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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Lehnsobjects in Grundstücke eine solche Veränderung in der Substanz herbcigeführt werde, daß die Mitbelehnten in Berücksichtigung des Condominiums nicht zu über gehen wären. Denn abgesehen davon, daß bei Verleihung des in Geld bestehenden Lehns, wo bei Geld in Schuldverschreibung mit hypothekarischer Sicherheit umgewandclt wird, ebenfalls eine Verände rung des Lehnsobjects vorgeht, so hat das Gesetz auch bei viel wichtigem Verhandlungen, na mentlich bei der Verwandlung der Dienste in Geld und bei Uebernahme von Landessteusrn gegen Geldentschädigung, von der Zustimmung der Mitbelehnten (deren Interesse hierbei doch «nbezweifelr sehr stark hervortritt) ausdrücklich abgesehen, und es ist daher nicht einleuchtend, aus welchem Grunde bei dem An kauf von bleibendem Grund und Boden nach vorausgegan gener Ueberzeugung von deren angemessenem Werth e durch die Taxe nicht dieselben Grundsätze in Anwen dung kommen sollen, absonderlich wenn man in Erwägung zieht, daß dabei das Interesse der Mitbelehnten weniger benachtheilig t hervortritt, als solches bei Ablösung der Dienste und Uebernahme ständiger Steuern der Fall ist. Wenn nun aber nach alle dem dieDeputation der Meinung ist, daß die Zuziehung der Mitbelehnten beim Ankauf von Grund stücken nach dem Geiste und selbst nach dem Wortlaute der ange zogenen Gesetze nicht erforderlich sein könne, jedoch dabei voraus setzt, es werde die Lehnsbehörde vor Genehmigung des An kaufs von Grundstücken behufs der Vereinbarung mit dem betreffenden Lehngute über den nicht blos vorüber gehenden, sondern bleibenden Werth derselben die nöthigen Erörterungen eintreten lassen, um sich von dem wahren Grundstückswerthe zu überzeugen, so schlägt selbige der erstenKammer vor: sie möge im Verein mit der zweiten Kammer bei der Staatsregierung dahin antragen: den Königl. Lehnshof dahin anzuweisen, der Verwen dung der den Besitzern des Ritterguts Scharfenstein zustehenden, bei dem Amte Wolkenstein in Depositum befindlichen Ablösungs- und Grundsteuerentschädi- gungsgelder zu Erkaufung von Grundstücken, welche zu dem Mannlehngute Scharfenstein geschlagen wer den sollen, ein Hinderniß nicht entgegenzustellen, und die Zuziehung der. Mitbelehnten in der Voraussetzung nicht zu erfordern, wenn nach vorausgegangener Er örterung der wirkliche wahre, nicht blos vorübergehende Werth solcher Grundstücke mit den darauf zu ver wendenden Geldsummen als angemessen sich vor Augen stellt, die Befolgung dieser Grundsätze aber auch in andern gleichen Fällen in Anwendung zu bringen. (Königl. Commiffar Hänel tritt ein.) Referent Bürgermeister Wehner: Zum Deputations gutachten will ich mir nur einige wenige nachträgliche Be merkungen erlauben. Die Deputation hat unter Anderm auch in ihrem Berichte zu Unterstützung ihres Antrags bemerkt, daß solcher sich auf den Geist der Gesetze von 1842 und 1843 gründe, und ich erlaube mir, zur Erläuterung hierbei Folgendes zu erwähnen. Erstlich darüber, daß der Lehnsverband für die Besitzer der Lchngüter ein drückender sei, und sie in freier Ge- bahrung mit ihrem nutzbaren Eigenthume störe und hemme, darüber sind, glaube ich, alle Kammermitglieder einverstanden. Diese Last wurde jedoch in früherer Zeit allerdings dadurch sehr gemildert, daß man dem Lehngutsbesitzer mancherlei Prä rogative und Vorzüge eingeräumt hatte. In Beziehung auf das Sonst und Jetzt wird man sich aber bald überzeugen, daß das Sonst ein ganz Anderes war, als das Jetzt, denn die Prärogative sind mit Ausnahme weniger ziemlich ganz weg gefallen, dagegen ist die Beschwerde des Lehnsverbandes bis hierher so ziemlich im ganzenUmfange stehen geblieben. Wenn sonst die Besitzer von Lehngütern sich wie kleine Monarchen betrachten konnten, so ist das jetzt ganz anders, denn diese Grundstücke unterscheiden sich von anderm Besitze wenig, gleichwohl können die Inhaber darüber nicht verfügen, wie andere Grundeigenthümer. Bei dem AblösungSgesctze, wie bei dem Steuergefetze hat man das auch wohl vor Augen ge habt, man hat wohl gefühlt, daß man durch das Ablösungs gesetz wieder ein Prärogativ den Lehngütern entziehe. Es wurde nämlich dadurch den Lehngutsbesitzern das Besugniß entzogen, Dienste und Frohnen zu fordern, sie wurden aber auch durch das Steuergesetz tief berührt, denn dadurch wurde die Steuerfreiheit aufgehoben und die Lehngrundstücke mit Steuern belastet. Wie weit diese letzte Last für die Zukunft gehen kann, läßt sich nicht übersehen, da man nicht weiß, ob Zeit und Verhältnisse dieseLast noch erschweren oder erleichtern werden. Aber so viel ist in Richtigkeit, daß zwischen Jetzt und Sonst ein großer Unterschied zum Nachtheile der Inhaber der Lehngüter obwaltet. Das hat man daher beim Ablösungs- und Steuergefetze berücksichtigt und die Idee gewonnen, daß eS billig sei, dem Lehngutsbesitzer eine freiere Gebah- rung über die Entschädigungs- und Ablösungsgelder zu gewäh ren. Das erhellt schon daraus, daß man erstlich abgesehen hat von allen lehnsherrlichen Interessen und ausdrücklich auch im Gesetze mehrfach erklärte, daß Beschränkungen so viel als möglich Wegfällen sollen. Man hat besonders in Bezug auf die letztem auch, um den Einfluß der Mitbelehnten zu ent fernen, präceptive Vorschriften in Beziehung auf die gedachten Gelder und deren Verwendung gegeben, welche jetzt zu einer Beschwerde Veranlassung gegeben haben. Die gewonnenen Gelder müssen hiernach entweder als Lehnsstamm ausgelkehen oder auf Grundwerth verwendet werden, und es liegt also schon in dem Worte müssen so viel, daß die Mitbelehnten keine weitere Einwirkung haben sollten. Unter diesen Um ständen konnte sich die Deputation mit der Staatsregierung, die eine andere Ansicht hat, nichteinverstandenerklären, und das um so weniger, da, wenn man den Ansichten der hohen Staatsregierung beistimmen wollte, dann für die Besitzer der Lehngüter große Hemmnisse herbeigeführt werden würden, welche sehr ost nicht zu überwinden sein würden. Erst lich, wenn sie von den Mitbelehnten die Einwilligung unbe-
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