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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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§. 31- Meßwechsel sind solche, die auf den Meßplatz ohne Be zeichnung eines besonder», in eine Messe fallenden Lags mit dem Ausdruck gezogen worden sind, daß sie in der (bezeichneten) Messe bezahlt werden sollen (z. B. nächste Ostermessc — oder Michaelismesse 1843 zahlen Sie). Dergleichen Tratten auf Leipzig gezogen, verfallen in der Jubilate- oder Michaelismesse Donnerstags nach Ausläutung der Messe; in der Neujahrsmesse regelmäßig den 12. Januar, und ausnahmsweise, wenn der 12. Januar auf einen Sonntag fällt, den 13. Januar. Die Meßanweisungen verfallen in der Jubilate- und Michaelismesse Freitags nach Ausläutung der Messe, in der Neujahrsmesse regelmäßig den 13. Januar und nur, wenn der 13. Januar oder der 12. Januar auf den Sonntag fällt, den 14. desselben Monats. Der erste Bericht der Deputation sagt zu den §§. 30 und 31 Folgendes: Zu §. 30. Die jenseitige Deputation vermißt in diesem Paragraphen nicht ohne Grund die wünschenswerthe Klarheit und schlägt da her folgende Fassung vor: „Wechsel, die einen bestimmten Kalendertag als Zahlung ausdrücken, verfallen an diesem Lage." Zugleich beantragt sie, daß die §§. 35 und 36, als welche mit dem 30. in der engsten Verbindung stehen, bei der endlichen Redaction gleich nach §. 30 eingeschaltet werden möchten. Mit beiden Vorschlägen haben sich die Herren Regierungscommifsa- rien einverstanden und die diesseitige Deputation räth der Kam mer gleichfalls an: denselben beizutreten. Zu §. 31. Die Herren Regiemngscommissarien haben sich mit der jenseitigen Deputation, in Erwägung, daß hier überhaupt nur von Leipziger Meßwechseln die Rede sei, und es einer allge meinen Definition der Meßwechsel nicht bedürfe, über folgende Fassung der ersten beiden Sätze von tz. 31 vereinigt: „Meßwechsel, d. h. solche Wechsel, welche auf Leipzig mit dem allgemeinen Ausdrucke gezogen worden sind, daß sie in einer bezeichneten dasigen Messe bezahlt werden sollen, (z. B. nächste Jubilatemesse 1843 u. s. w. zahlen Sie) verfallen in der Jubilate- und Michaelismeffe Don nerstags nach Ausläutung der Messe, in der Neujahrs messe den 12. Januar, und wenn dieser auf einen Sonn tag fällt, am folgenden Tage." Die Ansicht der diesseitigen Deputation geht dahin, dieser Vereinigung beizutreten. Wenn aber die Deputation der zweiten Kammer den letzten Satz des §. 31 hier abzulehnen und in das zu bildende neue Ca- pitel XIII b. in geeigneter Fassung und am geeigneten Orte auf zunehmen wünscht, so verweist man auf das bei tz-8 Gesagte und läßt diesen Punkt, als der künftigen Redaction angehörig, für jetzt auf sich beruhen. Referent Domherr v. Günth er: Da die Kammer §. 8 angenommen hat, so wird der Consequenz wegen der letzte Satz zu §. 31 in Wegfall kommen müssen. Präsident v. Carlo witz: Wird zu §. 30 nichts bemerkt? Es meldet sich Niemand. Präsident v. Carlowitz: Es ist also eine neue Fassung dafür gegeben, welche so lautet: „Wechsel, die einen bestimm ten Kalendertag als Zahlung ausdrücken, verfallen an diesem Lage." Ich frage die Kammer: ob sie dies annehmen wolle? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitzr Was die Versetzung der §§.3L und 36 anlangt, so behalte ich mir die Fragstellung vor, wenn diese Paragraphen zur Annahme gelangt sind. Was den §. 31 anlangt, so ist ebenfalls eine andere Fassung in dem er sten Berichte Seite 166 gegeben worden, welche so lautet: „Meßwechsel, d. h. solche Wechsel, welche auf Leipzig mit dem allgemeinen Ausdrucke gezogen worden sind, daß sie in einer bezeichneten dasigen Messe bezahlt werden sollen (z. B. nächste Jubilatemesse 1843 u. s. w. zahlen Sie), verfallen in der Ju bilate- und Michaelismesse Donnerstags nach Ausläutung der Messe, in der Neujahrsmesse den 12. Januar, und wenn dieser auf einen Sonntag fällt, am folgenden Tage." Ich frage: ob die Kammer diese neue Fassung annehme? — Wird ein-, stimmig angenommen. Präsident v. Carlo witz: Und was den letzten Satz an langt, so würde dieser in Wegfall zu bringen sein. Referent Domherr v. Günther: Das wird allerdings der Fall sein, indem er auf die Anweisungen geht, und nach dem, was die Kammer beschlossen hat, in das Capitel Xlllb. aufzunehmen sein wird. Präsident v. Carlo witz: Ich frage also: ob nach dem Anrathen der Deputation der dritte Satz des Paragraphen hier wegfallen soll? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Einer besonder» Fragstellung auf den Paragraphen bedarf es nicht, weil dieser in der beson der» Fassung angenommen worden ist, und diese bildet sonach alleinig den Paragraphen. Referent Domherr v. Günther: §.32. Bei Wechseln (Tratten und Anweisungen), welche in einer Leipziger Messe mit besonderer Bezeichnung einer Meßwoche zahlbar gestellt sind, wird die Verfallzeit so berechnet, daß man die Woche vorEinläutung der Messe als die erste, die darauf fol gende (eigentliche Meßwoche) als die zweite, die Zahlwoche als die dritte rechnet. Ist ein Wochentag nicht benannt, so verfallen sie sämmtlich (auch die in der dritten Woche zahlbar gestellten) am Sonnabend der bezeichneten Woche. Die Deputation hat hier nichts erinnert. Prinz Johann: Ich glaube, es müssen in Gemäßheit des Beschlusses zu §. 8 und in Gemäßheit des Beschlusses der zweiten Kammer die in der Parenthese enthaltenen Worte? „Tratten und Anweisungen" wegfallen.
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