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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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auch solche beizulegen, und vielleicht eben dadurch grosses Un heil stiften, ja das Uebrl erst recht arg machen. Ferner wollen wir §. 44 in's Auge fassen. Es heißt daselbst, daß auf Grund eines solchen in beglaubigter Abschrift beigebrachten Protokolls das zuständige Gericht auf Anrufen einer oder der andern Par tei die Hülfsvollstreckung zu verfügen habe. Nun dadurch wird es noch deutlicher, daß die Stellung der Schiedsmänner eine ganz andere sein soll, als die Stellung eines gewöhnlichen Friedensstifters. Der Schiedsmann hat ein Protokoll abzu fassen, und auf Grund dieses Protokolls kann der eine Theil der Versöhnten sogar die Hülfsvollstreckung fordern. Nun wird zwar im folgenden Paragraphen die Sache wesentlich ge mildert durch die Anweisung, das Gericht solle, wenn das Pro tokoll, nach welchem die Hülfsvollstreckung gesucht wird, dun kel oder unvollständig abgefaßt sei, .oder etwas gegen die Ge setze enthalte, die Hülfsvollstreckung versagen; aber auch das sichert noch nicht vor Mißgriffen und Rechtsverletzungen. Wie denn, wenn kein Theil auf die Hülfsvollstreckung das Ansuchen stellt, sondern beide Theile sich mit dem Billigkeitsausspruche des Schiedsmanns beruhigen, und dieser scheinbar billige Ausspruch vielleicht die größte Ungerechtigkeit in sich schließt? Demnach ist es doch wohl bedenklich, wenn Männer zu diesem Amte berufen werden, die nicht die nöthige Kenntniß besitzen. Die Fertigkeit, einen schriftlichen Aufsatz zu machen, ist ein sehr relativer Begriff. Hier wird mehr gefordert, als man gewöhnlich unter diesem Ausdrucke versteht. Nun sehe ich allerdings ein, daß die Wahl zu sehr beschränkt würde, wenn man fordern wollte, die Schiedsmänner sollen Rechtskenntniffe besitzen. Allein daß eine gewisse Rechtökenntniß hier gleich wohl noth wendig ist, wird man nicht in Abrede stellen können, und in so fern hat die vorgeschlagene Verbesserung des §. 13 ihren guten Grund. Ich sollte glauben, es könnte dadurch am besten geholfen werden, daß die Instruction, die man fürdie Schiedsmänner entwerfen will, so ausführlich und klar als möglich abgefaßt werde. Ob jedoch eine vollkommen genü gende Instruction möglich sei, das wage ich nicht zu beurthei- len. So viel ist aber gewiß, daß die Forderungen, die man an den Schiedsmann in Betreff seiner Kenntnisse stellt, mit den wichtigen Rechten, die man ihm einräumen will, in keinem Verhältnisse stehen. Bürgermeister Hübler: Zur Beruhigung des Herrn Biceprästdenten und zur Beseitigung der Bedenken, welche er besonders in Beziehung auf die unbefugte Einmischung von Winkeladvocaten in das Schiedsmannsinstitut erhoben hat, dürfte es vielleicht gereichen, wenn ich schließlich auch noch auf das Beispiel von Preußen Hinweise. Dort ist bekanntlich die Zahl der Individuen, die wir hier mit dem Namen Winkel advokaten bezeichnen, ungleich größer, als bei uns in Sachsen, und doch hat die Erfahrung gelehrt, daß sie dem Gedeihen des Schiedsmannsinstituts einen Abbruch nicht gethan haben. Der Grund liegt sehr nahe, weil Leute der Art zu Uebernahme bloßer Ehrenämter in der Regel nicht leicht sich zu drängen pflegen. Ich muß aber auch das Beispiel des großen Nach- I. 55. barstaates dem entgegenhalten, was Herr Decan Dittrich über die vermeintliche Nothwendigkeit dem Schiedsmanne beiwoh nender Rechtskenntniffe geäußert hat. Auch in Preussen ist die Befähigung der Schiedsmänner in der Hauptsache keine andere, als die in diesem Gesetze §. 13 vorgeschriebene und, wie ich hinzufüge, von der Kammer bereits genehmigte. Und be kanntlich hat sich dort der Erfolg des Instituts bisher als ein segensreich wirkender ausgewiesen. Die Schiedsmänner ha ben dort ihren Pflichten genügt, obwohl dem größten Th eile von ihnen die eigentliche Kenntniß des Rechts ihrer bürger lichen Stellung nach fremd geblieben. Domherr v. Günther: Dem, was Herr Decan Dittrkch gesagt hat, muß ich hauptsächlich in zwei Punkten entgegen treten, oder vielmehr, ich will nur zwei Punkte aus dem heraus heben, was er erwähnt hat, um sie zu widerlegen. Herr Decan Dittrich sagt, .es sei bei einem Vergleiche, der unter Vermitte lung eines Mannes geschloffen werde, der keine Rechtskennt nisse besitze, leicht möglich, daß einem Theile ein Unrecht zuge fügt werde. Diese Möglichkeit ist allerdings einzuräumen, aber sie tritt bei allen und jeden Vergleichen ein, und würde, also den Vergleichen überhaupt entgegenstehen. Denn bei jedem Vergleiche geschieht dem einen oder andern LH eile ein größeres oder kleineres Unrecht. Das liegt in der Natur der Sache. Eben weil es nicht ausgemittelt ist, was eigentlich Rechtens sei, darum vergleichen sich die Parteien, und indem sie sich vergleichen, verzichten sie auf das mögliche größere Recht, welches der eine oder andere Theil haben könnte. Höchst selten oder fast nie wird ein Vergleich gerade so geschlossen, wie die Sache von dem Richter, wenn sie von ihm hätte entschieden werden sollen, entschieden worden sein würde. Jeder Lheil, der sich vergleicht, weiß, daß er auf ein wahres oder vermeint liches Recht, oder auf einen Theil desselben verzichte, und um auf das Beispiel zurückzugehen, was der geehrte Redner selbst brauchte, wenn Jemand 100 Thlr. zahlt, weil er glaubt, daß, wenn er auf dem Rechtswege sein Recht ausführen wollte, der Kostenbetrag sich höher belaufen werde, so kann er sich nicht beschweren, daß er diese 100 Thlr. gezahlt hat; denn er wußte, daß er wenigstens jetzt nicht verbunden fei, diese Zahlung zuzu gestehen, aber er that es dennoch, und zwar aus einem Grunde, der für ihn genügend war, — er zahlte die 100 Lhlr., — um nicht einen Proceß führen zu müssen, der vielleicht noch mehr gekostet hätte. Ferner hat Herr Decan Dittrich den Wunsch ausgesprochen, es möge seinem von der Rechtsunkunde der Schiedsmänner hergeleiteten Bedenken durch eine ausführliche Instruction für die Schiedsmänner abgeholfen werden. Hier muß ich aber bemerken, daß ich eine solche Instruction für völlig unmöglich halte. Dann müßte in dieselbe ein voll ständiges und zugleich in seiner Darstellung auf die Fassungs kraft der Schiedsmänner berechnetes Rechtssystem ausgenom men und ihnen in die Hände gegeben werden, und selbst das würde nicht ausreichen, sondern man müßte sie zugleich ein üben, die Sätze des Systems auf den konkreten Fall gehörig anzuwenden, — mit einem Worte, man würde darauf zurück- 2
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