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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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sich mehr oder weniger mit Gesetzgebungsgegenständen; sondern auf die Grundsätze der Geschäftsordnung kommt es an, und in dieser Beziehung spricht sowohl die Praxis, als der Buchstabe versetzt geltenden Geschäftsordnung dafür, daß derGegenstand au die erste Deputation kommt. Abg. Brockhaus: Ich glaube, daß ß. 109 der proviso rischen Landtagsordnung, welche noch gilt, uns darauf hin weist, dm Gegenstand zunächst an die erste Deputation zu ver weisen und dieser zu überlassen, mit der zweiten Deputation sich zu vernehmen. Vicepräsident Eisen stuck: Es ist der frühem Praxis Er wähnung geschehen. Allerdings muß ich dem beipflichten, was so eben von dem Abgeordneten Brockhaus gedacht wurde. Es sind diese Gegenstände allerdings zur ersten Deputation bei allen bisherigen Landtagen verwiesen worden, und zwar in derMaaße, daß.sie die zweite Deputation zuzieht. Das war die bisherige Praxis; es wird sich das auch aus den Landtagsverhandlungen ergeben. Uebrigens muß ich bemerken, daß die Verträge eines- theils nicht blos Finanzgegenstände sind, z. B. sehe ich nicht ein, warum das, was die Erleichterung des Gewerbes betrifft, in die Finanzdeputation verwiesen werden soll. Ich sehe diese Ver träge nicht so an, als ob darin bloße Finanzgegcnständc geregelt werden sollen. So z. B. daß die Elbschifffahrt erleichtert wird, daß dies an die Finanzdepuration soll verwiesen werden, scheint mir nicht consequent zu sein. So glaube ich, wenn man die bis herige Praxis in's Auge faßt und die Gegenstände selbst, die vor liegen, möchte wohl der Vorschlag des Präsidenten der zweck mäßigste sein. Abg. Klinger: Da ich jedenfalls dem Vorschläge beistim- mcn werde, welcher im Berichte über die neue Landtagsordnung von der außerordentlichen Deputation gemacht worden ist, so werde ich mich schon gegenwärtig für den Antrag des Abgeordne ten v. Khielau aussprechen. Es ist Seite 110 jenes Deputa tionsberichts gesagt: „Eine zweite Bemerkung drängt sich in Bezug auf die nunmehrige dritte oder Finanzdcputation auf. Es ist nämlich zeither gewöhnlich gewesen, daß der ersten Depu tation meistentheils auch diejenigen Gesetzentwürfe, welche das Zoll- und Steucrwesen betrafen, also lediglich ihrer äußern Form wegen, zur Begutachtung überwiesen wurden, während es jedenfalls zweckmäßiger ist, daß sie nach ihrem Inhalte vertheilt, folglich der Finanzdeputation zugewiesen werden, da nicht anzu nehmen ist, daß diese zu Begutachtung von eigentlichen Gesetzen nicht eben so befähigt sein sollte, wie die erste Deputation. Um hieraus häufig hervorgegangene Zweifel und Competenzstreitig- keiten zugleich abzuschnciden, wird nach Zeile 10 nach dem Worte: „Finanzwesens" noch hinzuzufügcn sein: „wozu insbe sondere das Steuer- und Zollwesen und die darauf-Bezug haben den Gesetze gehören." Diese Gründe, die von unserer außeror dentlichen Deputation ausgesprochen worden sind, theile ich ganz und wünsche, daß der Gegenstand, um den es sich handelt, an die zweite Deputation verwiesen werde. Abg. Jo seph: Gerade das, was der Abgeordnete Klinger- angeführt hat, rechtfertigt das Direktorium vollkommen, wenn es der ersten Deputation diese Gegenstände zugewiesen wissen, will; denn es ergiebt sich daraus, daß bis jetzt die Praxis so ge wesen ist und erst in Zukunft entschieden werden soll, ob von die ser Praxis abgegangen werden soll. Auf die Fähigkeit der einen oder andern Deputation kann es natürlicherweise nicht ankom- mrn. Daß jede dazu für befähigt gehalten werden muß, läßt sich nach dem durch die Wahl der Kammer ihnen bewiesenen Vertrauen im voraus annehmen; es kommt allein auf die jetzige Praxis und Landtagsordnung an. Abg. v. Khielau: Ich bitte nur um zwei Worte zur Wi derlegung. Man hat immer Bezug genommen auf die Land tagsordnung, aber die Landtagsordnung sagt ausdrücklich, daß es der geehrten Kammer jeden Augenblick freisteht, eine außeror dentliche Deputation zu ernennen, oder jede Sache an eine an dere Deputation zu verweisen. Es ist in unzähligen Fällen auch geschehen; also kann die Landtagsordnung in keiner Art entgegen stehen, wenn der Präsident die Kammer fragt, ob die Gegenstände an die zweite Deputation verwiesen werden sollen; denn eigent lich ist nach der gewöhnlichen Geschäftsordnung nicht einmal eine Fragstellung nöthig, sobald ein Gegenstand spccifisch einer be stimmten Deputation zugewiesen werden soll. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß mir als Vorstand der Deputation nicht daran liegen kann, einen Gegenstand der Arbeit mehr in die De putation zu bekommen; da ich aber glaube, daß die Deputation im nächsten Monat mit den Budjetarbeiten fertig sein wird, und der Grundsatz bei mir feststeht, daß die Arbeiten möglichst gleich mäßig vertheilt werden möchten, und da mithin diese Arbeit eine Deputation bekommt, die alsdann nichts zu arbeiten hat, so wünsche ich auch aus diesemGrunde, den Gegenstand dieser De putation zuzuweisen, der ohnehin künftig auch gesetzlich zu ihrem Bereiche gehören soll. Dies meine Gründe. Wenn die Kam mer den Gegenstand an die erste Deputation verweist, so ist das mir persönlich einerlei; allein darum bitte ich, daß die Kammer nicht die erste oder zweite Deputation unter Zuziehung der zwei ten oder ersten beauftrage; das hieße die Sache »6 cslenclas grao- ess verschieben; denn wer einmal in den Deputationen gesessen hat, muß wissen, daß aus der Zusammensetzung zweier Deputa tionen niemals ein großes Resultat herauskommen kann. Es ist noch nie ein Vortheil daraus entsprungen. Abg. Joseph: Ich bestreite einem Mitglieds der Kammer durchaus nicht das Recht, zu beantragen, daß ein Gegenstand der Verhandlung von einer Deputation zu einer andern verwiesen werde. In diesem Falle, wenn der Abgeordnete v. Khielau einen Antrag stellt, was er früher noch nicht gethan, würde da her nur zu berücksichtigen sein, daß derAntrag des Direktoriums zuerst zur Abstimmung zu bringen sei. Abg. v. Gablenz: Ich erlaube mir, gegen den Abgeord- netenJoseph einigeWorte zu erwidern. Es handelt sich jetzt nicht um die Rechtfertigung des Präsidiums, sondern um den Antrag des Abgeordneten v. Khielau; das Präsidium war vollständig
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