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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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nömmenen Protestes, auf welchen er den Cap. VIII. bemerkten Regreß antreten kann. Im Hauptberichte ist zu §. 196 gesagt: Dem Jnhaber des Begebungsexemplars einer Tratte, deren Prima zum Accept eingesendet ist, kann nicht füglich ein An spruch aufAusantwortung des wegen verweigerterAnnahme auf genommenen Protestes gegeben werden, denn dieser Protest wird in derRegel von dem, der seine Erhebung besorgt hat, sofortdem- jem'gen übersendet, von dem er den Auftrag zur Besorgung des Accepts erhalten hät. Die jenseitige Deputation hat daher im Einverständnisse mit den Herren Regierungscommissarien auf Wegfall dieses Paragraphen angetragen und auch die diesseitige Deputation muß aus den angegebenen Gründen anrathen, sel bigen abzulehnen. Präsident v. CarlowitzrEs wird empfohlen, Z. 196 ab- zulehnm. Tritt dieKammer hierin demDeputationsgutachten bei? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günth er: 8.197. Der Depositar des zum Accept bestimmten Exemplars hat weder im Verhättniß zum Deponenten, noch im Verhättniß zu den Nehmern des Wechsels wechselmäßige Verpflichtung auf sich. Er steht gegen jenen lediglich in dem civilrechtlichen Ver hältnisse eines Bevollmächtigten und hat dessen Anordnung zu befolgen, doch nur, so lange der Inhaber nicht durch Präsenta tion des Begebungsexemplars sich als Eigenthümer ausgewiesen hat. Dem rechtmäßigen Besitzer des Begebungsrxemplars ist er zur Ausantwortung nach den Grundsätzen des Civilrechts von den Wirkungen des Eigenthums in Beziehung auf den Besitzer gehalten. ZmHauptberichteist hierzu bemerkt: Man hat jenseits vorgeschlagen, inZeile 1 des Paragraphen hinter: „hat" einzuschalten: „als solcher", weil der Depositar auch außerhalb des Depositionsverhältnisscs sich im Wechselnexus befinden könne. Diese Bemerkung ist richtig und als solche auch von den Herren Regierungscommissa rien anerkannt,daherderBeitrittzudemvorgeschlagenenAmende- ment angerathen wird. Könkgl.Commissarv.Einert: Von den Königl. Commis- sarien ist anerkannt worden, daß ein anderes Verhättniß hinzu treten kann, wodurch der Depositar in ein anderes Verhättniß treten kann. Aber damit ist die Nothwendigkeit eines solchen Zusatzes nicht anerkannt worden. Er ist aber wirklich ganz überflüssig. Denn wenn ein anderes Verhättniß eintritt, so wird dann ohnehin etwas ganz Anderes statuirt, als dieses Verhättniß zum Schreiber; das versteht sich von selbst. Also ist dieser Zusatz ganz überflüssig. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie die Einschaltung der Worte: „als solcher" in der ersten Zeile des Paragraphen hinter: „hat" genehmige? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer K. 197 in dieser modificirten Weise annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 198. Auf der Garantie des Deponenten für die Ausantwortung des zum Accept eingesendeten Exemplars an den Präsentanten des andern beruht ein wechselmäßiger Regreß, welcher auf den Deponenten und spätem Indossanten genommen werden kann, wenn das zum Träger des Accepts bestimmte Exemplar auf Präsentation des Begebungsexemplars vor Werfallzeit nicht ausgeliefert wird, oder nicht vorhanden ist. Die rechtzeitige Auslieferung jenes Exemplars befreit jedoch von dem Rembours. Im Hauptberichte ist zu ß. 198 bemerkt: Die jenseitige Deputation hält s) aus Rücksichten auf die Deutlichkeit folgende Fassung von §.198 für rathsam: „Wenn auf Präsentation des Begebungsexemplars die Auslieferung des deponirten Exemplars vor der Verfallzeit des Wechsels verweigert wird, oder letzte res an dem angegebenen Orte gar nicht vorhanden ist, so hat der Inhaber des Begebungsexemplars einen wechfelmäßigen Regreß auf sofortige Einlösung (Rem bours) gegen seine Vormänner bis auf denjenigen zu rück, welcher die in §. 190 und 195 erwähnte Nach richt auf das Begebungsexemplar gesetzt hat." K) Den zweiten Satz anlangend, so ist sie der Ansicht, daß derselbe mit §. 200 in folgender Fassung zu verbinden fei: „Er hört aber auf und die Einlösung des Wechsels wird abgewendet, sobald das Exemplar, wegen dessen Nichtauslieferung der Regreß genommen worden ist, zu einer Zeit herbeigeschasst wird, wo dessen Präsenta tion zur Zahlung bei dem Bezogenen noch zur rechten Verfallzeit des Wechsels möglich ist." Der Beitritt zu beiden Vorschlägen wird angerathen. Referent Domherr v. Günther: Nach meinem Dafür halten dürste blos über das, was im Hauptberichte «ud ». ent halten ist, abgestimmt und die Abstimmung über b. bis zu Z. 200 aufgeschoben worden. Ich stelle das ganz dem Herrn Präsidenten anheim. Präsident v. Carlowitz: Es kann dies geschehen, und der Herr Referent wird nicht unterlassen, mich am gehörigen Orte darauf aufmerksam zu machen, wenn eS mir entgehen sollte. Bei diesem §. 198 schlägt die Deputation statt des ersten Satzes eine veränderte Fassung vor, enthalten in den Worten: „Wenn auf Präsentation des Begebungsexemplars die Auslieferung des deponirten Exemplars vor der Verfallzeit des Wechsels verweigert wird, oder letzteres an dem angegebe nen Orte gar nicht vorhanden ist, so hat der Inhaber des Be gebungsexemplars einen wechselmäßigen Regreß auf sofortige Einlösung (Rembours) gegen seine Vormänner bis auf denje nigen zurück, welcher die in §. 190 und 195 erwähnte Nach richt auf das Begebungsexemplar gesetzt hat." Ich frage die
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