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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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los beschehenen Verhandlungen vor dem Schiedsmanne entstan denen Processes nicht wenigstens die Bestimmung rechtfertigen würde, dem eigenen Ermessen eines Schiedsmanns zu überlas sen, ob er mit seinem Zeugnisse über das vor ihm Verhandelte hervortreten wolle, oder nicht? Da sich aber die Herren Regie- rungscommiffarien mit dieser Ansicht nicht einverstehen konnten und das Vertrauen der Parteien in die Verschwiegenheit und Diskretion des Schiedsmanns allerdings auf jede mögliche Art zu unterstützen ist, so gab die Deputation diese Ansicht willig wieder auf, empfiehlt jedoch ihrer verehrten Kammer die unver änderte Annahme des 51. H. Präsident v. Carlow itz: Zuvörderst räth uns die De putation an, die Fassung, welche die andere Kammer dem Pa ragraphen gegeben Hai, abzulehnen. Ich frage also: ob man hierin der Deputation beipflichte? — Es wird einstim migbeigetreten. Präsident v. Earlowitz: Weiter frage ich: ob man §. 51 des Gesetzentwurfs annehme? — Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: 8-52. Das Anbringen einer Rechtsstreitigkeit bei dem Schieds mann und die von demselben veranstaltete Gütepflegung hat nicht die Wirkung, den Lauf einer Verjährung zu unterbrechen. Die Deputation hat nichts bemerkt. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 52 an? Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: tz. 53. Die Schiedsmänner stehen unter Aufsicht der Appellations gerichte und haben von denselben in vorkommenden Fallen Wei sungen und Verfügungen entweder unmittelbar oder durch ihre Gerichtsbehörde zu empfangen. Die Appellationsgerichte können bei wahrgenommener Unfähigkeit oder Unbrauchbarkeit oder pflichtwidrigem Verhalten eines Schiedsmanns die Wahl eines andern anordnen. Unter behörden, so wie auch die Amtsbauptleute haben dergleichen widrige Wahrnehmungen dem vorgesetzten Appellationsgericht anzuzeigcn. Die Protocollbücher der Schiedsmänner werden, wenn sie vollgeschrieben sind, von den Untergerichten aufbewahrt. Von diesen sind auch jährliche Auszüge aus den Protocollbüchern der Schiedsmänner zu fertigen und an die Appellationsgerichte ein zusenden. DieDeputation bemerkt hierzu: Konnte man auch nicht diesseits den Beitritt zu der von der zweiten Kammer bei Z. 12 beschlossenen Abänderung anrathen, so muß man doch hier, wo es sich darum handelt, von welcher Behörde einem bereits schon in Amt und Pflicht stehenden Schiedsmanne Verfügungen und nöthigenfalls Zurechtweisun gen zu ertheilen sein werden, die in jenseitiger Kammer frstgehal- tene Ansicht theilen, daß dies nm durch eine den Schiedsmän- nern vorgesetzte Behörde, mithin die Bezirksappellations gerichte unmittelbar zu geschehen habe. Man empfiehlt daher zu möglichster Sicherung des Ansehens der Schiedsmänner und zu Vermeidung unangenehmer Collisionen zwischen ihnen und den Ortsobrigkeiten den Beitritt zu den von der zweiten Kam mer gefaßten Beschlüssen (vergl. S. 373 Abth. Hl.), in deren Folge die Worte auf der zweiten und dritten (s. o. d. 3. u. 4. )Zeile: „entweder unmittelbar oder durch ihre Gerichtsbehörde" in Wegfall zu bringen, und das Wort: „diesen" auf der zweiten (s. o.d. 3.) Zeile des dritten Satzes mit den Worten: „den Schiedsmännern" zu vertauschen sein werden. Secretair ».Biedermann: Die Redactionsbemerkung, welche die Deputation gemacht hat, muß aber noch eine zweite zur Folge haben. Auf der vorletzten Zeile müssen die Worte r „ der Schiedsmänner" ganz ausfallen, nach Befinden kann auch in derselben Zeile (s. o- d. 3. Z.) der Artikel: „den" in das Wort: „ihren" verwandelt werden. Präsident v. Carlowitz: Ich habe dieselbe Bemerkung auch gemacht; es würde wenigstens eine Kakophonie sein. Wenn nichts weiter bemerkt wird, so gehe ich zur Frage über. Es ist beantragt worden, die Worte auf der 2. u. 3. (s. o. d. 3. u. 4.) Zeile: „entweder unmittelbar, oder durch ihre Gerichtsbehörde", auszuscheiden. Ich frage die Kammer: ob sie diese Worte auf Anrathen ihrer Deputation in Wegfall bringen wolle? — Es wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Dann soll das Wort: „die sen" mit den Worten: „den Schiedsmännern" vertauscht werden, wogegen weiter unten die Worte: „der SchiedSmän- ner" auszufallen haben würden. Ich frage die Kammer: ob sie auch hierin dem Deputationsgutachten beitrete? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer ß. 53 des Entwurfs mit den beschlossenen Verän derungen annehmen wolle? — Er wird einstimmig ange nommen. Referent v. Welck: Noch heißt es im Berichte: Schließlich ist noch zu erwähnen, daß bei Gelegenheit der Berathungen über ß. 46 in der jenseitigen Kammer (vgl. S. 1157 d. Mittheil.) die Frage angeregt wurde, in wie weit das Amt eines Schiedsmanns als ein „Ge meindeamt" zu betrachten und mithin der Schiedsmann berechtigt sein werde, für die Dauer seiner Wirksamkeit als solcher ein anderes Gemeindeamt abzulehnen? Zu Entscheidung dieser Frage ist auf Vorschlag der Herren Rcgierungscommissarien ein Zusatzparagraph folgenden In halts: „Das Amt eines Friedensrichters (Schiedsmanns) ist ein solches, welches den Inhaber berechtigt, die Ueber- nahme eines Gemeindeamts abzulehnen." beschlossen worden (vergl. S. 374 Landtagsacten Ul. Abth.). Indem die Deputation die gleichmäßige Annahme dieses Paragraphen anrathet, setzt sie dabei voraus, daß es sonach zwar demjenigen, der bereits Schiedsmann ist, und so lange er dieses Amt bekleidet, freistehen soll, dis Uebernahme eines andern Ge meindeamts abzulehnen, daß aber Jemand, der bereits ein ande res Gemeindeamt über sich hat, wenn die Wahl zum Schieds manne auf ihn fällt, die Uebernahme dieses letzter» Amts nicht dazu benutzen könne, um das Gemeindeamt aufzugeben, welches er schon bekleidet. Der Paragraph selbst, wenn die verehrte Kammer sich für selbigen entscheidet, würde als §. 10b. sufzu- nehmen sein. 1.56. 4-«-
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