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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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wechfelfähig, und wenn es das Giro selbst vollzöge, so wäre dieses nichtig. Dagegen würde §. 26t zwar beizubehalten sein, aber nur in Beziehung auf §.259, wie dieser letztere Paragraph von der unterzeichnetenDeputation amendkrtworden ist, nämlich in Hin sicht auf die für mündig erklärten Minderjährigen, wenn sie ein kaufmännisches oder ähnliches Etablissement führen. Deshalb wird der Anfang des Paragraphen nun folgendergestalt zu fassen sein: „Diese Wechfelfähigkeit hörtjedochwiederumauf, wenn" u. s. w. Der Nachbericht fügt dem nun noch Folgendes hinzu: Die zweite Kammer hat §. 260 in folgender Fassung ange nommen: „Unerachtet der erlangten Wechselmündigkeit bleiben von der Wechfelfähigkeit noch fernerhin ausgeschlossen: a) die imLande angestellten ordinirten Geistlichen und Schullehrer, l>) die auf der Universität, den Akademien, Semina- rien und Schulen studirenden Zöglinge, e) die öffentlichen Mäkler." Demnächst ist sie bei §. 261 dem Entwürfe, bei §. 262 aber dem auf Seite 206 des jenseitigen Hauptberichts zu lesenden Minoritätsgutachten beigetreten, welches also lautet: „Auch nicht wechselfähige Personen, welche Inhaber oder Mitinhaber eines kaufmännischen oder Fabrikge schäftes und als solche von der Obrigkeit anerkannt sind, haften für die im Namen des Geschäftes und unter dessen Firma eingegangenen Wechselverbindlichkeiten (vergl. jedoch §. 266 b. unter Nr- 4)." Die diesseitige Deputation muß hinsichtlich aller drei Para graphen bei dem Seite 239 ihres Hauptberichts ausgesprochenen Gutachten auch jetzt noch stehen bleiben, und zwar in Beziehung auf 266 um so mehr, da die hier von der zweiten Kammer ange nommenen Bestimmungen, in so fern sie die Wechselfähigkeit an sich betreffen, schon in dem bei §. 257 Gesagten beleuchtet wor den sind — in so fern man sie aber auf die Wechselarrestfä higkeit beziehen will, nicht in die Wechselordnung, sondern in das Gesetz über den Schuldarrest gehören. Referent Domherr v. Günther: Ich mache hier nur darauf aufmerksam, daß es ganz und gar nicht im Sinne der Deputation liegt, daß die im Lande ordinirten Geistlichen und Schullehrer arreurt werden sollen, aber über diese Frage ist nicht hier, sondern bei dem Gesetze über den Schuldarrest zu verhandeln. König!. Commiffar v. Einert: Auf ein Mißverständniß muß ich aufmerksam machen. Ob wir das 25. oder 21. Jahr als Eintritt der Wechselfähigkeit betrachten, das mag dahingestellt bleiben. Aber was liegt darin, daß das Gesetz überhaupt die Wechselfähigkeit erst mit einem Altersjahre eintretend ach tet? Der Mensch ist bis zu einem Punkte seiner Lebenszeit nicht wechselfähig. Das heißt im Sinne der Regierung, daß derselbe vor diesem Punkte Wechselverbindlichkeit gar nicht übernehmen könne und daß dies auch nicht von dem Vormunde eines solchen geschehen dürfe. Wenn der Vormund eines Pu- rillen im Namen desselben einen Wechsel ausstellen, acceptiren, >urch Indossament begeben würde, so ist der Letztere darauf nicht gehalten. Alle diese Handlungen auch vom Vormunde unternommen verbinden den Pupillen nicht zur Einlösung des Wechsels; das Indossament namentlich ist bloßes Zeichen der Begebung. Daher, wenn der Wechsel vom Vormunde weiter girirt wird, ist das Kind zum Rembours keineswegs gehalten. Wir könnten dann außer dem noch weiter gehen und sagen, daß das Kind im Mutterleihe schon wechselfähig wäre. Denn wäre der Mutter ein curator vcntris gestellt und derselbe hätte im Namen des nasciturus einen Wechsel ausgestellt, so könnte es leicht geschehen, daß dann das Kind im Mutterleibe den Wechsel zu zahlen gehalten wäre. Das zur Verständigung über die Ansicht, die Seiten der Deputation auf Seite 240 deS Hauptberichts ausgesprochen worden ist. Ich halte es für nöthig, die Ansicht der Regierung darüber auszusprechen, und glaube, diese Ansicht habe sehr viel für sich. Der Vormund soll im Namen seines Pupillen keine Wechselgeschafte machen, und in so fern muß die Wechfelfähigkeit überhaupt erst dann eintreten, wenn der Letztere mündig ist. Der Einwendung, daß dann der Vormund auf einen im Nachlasse des Vaters vorgefundenen Wechsel nicht giriren könne und so das Kind um einen Vortheil komme, ist leicht zu begegnen. Er kann den Wechsel begeben, aber nicht so, daß er Wechselverbindlich keit eingeht. Es kann in gewissen Fällen dies sehr vortheil- haft sein. Es kann ein reicher Pupille sein, und wenn nun der Vormund giriren kann, so kann Mancher den Wechsel kau fen , weil das Giro darauf steht. Aber davon müssen wir ab- strahiren. Ich erwähne dies blos, um zu zeigen, daß hier noch ein Punkt ist, über den keine Uebereinstimmung stattfindet. Referent Domherr v. Günther: Ich muß darauf auf merksam machen, daß das Bemerkungen sind, die auf §. 257 Bezug haben. Ueber diesen sind wir aber hin weg. Jetzt erscheint das, was die Deputation zu §. 260 bis 262 vorgeschlagen hat, nur als eine unmittelbare Consequenz aus dem, was wir bei §. 257 beschlossen haben. Könkgl. Commiffar v. Einert: Ich habe darauf Folgen des zu antworten. Es ist hier blos von dem, was oben zuge standen worden ist, die Rede; deswegen ist die Erklärung hier gegeben, weil bei diesem Paragraphen angezeigt ist, wie man Seiten der Deputation sich ausgesprochen hat. Also muß ich mich hier darauf einlassen und erklären, daß hier ein Mißver ständniß obwaltet. Wir haben uns vorhin entschieden, daß mit 21 oder 25 Jahren Wechselfähigkeit einzutreten habe. Das ist im Sinne der Regierung. Auch der Vormund des Wechsel unmündigen kann den Letztem nicht zu Einlösung eines Wech sels verbindlich machen. Dies ist die Regel. Eine Ausnahme davon ist in §. 262 enthalten, daß auch vor dem Eintritt des wechselfähigen Alters Jemand unerachtet dessen in Wechsel verbindlichkeit kommen könne. Da wird er durch die Signatur
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