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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Ich werde zunächst die HZ. 19,20 und 21 aus dem Entwürfe im Zusammenhang vortragen. Diese Paragraphen lauten: §. 19. Die Präsidenten und deren Stellvertreter. Jeder Kammer steht ein Präsident vor, dem für den Fall der Behinderung ein Stellvertreter beigegeben ist. §- 20. Deren Bestellung a) für die erste Kammer. Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige aus der Mitte der Herrschaft- oder Rittergutsbesitzer in selbiger zu jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen. Zur Function eines Stellvertreters für denselben schlägt die Kammer durch die Wahl drei Personen aus ihrer Mitte vor, von denen der König eine ernennt. §. 21. b) für die zweite Kammer. Auch der Präsident der zweiten Kammer und dessen Stell vertreter werden von dem Könige ernannt. Zu Anfänge jeden Landtags sind von.dieser Kammer vier ihrer Mitglieder zu wählen und vorzuschlagen, von denen der König eins als Präsidenten und eins als dessen Stellvertreter bestellt. Wird wegen einer in der Person des Präsidenten der zwei ten Kammer oder seines Stellvertreters im Laufe des Landtags eintretenden Erledigung die Wiederbesetzung der Stelle erfor derlich, so erfolgt sie, wenn es sich um die Stelle des Präsidenten handelt, in der Maaße, daß der König aus dem Stellvertreter und drei von der Kammer vorzuschlagenden Mitgliedern den selben ernennt und, wenn diese Ernennung den Stellvertreter trifft, auch einen neuen Stellvertreter bestellt. Betrifft die Er ledigung den Stellvertreter, so werden .dem Könige zu Wieder besetzung der Stelle von der Kammer drei ihrer Mitglieder vor geschlagen. Die Deputation sagt im Hauptben'chte zu diesem Ab schnitt. Wenn in diesem Abschnitte vom Directorium der Kammer die Rede ist, so möchte es paffend sein, an der Spitze desselben auch sogleich zu erwähnen, wer das Directorium bildet. Dem gemäß ist die Deputation der Ansicht, daß aus ß.j29 der erste Satz heraufzunehmen und in folgender Fassung als §. 18 b. hier einzureihen sei: „Das Directorium besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter (Vicepräsidenten) und den beiden ersten Secretairen"; wobei jedoch, was die Secretaire anlangt, auf die Bemerkungen zu §. 25 zu verweisen ist, daher vielleickt, wenn solches der Kam mer genehm wäre, damit sich dieselbe hierunter nicht präjudicirte, die Beschlußfassung über §.18b. bis nach derBerathung über 25 ausgesetzt werden könnte. Präsident Braun: Die Deputation schlägt uns vor, die Beschlußfassung über §.18b. bis nach derBerathung über §. 25 auszusetzen. Ich frage die Kammer: ob sie dem Vor schläge ihrer Deputation hierin beistimmt? — Einstim mig Ja. ReferentAbg.v.Haase: Esheißtnun weiter imHaupt- berichte: Der ß. 20 und die beiden ersten Sätze von §. 21 sind in der Verfassungsurkunde (tz. 67 und 72) enthalten, ß. 19 aber versteht sich von selbst. Die Deputation ist daher der Mei nung, daß diese drei tzß. hier in Wegfall zu bringen, der letzte Satz von §. 21, als welcher allerdings eine neue Bestimmung enthält, hinter H. 22 zu versetzen, auf die Modalität der Präsidentenwahl aber gemäß der gegebenen allgemeinen Regel durch einen §. 19 folgenden Inhalts zu verweisen sei: „Die Präsidenten beider Kammern, so wie die Stellvertreter der Erster» (Wicepräsidenten) werden nach den in der Verfassungsurkunde §tz. 67 und 72 enthaltenen Bestimmungen ernannt." Vom letzten Satze des §. 21 wird nachher noch besonders die Rede fein. Referent Abg. v.Haase: In der Zusammenstellung beim Nachberichte ist bemerkt worden, daß das Gutachten der Deputation der ersten Kammer dahin gegangen sei, die ZH.20, 21 unverändert anzunehmen, hingegen bei Z. 19 noch einen Zusatz zu machen. Dieser Zusatz findet sich im Berichte der Deputation der ersten Kammer mit den dazu gegebenen Mo tiven S. 6 und 7. Dort sagt die Deputation: Der Fall, daß der Präsident und dessen Stellvertreter gleichzeitig behindert sind, wenn z. B- während der Abwesenheit des Einen auf Urlaub der Andere erkrankt, liegt im Bereiche der Möglichkeit, und könnte, sollte er eintreten, zumal gegen das Ende des Landtags eine störende Stockung im Geschäftsgänge zur Folge haben. Die Deputation glaubte daher für denselben eine Vorkeh rung treffen zu müssen und fand sich hierzu auch durch das Bei spiel fremder Verfassungen, z. B. der württembergischen aufge fordert. Schwieriger stellte sich indeß diese Absicht in der Aus- sührung dar; denn mußte einerseits darauf Rücksicht genom men werden, daß weder den der Krone bei der Ernennung der Präsidenten und Vicepräsidenten verfassungsmäßig zustehenden Befugnissen, noch auch dem Präfentationsrechte der Stände zu den Stellen des Präsidenten der zweiten Kammer und der Vice präsidenten in beiden Kammern zu viel Abbruch geschehe, so kam es freilich andererseits hier vor Allem darauf an, ein schnel les, an keine schwerfällige, zeitraubende Form gebundenes Aus kunstsmittel zu finden. Nun kann man zwar zugeben, daß eine Vorschlagswahl in den Kammern nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, so wie auch die Allerhöchste Entschließung meistentheils ohne Zeitverlust wird erfolgen können; allein ein Haupthinder- niß, den allerdings sehr nahe liegenden und der Verfassung am meisten entsprechenden Weg einer anderweiten Vorschlagswahl einzuschlagen, liegt in der Nothwendigkeit einer Kammersitzung behufs der Vornahme dieser Wahl, und dabei in dem Mangel
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