäßigen Solennitäten, durch deren Verabsäumung der Wechsel präjudicirt wird. Die Deputation sagt hierzu: Die Leipziger Wechselordnung vom Jahre 1682 §§. 5, 7 und 15 macht es dem Präsentanten eines Wechsels zur unerläß lichen Pflicht, von der erfolgten Protesterhebung Notifikation zu ertheilen. Dies soll mit der nächstfolgenden Gelegenheit gesche hen und es soll der Inhaber des Wechsels in dessen Unterlassung sein Recht wider den Lrasstrer und Jndossirer gänzlich verlieren. Wie dies zu verstehen sei, — an wen die Notifikation erfolgen solle, ob blos an den nächsten Vormann, oder außer ihm auch noch an den Aussteller des Wechsels — oder zugleich an alle dazwi schen liegende Indossanten — oder ob sie von jedem einzelnen Indossatar, an den sie geschehen ist, gegen seinen Vormann zu wiederholen sei, oder ob diese frühem Indossanten und Indossa tare gänzlich von dieser Verpflichtung befreit sein sollen, — end lich darüber, ob die Notifikation sofort durch Urkunden erwiesen werden müsse und (da dies eine fast unmögliche Sache ist) was in dieser Hinsicht vom Notificationspflichtigen zu thun sei? — darüber sind von den sächsischen Gerichten von jeher die allerver schiedenartigsten Meinungen aufgestellt worden. Diesen Con- troversen nun macht §. 89 ein erwünschtes Ende, indem hier er klärt wird, daß künftig die Notifikation des Protestes zu denwech- selmäßigen Solennitäten, durch deren Verabsäumung der Wech sel präjudicirt wird, nicht gehören solle, — eine Bestimmung, die sich um so mehr als zweckmäßig darstellt, da, wenn nicht Schwie rigkeiten und Kosten in's Unendliche gehäuft werden sollen, ein Nachweis der geschehenen Notifikation durch Urkunden (und eine andere Art des Beweises würde im Wechselproteste unzulässig sein) bemerktermaaßen fast unter die Unmöglichkeiten gehört. So sehr nun also auch die Notifikation von einem erhobenen Pro- teste zu der kaufmännischen Ordnung gehört und kein diese Ord nung ehrender Geschäftsmann solche unterlassen wird, so sehr ist es doch zu billigen, wenn durch den Paragraphen erklärt wird, daß sie fortan nicht mehr nothwendige Bedingung des Regresses sein solle. Man empfiehlt also den Paragraphen zur Annahme. Im Nachberichte ist hierzu noch bemerkt: Die zweite Kammer hat die Beschlußfassung über diesen Paragraphen hier ausgesetzt und selbige bis zur Verhandlung über §. 112 aufgeschoben, dort aber (S. 238 der Protokolle der zweiten Kammer) ihn abgelehnt, und statt dessen einen §. 112 b. mit den Worten: „Die unterlassene Präsentation des Protests hindert die Regreßnahme nicht," ausgenommen. Ueber den Satz selbst ist man also einverstanden gewesen, und die diesseitige Deputation rathet ihrer Kammer an, auch ihrerseits dieses materielle Einverständnis! zu erklären, die Frage aber, ob der Paragraph hier, oder als §. 112 b. seinen Platz finden solle, der künftigen Redactionsdeputation zu über lassen. Zu §.89b. Derselbe ist im Nachberichte derjenseitigen Deputation vor geschlagen worden, und lautet folgendergestalt: „Geht ein Wechsel durch Giro an den Bezogenen ein, so wird der Wechsel als von dem Bezogenen angenom men erachtet, wenn er nicht am nächsten Werkeltage, vom Eingänge an gerechnet, ihn zurückgesendet. Wenn aber eine Anweisung durch Giro an den Bezogenen gelangt, so Hat dieser keine Verbindlichkeit, über die Annahme sich zu erklären, sondern er ist berechtigt, bis zur Berfallzeit die Anweisung an sich zu behalten, und eher nicht, als beim Eintritt der Verfallzeit, wenn er Zahlung darauf nicht leistet, protestiren zu lassen." Dieser Paragraph ist von der zweiten Kammer angenom men, jedoch dergestalt, daß vor dem Worte: „zurücksendet" die Worte: „unter Protest" eingeschaltet wurden. Die diesseitige Deputation verkennt zwar nicht die Wichtigkeit des Falles, der hier entschieden werden soll, kann sich aber dessenungeachtet nicht für den Paragraphen erklären. Man bezieht sich deshalb auf das, was man Seite 191 des Hauptberichts hierüber gesagt hat. Auch unterliegt das, was jener Zusatzparagraph beabsichtigt, ver schiedenen sonstigen praktischen Bedenken. Es würde z. B. sehr schwer sein, zu entscheiden, was, dafern jener Satz angenommen würde, geschehen solle, wenn der Bezogene den Wechsel zwar nicht zurücksendete, aber auch nicht behielte, sondern anderweit girirte. Uebrkgens liegt ihm der höhere Satz zum Grunde, daß Jeder, an den ein Wechsel zur Besorgung des Accepts einge sendet werde, entweder binnen kürzester Zeit den Auftrag ableh nen, oder die Vorlegung zur Acceptation, beziehendlich die Pro testerhebung besorgen müsse, widrigenfalls aber für den Schaden verantwortlich fei — ein Satz, gegen den man sich bei §. ^38 er klären wird. — In Erwägung aller dieser Umstande geht das Gutachten der Deputation dahin: daß die Kammer den §. 89 b. ablehnen möge. Es ist jedoch bei dieser Gelegenheit noch zur Frage gekom men: ob und unter welchen Umstanden derjenige, an den em
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