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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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cirte, und daß in diesem Zeiträume, wenn die ersten Spuren des Wechsels schon unterCiccro gefunden worden waren,nicht eine vollständige Theorie gebildet worden wäre, ist unglaublich. Also von den Römern sind wir verlassen, aber nichts desto we niger haben die Römer eingewirkt auf den Zustand der Rechts theorie über den Wechsel. Es hat ein Aberglaube eingewirkt, ein Vorurtheil, daß allein das römische Recht durchaus und für alle Zeiten und alle Verhältnisse, die auch erst in der Zu kunft sich bildeten, maaßgcbend sei; es ist der Glaube an die alleinseligmachenden Pandectcm und da man ihn zu Ermit telung mancher neuerer Rechtsanstalten und namentlich des Wechsels benutzt hat, so ist man auf jene Theorie gekom men. Man fand im Wechselwesen hier und da einen An klang, der andierömischeLheorie erinnerte; manche Lerminolo- giebeim Wechselgeschafte hat lateinische Worte. Essind Namen, die auch in den römischen Rechtsbüchern Vorkommen, und auf die sen Namen hat man fortgebaut. Auch hat das Wechselgeschäft eigene Formen, die äußerlich mit römischen Geschäftsformen übereintreffen. Diesen Wegweiser im Studium verfolgte man, um sich die Natur der Sache zu erklären. Wenn wir aber das Wechselwesen in seinem Lebenszustande unter uns ver folgen, so bewährt sich dann nothwendig die Meinung des fran zösischen Juristen Derveyrier, welcher sagte: der Wechsel ist I'enksnt et la raere commerce. Dem kaufmännischen Ver hältnisse gehört der Wechsel an, und wir können nur zu einer klaren Ansicht über den Wechsel gelangen, wenn wir bedenken, daß er in der mercantilischen Welt erzogen ist und in dieser hauptsächlich vorkommt; und nur dann werden wir zur höch sten Klarheit darüber gelangen, was wir am Wechsel haben; dann werden wir deutlich erkennen, daß die erste Bestimmung des Wechsels darin besteht, daß man Zahlung damit machen will. Er gehört in so fern unserm Zeitalter an, als auch der Wechsel zur Ausführung der postjustinianeischen Idee, Geld in Papier zu repräsentiren, angewendet wird. Betrach ten wir den Wechsel in mercantilischen Verhältnissen, so wird er gar nicht anders gebraucht, als um damit Zahlungen zu machen. Wenn man Waare von einem fremden Orte her be zieht, so läßt man auf sich ziehen oder bezahlt seinen Absender mit Wechseln, die man gekauft hat, oder giebt dem Absender auf, auf einen Dritten zu ziehen, und besorgt die Deckung die ses Wechsels. Auf dieser Operation beruhen fast alle Ge schäfte mit dem Auslande und zum größten Theil mit dem Jn- lande. Es ist gar nicht zu verkennen, daß der Wechsel, wie das Geld, als nervus rerum Fsron^ariim auftritt und in kauf männischen Verhältnissen die Bestimmung hat, das Soll und Haben gegen einander auszugleichcn, d. h. als Zahlmittel zu dienen. Wenn wir den Wechsel an dieser Verfassung erken nen , so finden wir aber auch noch eine zweite Annäherung des Wechsels zum Gelde. Wenn das Geld unter gewissen Be dingungen zur Waare wird, weil es in Sorten getheilr wird, so wird auch der Wechsel zur Waare. Aber hier finden wir den Grund angegeben, weil er Sorte ist, wo er zur Waare diente Ohne auf die Geschäfte der Kaufleute selbst zu sehen, so sinden wir diese Natur des Wechsels bestätigt in andern Ver hältnissen, die dem Handelsstande zu seinen Geschästsverhält- niffen behülflich sind. Auf diesem Zustande der Wechsel, daß sie Zahlmittel und als solche sortirr sind, beruht bei unfern kaufmännischen Verhältnissen die Einführung des Courszet tels; auf diesem Begriffe beruht die Negociation der Mäkler, welche Wechsel als Geld ausbieten und für Geld verkaufen. Dieser Zustand des Wechsels, daß er Zahlmittel ist, ist von Schmalz und Wagner vor langer Zeit ausgesprochen worden. Dieser Zustand des Wechsels muß uns also vorleuchten, um die Frage zu beantworten, was soll durch die Wechselordnung eigentlich geschehen? und welcher Gegenstand ist es, den man durch die Wechselgesetzgebung ausbilden soll? Der sechste Pa ragraph ist die Antwort auf solche Frage. Diese Definition ist also nothwendig, um zu zeigen, was überhaupt die ganze Tendenz der Wechselgesetzgebung ist; sie ist nothwendig, um auszuscheidcn, was nach der Regel der Mercanz schlechterdings nicht als Wechsel gelten kann, was auch der Kaufmannsstand nicht als wahren Wechsel anerkennt, und dieses gilt namentlich von dem trocknenWechsel. Dieser hätte vielleicht seiner Form nach auch ,Beruf, als Papiergeld aufzutreten. Er ist aus diesem Zustande aber verdrängt durch die Negociation und das Princip des Handelsstandes. Und zwar zeigt sich hier der Einfluß der alten Schule aus das Leben. Gerade deshalb, weil die Juristen einig sind, daß der trockne Wechsel eine bloße achectitia gualltas sei, die blos darauf hinausgeht, eine Sicher heit zu stellen und sich bei persönlicher Haft zur Zahlung zu verpflichten, mag sich ein guter Negociant des Wechsels im eigentlichen Geschäfte nicht bedienen. Aus diesem Grunde har der Handelsstand den trocknen Wechsel verworfen, gerade aus diesem Grunde sucht man auch, wo man den trocknen- Wechsel begehrt, ihn unter einer andern Form anzunehmen. Es ist dann also eine Definition, meines Erachtens nach, voll kommen unerläßlich, um den Ausdruck zu rechtfertigen: „der wahre Wechse l". Diesen Ausdruck hat die zweite Kam mer gebilligt bei Aufnahme des §. 8, der eigentlich auch in der vorgeschlagenen Fassung im Hauptwerke stehen geblieben ist und nur in einigen Worten von der Regierungsvorlage abweicht, und ich glaube, es ist unverantwortlich, mit einem Ausdrucke, der noch nie in einem Gesetzbuchs vorgekommen und doch als termmus toebuicns gelten soll, hervorzutreten, dessen Eintheilung zu bezeichnen, ohne den Begriff vorher hin zustellen. Es ist keine Theorie, die wir ansprechen, als eine gegebene, bestehende, sondern hier muß der Gesetzgeber die Theorie selbst schaffen, und indem er dies thut, muß er den Be griff angeben. Ich bin überzeugt, daß sämmtliche Mitglieder der geehrten Kammer an ein Gesetz, das so umfänglich ist, wie dieses, nicht anders gehen können, als an der Hand einer geregelten Theorie, eines Systems, welches uns Allen ver bürgt, daß wir mit Conscquenz die einzelnen Sätze durchfüh ren. Wenn das aber ist, so glaube ich, daß die geehrte Kam mer auch die Nothwendigkeit erkennen wird, eine Begriffs bestimmung vorausgehen zu lassen, die der eigentliche Brenn--
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