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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Ich bitte aber, daß die Deputation zugleich beauftragt werde, auch auf die Einschaltung eines andern Paragraphen selbst noch vor §. 4 ihr Augenmerk zu richten. Es schwebt mir nämlich der Gedanke vor, daß die Frage über den Beschluß, ob ein Schieds mann gewählt werden soll, von der Frage, wie er gewählt wer den soll, getrennt werden könnte. Bürgermeister Starke: Ich schließe mich ebenfalls dem Anträge auf Rückgabe des §. 6 an die Deputation zu einer an- derweiten Fassung um so mehr an, als es mir scheint, daß selbst zwischen den Ansichten, welche von dem Herrn Staatsminister heute eröffnet worden sind, und seinen gestrigen ein kleiner Wider spruch vorhanden sei. Ich erlaubte mir nämlich gestern, die Frage zu stellen, welche Ansicht prävaliren solle, wenn über die Krage: ob ein Schiedsmann in einer Stadt zu wählen sei? ver schiedene Meinungen zwischen der Obrigkeit und den Gemeinde vertretern aufgestellt würden, und irre ich nicht, so wurde mir von dem Herrn Staatsminister entgegnet, daß in diesem Falle immer die Ansicht der Gemeindevertreter die prävalirende sein würde. Eine behörige Trennung der jetzt verhandelten drei Fragen ist jedenfalls sehr wünschenswerth. Staatsminister v. Könne'ritz: DaS Ministerium kann nichts dagegen einwenden, wenn der Paragraph an die erste Deputation zurückgewiescn wird, und diese sich die Mühe neh men will, eine weitere Fassung zu suchen. Allein nur darauf möchte ich aufmerksam machen, daß, wenn namentlich das geehrte Mitglied, Herr Bürgermeister Gottschald, noch andere Fragen vermißt, diese im Gesetze vollkommen schon erledigt find. Es kommt auf die Frage an: wer soll für die Gemeinde Be schluß fassen, daß sie einen Schiedsmann überhaupt wählen will? Nunda muß ich aufrichtig gestehen, daS Gesetz hat sich hierüber nicht ausdrücklich verbreitet; denn wer für eine Dorf gemeinde, für eine Stadtgemeinde den Willen erklären könne, und was zu einem gültigen Gemeindebeschlusse gehöre, das liegt in der Landgemeindeordnung , in der Städteordnung, und es ist schon überflüssig gewesen, wenn es in §. 6 hieß: „in Städten mit Zustimmung des Stadtraths"; denn das ge hört an und für sich zu einem ordnungsmäßigen Beschlüsse. Wenn Herr Bürgermeister Starke anregte, es müsse bestimmt werden, wer entscheiden solle, wenn die Stadtverordneten und der Stadtrath verschiedener Meinung wären, so bemerke ich, auch das ist schon bestimmt, daß es dann an die Oberbehörde geht, und daß diese zu entscheiden hat. Also hierüber braucht man eine Bestimmung nicht. Es ist gewiß nicht zweckmäßig, daß man in jedem Gesetze, > wo von einem Gemeindebeschlusse die Rede ist, speciell wieder aufnimmt, was dazu gehört, da dies eben schon durch andere organische Gesetze feststeht. Was die zweite Frage anlangt, wer zu wählen hat, nun so ist, in so fern das Gesetz etwas Specielleres enthalten muß, schon für den Fall, wenn mehrere Gemeinden zusammentreten, in dem Ge setze vollkommen vorgesehen. Aber auch der Fall, wer in Städten zu wählen hat, ist vollständig vorgesehen, und noch mehr durch die Fassung des Paragraphen, wie er in der zweiten Kammer und hier angenommen worden ist; denn in §. 2 ist l. 54. ausdrücklich hereingekommen: „und wo ein solcher nicht be steht u. s. w., durch die sämmtlichen stimmberechtigten Ge meindeglieder gewählt." Das Ministerium kann sich nicht dagegen erklären, wenn der Paragraph an die Deputation zu rückgewiesen wird, aber man möge nicht glauben, daß noch viele Punkte zu vermitteln wären; denn es scheint mir die Sache kaum mehr zweifelhaft zu sein. v. Polenz: Die Beleuchtung, die von mehrer» Seiten erfolgt ist, bezieht sich meistens auf das Verhältniß der Städte. Ich wünschte aber eine Auskunft darüber, was auf dem Lande eine ordnungsmäßige Wahl heißt. Der Herr Referent hat uns auf die Erklärung Seite 10 des Berichts aufmerksam ge macht. Da heißt es so: „Auch dürfte hier zu erwähnen sein, daß der von den Herren RegierungScommiffarien mündlich ge gebenen Erläuterung zufolge der primitive Wunsch und Antrag wegen Erwählung eines Schiedsmanns, von jedwedem einzelnen Mitglieds einer Gemeinde ausgehen kann." Also frage ich: Ist damit nur gemeint, daß jedes einzelne Mitglied diesen primitiven Wunsch gegen seinen Gemeinderath ausspre- chrn kann, und schließt das nunmehr in sich, daß der Gemeinde rath auf dieses einzelnen Gemeindegliedes Antrag berathen muß, ob man einen Schiedsmann für die Gemeinde wählen wolle oder nicht, oder heißt das so viel, sie sollen nur zu erfahren suchen, was die einzelnen Mitglieder der Gemeinde wollen? Es ist für mich eine sehr wichtige, Frage, wie der primitive Wunsch zu verstehen sei. Ist das ganz Sache des Gemeinde- raths, oder hängt es von der Mehrzahl der einzelnen Ge meindemitglieder ab, ob ein Schiedsmann gewählt werde» soll? Staatsminister v. Könneritz: Es kann nur von einer An regung die Rede sein. An der Wahl, an dem Borschlage eines Subjekts kann ein einzelnes Mitglied nicht LH eil haben, auch nicht an dem Beschlüsse, ob das Institut an dem Orte eingeführt werden solle. Anregen kann jedes einzelne Gemeindemitglied. Wie z. B. Jemand zum Gemeindevorstand sagt: wir haben kein Gemeindehaus, es wäre gut, daß eins gebaut würde, er möge es bei dem Gemeinderathe inAntrag bringen, so würde auch ein ein zelnes Mitglied der Dorfgemeinde sagen können: es wäre doch recht gut, wenn wir das Schiedsmannsinstitut hätten, er möge es doch im Gemeinderathe zur Erwägung bringen, und nun faßt der Gemeinderath Beschluß, ob er das Institut in der Gemeinde einführen will, aber alle Einwirkung der einzelnen Gemeinde mitglieder bei dem Beschlüsse selbst, wie bei der Wahl, bleibt ausgeschlossen, wie es bei allen Angelegenheiten, die vor den Ge meinderath gehören, der Fall ist. Anregen kann der Einzelne, Beschluß wird vom Gemeinderathe gefaßt. Bürgermeister Hübler: Ich gestehe, daß ich die gerügten Dunkelheiten in Z. 6 nicht gefunden habe. Mir ist sein Sinn vollkommen klar, wenn ich ihn mit den vorhergehenden Paragras phen des Gesetzentwurfs und mit den bekanntenBorschriften des Städte- und Landgemeindeordnung zusammenhalte. Sollte es indeß möglich sein, dem Z. 6 zu Beseitigung der geäußerten Bedenken eine noch stringentere Fassung zu geben, so würde aM- 3
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