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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Wenn Nieman-das Wort begehrt, so richte ich an die Kammer die Frage: Tritt sie dem Gutachten der Deputation zu §. 11 bei?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: s° 12. - Die diesseitige geehrte Kammer hat, gegen das Gutachten der unterzeichneten Deputation, beschlossen, die in H. 12, 2 des Entwurfs ausgesprochene Befreiung für: „Active Militairs, vom Oberleutnant abwärts, so wie die im Range diesen gleichstehenden Militairärzte in der ersten und sechsten Unterabtheilung" von der Personalsteuer nicht zu genehmigen und diese Befreiung lediglich für: „Active Militairs vom Unteroffizier abwärts, so wie die übrigen beimMilitairangestelltenPersonen, welche nicht im Offiziersrange stehen" festzustellen. Die erste Kammer ist gegen sechs Stimmen diesem'Amende- ment nicht beigetreten, sondern hat sich einstimmig für den Ent wurf entschieden. Die zweite Kammer hat vor Allem aus dem Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetze sich gegen jene Befreiung erklärt und hat auf Billigkeitsrücksichten, die dafür geltend gemacht worden sind, nicht eingehen wollen, weil man annahm, daß dieselben Rücksichten mit demfelbenRecht dann auch für andere Besteuerte eintreten könnten und müßten. — Gewiß ist die Kammer hierbei weit entfernt gewesen, irgend eine Mißachtung gegen den Dfsi- ziersstand ausdrücken zu wollen, und die Deputation muß die Abstimmung der Kammer, obgleich gegen ihren Rath erfolgt, ge gen einederartige Deutung, die ihr theilweise untergelegt worden ist, ganzunbezweifelt im SinnedergeehrtenKammer auf das ent schiedenste verwahren. DieGründe,welchediezweiteKammerfür ihrenBeschluß hatte, sind ausreichend dargelegt worden, sie treten der Achtung vor dem Dfsiziersstand in keiner Weise nur entfernt zu nahe, und ihr Gewicht kann gewiß nicht verkannt werden. — Wenn dennoch die unterzeichnete Deputation, nach wiederholter sorgfältiger Erwägung dieser Angelegenheit, sich, im Sinne ihres- ersten Gutachtens, gegen den Beschluß der geehrten Kammer und für die im Entwürfe beantragte Fortdauer der in Frage stehenden Befreiung aussprechen zu müssen glaubt, so versichert sie, daß weder die Deutung, welche man dem Beschlüsse der zweiten Kammer gegeben, noch der Eindruck desselben auf die Betheiligten, noch das von dem betreffenden Herrn Departe mentsminister bei der bezüglichen Berathung in der ersten Kam mer mitgetheilte Erbieten der Subalternofsiziere, die Steuer zu bezahlen, wenn Regierung und Stände es für nothwendig, zweckmäßig und unerläßlich hielten, sie dabei irgend wie geleitet oder bestimmt haben. Bon der Deputation waren lediglich die in der Sache selbst liegenden Gründe und Gegengründe zu er wägen, und sie hat sich bemüht, dies unbefangen zu thun.j Die auf dem Gewezb- und Personalsteuergesetz vom 22. November 1834, §. 39 beruhende Befreiung des activen Mili tairs vom Oberleutnant abwärts von der Personalsteuer findet bis jetzt statt: u) wegen Besoldungen, b) wegen Erwerbs durch Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse rc. II. 51. c) wegen Rentcneinkommens, ck) wegen ihres Einkommens als Gewerbsgehülfen, e) als Personen, welche anderwärts nicht besteuert sind.' Die Befreiungen unter -., o., a. sollen nach dem Entwurf und dem Gutachten der Deputation fernerhin nicht mehr statt finden, so daß nur noch die Befreiung unter». von den Besolde ten bleibt, da die unter e. hier kaum in Bettacht kommen kann. Verkennen läßt sich nun gewiß nicht, daß ein strenges Fest halten an dem Grundsätze einer Herbeiziehung jedes steuerbaren Einkommens, wo es sich findet, jeder Befreiung widerspricht. Jener Grundsatz ist aber in dem Gewerb- und Personalsteuer gesetze keineswegs festgehalten worden, und man ist allemal da von abgegangen, wo ausreichend begründete Nebenrücksichten es zu gebieten schienen. Man hat z. B. Personen bis zum erfüllten 18. Lebensjahre, wenn ihr Steuerbettag 10 Lhlr. nicht übersteigen würde. Fremde, welche sich nicht länger als 2 Jahre im Lande aufhalten, das Gewerbe der Landwirthschaft, die Branntweinbrennerei und Bierbrauerei, Gesandte, Geschäftsträger, Handelsconsuln rc. gänzlich, man hat ferner: Pensionirte Beamte, Geistliche, Kirchen- und Schul diener rc., wenn die Pension weniger als 300 Lhlr. beträgt, Wittwen von dem auf ihr Recht betriebenen Gewerbe theilweise befreit, man hat ausgesprochen, daß bei Kirchen- und Schuldienern die Amtswohnungen in dem Einkommen nicht mit veranschlagt werden sollen, während dies bei allen übrigen Beamten geschehen soll. Alle diese Befreiungen widersprechen dem Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, und die von der zweiten Kammer be schlossene Befreiung aller Militairs, welche nicht im Offiziers range stehen, widerspricht diesem Grundsätze nicht minder, da selbst der Grund, den man angeführt hat, daß es sich hier um einen nicht freiwilligen Erwerb handle, z. B. für die Stell vertreter nnd für die Compagnieärzte, nicht angezogen werden kann. Eine consequente Durchführung des Grundsatzes der Gleich heit vor dem Gesetz im Gewerb- und Personalsteuergesetz wird demnach durch Aufhebung oder Beschränkung der hier in Frage stehenden Befreiung nicht erreicht, und es bleibt demnach nur eine Erörterung darüber nöthig, ob für dieselbe ausreichend recht fertigende Neben- oder Billigkeitsrücksichten anzuführen sind. Diese Frage glaubt die Deputation allerdings bejahend beantworten zu müssen. Geradezu verneinende Stimmen sind darüber auch kaum laut geworden, aber man hat gesagt, daß die selben Rücksichten, welche hier für eine Befreiung sprechen könn ten, eben sowohl für andere Verhältnisse! anzuführen wären, und da man sie dort nicht beachte, könne hier eineAusnahme eben so wenig Platz ergreifen. Die Deputation glaubt nicht, daß cs richtig sei, wenn man in dem einen Falle versäße, was man an sich für billig und nothwendig anerkennt, weil man es in dem andern Falleversagtoder versagthat, und ist derAnsicht, daßz.B. der Grund, daß die subalternen Militairs Personalsteuer be zahlen müssen, weil die Schuldiener, die eben sowohl em geriys ges Einkommen haben, sie auch bezahlen müssen, mit mehr Recht für eine Befreiung der letzter», als für eine Besteuerung der er stem anzuführen, imAllgemeinen die Rechtfertigung für eine un- -2
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