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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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und nun wiederholt sich die Scene der Präsentation am Ver falltage. Ich bringe also den unacceptkrten Wechselbrief am Zahltage bei dem Bezogenen vor. Indem ich den Wechsel bei dem Bezogenen zur Zahlung präsentste, erfolgt von dem Bezogenen gerade dieselbe Erklärung, die ich, wenn ich den Wechsel zur Annahme präsentirt hätte, drei Monate früher er halten hätte. Hier erklärt der Bezogene, er wolle nicht 1000 Thaler bezahlen, sondern nur 600 Thaler, mehr könne und wolle er nicht bezahlen, er würde auch nicht mehr acceptirt Haben. Steht hier der Inhaber nicht auf demselben Punkte, wie am Präsentationstage? ist das nicht dasselbe Verhältniß? Ich sage: Nein. Aber aus einem andern Grunde. Wenn er da mals klug gewesen wäre, so bekäme er sein Geld; aber amZahltage hat sich die Meinung geändert, er will nun auch das nicht bezahlen, was er vor drei Monaten acceptirt haben würde. Dee Inhaber also bekommt nichts, während er damals doch et was bekommen hätte. Außerdem ist das Verhältniß, wie es sich am Zahltage gestaltet, gerade dasselbe, wie bei dem Accep- tationstage, und wenn er die Acceptation in Obacht genommen hätte, so hätte der Inhaber doch etwas, was der Bezogene auch wider Willen bezahlen mußte. Aber wenn der Verfall tag da ist, bekommt er nichts. Das ist ein Argument, das durchschlägt. Daß, wenn es hier bei Allem auf reine Ab schätzung ankommt, der Coursdifferenz, der Geldsorten, diese nichts Anderes sind, als Quantitätsminderungen, und Alles zu einem guiä minus wird, das hat der Herr v. Großmann sehr deutlich dargethan, und wenn ein Kaufmann hier wäre, der würde uns gleich sagen, was die Differenz beträgt. Referent Domherr v. Günther: Ich muß zunächst er widern., daß das ganze Beispiel nicht zu passen scheint, da in demselben die Rede ist von Acceptation einer geringern Summe. Aber abgesehen davon, und angenommen, es wäre nicht von einer geringern Summe die Rede und nicht davon, daß 600 statt 1000 Thaler bezahlt werden sollen, sondem es wäre von einem andern Cours, von Verschiebung der Verfallzeit u. s. w. die Rede, so habe ich schon vorhin bemerkt und muß es wieder holen, daß das Recht, dies zu gestatten, dem Präsentanten nicht entzogen, sondern auch ferner belassen werden soll, wenn er glaubt, daß es ihm nütze. Er gebe dem Manne, der auf so unvollkommene Weise acceptiren will, einen Revers, worin er ihm verspricht, daß er von der entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung keinen Gebrauch machen werde. Wenn wir aber die Bestimmung des bisherigen Rechts in Sachsen ganz auf heben, so ist zu befürchten, daß beim Regreß in das Ausland sehr schwer zu lösende Rechtszweifel entstehen werden., Staatsminister v. Könneritz: Ich muß wiederholt darauf zurückkommen, daß der geehrte Referent und die Kam mer allerdings die Ansicht der Regierung nicht richtig verstan den zu haben scheint, sonst wüßte ich nicht, wie man daran zweifeln könnte, daß der, welcher anstatt 1000 Louisd'or zu 5 Thaler, vielmehr 1000 Louisd'or zu 6 Thaler zu bezahlen verspricht, wirklich eine geringere Summe verspricht. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich werde doch nach allem bisher Gesagten mich bewogen finden, für den Ent wurf zu stimmen, nur unter Aussprechung des Wunsches, daß der Satz: „wenn Jemand etwas geringer annimmt, der Re greß ihm vorbehalten bleibt," etwas deutlicher ausgesprochen werde, als geschehen ist, und namentlich vielleichtin einer Weise, wie von der Deputation S. 186 des Berichts (s. oben S. 849) vorgeschlagen wird. Es scheint mir doch die Bestimmung, wenn sie angenommen wird, mehr praktischen Nutzen, als practifche Nachtheile zur Folge zu haben, namentlich sollte ich meinen, wenn dies ausdrücklich im Gesetze ausgesprochen würde, auch in Bezug auf das Ausland; denn wenn überhaupt die Regel gilt: loeus regit actum, so wird sie auch hier gelten müssen, und es wird dem Inländer nicht von einem Ausländer entgegengehalten werden können, er habe ungesetzlich gehan delt, weil er die fraglichen Nebenbestimmungen angenommen habe. Referent Domherr v. Günther: Ich muß bemerken, daß der gegenwärtige Punkt sehr wichtig ist, und ich halte es in dieser Beziehung für meine Pflicht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen, daß nach dem übereinstimmenden Ur- theile der Kaufleute — einem Urtheile, welchem auch ich nach der Kenntniß, die ich aus frühern Verhältnissen von diesen Sachen habe, durchgängig beistimmen muß — eine sehr große Störung in den Verhältnissen zu befürchten ist, wenn man den bisher geltenden Satz aufgiebt. Bürgermeister Hübler: Als Deputationsmitglied hätte ich allerdings gewünscht, daß der Gesetzentwurf unbedingt bei der bisherigen Gesetzgebung stehen geblieben wäre, die, so viel mir bekannt, bei ihrer Anwendung Nachtheile nicht hervorge rufen. Denn ich leugne nicht, daß die Bestimmungen des §. 110 mit der Natur der Wechselstrenge nicht ganz vereinbar erscheinen. Glaubt man daher die Vorschriften der Leipziger Wechselordnung verlassen zu müssen, so kann dies nur in so weit Rechtfertigung finden, als ein dringendes practisches Be- dürfniß dazu vorliegt. Ein solches tritt aber nach dem Zeug nisse der Vertreter des Handelsstandes nur in Beziehung auf die Bestimmung hervor, wonach dem Acceptanten freistehen soll, auch eine geringere Summe zu acceptiren. Weiter zu gehen und diese Freiheit des Acceptanten auch auf den Accept einer andern Geldsorte, einer andern Währung oder Verfall zeit auszudehnen, ist weder nöthig, noch räthlich. Ich füge dem noch hinzu, wäre es gegründet, was Herr v. Großmann vorhin bemerkte, daß in jener ersten Bestimmung der Zulässig keit des Accepts auf eine geringere Summe die übrigen Be stimmungen schon mit getroffen wären, und der Königl. Herr Commissar schien dieser Meinung beizupflichten, dann würde der Vorschlag Ihrer Deputation schon aus diesem Grunde voll ständig gerechtfertigt sein, denn es bedürfte der übrigen Be stimmungen nicht. Königl. Commissar v. Einert: Im Grgentheile, dann würde die Bedingung der Deputation geradezu im Wider spruche stehen; denn wenn ein Minus acceptirt wird, so ist es
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