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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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eingesegnet sind, keine Gültigkeit haben. Wenn nun die Preu ßen sogar die in ihrem Lande durch Geistliche der Neu-Katho liken getrauten Ehen für ungültig erklären, so werden sie noch viel weniger diejenigen der in unserm Lande wohnenden Neu- Katholiken dafür anzusehen geneigt sein. Ich sehe hierbei ganz ab von andern Staaten, die den neuen Glaubensansichten noch weniger geneigt sind. Ware die Trauung ein blos religiöser Act, hätte sie blos Folgen auf Erhebung des religiösen Gefühls, so würde die Regierung kein Bedenken finden, eben so gut auch die Trauung, wie das Abendmahl und die Taufe, den Neu-Ka- tholiken nachzulassen, eben so gut, wie alle andern Religions übungen und Wohlthaten der Kirche. Allein das ist nicht der Fall. An die Trauung knüpfen sich rechtliche Folgen. Sie ist nichtblos einreligiöser Act, sie ist zugleich ein bürgerlicher Vertrag. In so fern Rechte daran geknüpft werden, wäre es sogar vielleicht richtiger, einen Civilact zu verlangen und die kirchliche Einseg nung nur nachzulassen. Wir werden darauf nicht eingehen wol len, weil wir das kirchliche Princip in der Ehe zu hoch halten. Die Folge aber dürfen wir nicht unbeachtet lassen. In dieser Hinsicht gestattet nun der Staat, daß die priesterliche Trauung auch die bürgerlichen Folgen herbeiführen soll. Der Staat kann aber die bürgerlichen Folgen nicht anders daran knüpfen lassen, als wenn die Ehe durch! diejenigen getrauet worden ist, welche die gesetzliche Befähigung nach den Gesetzen derKirchengescllschaft und des Staats hierzu hat. Nun bilden aber die Neu-Katholiken noch keine vom Staat anerkannte Kirchengesellfchaft, und von deren gesetzlicher Anerkennung und Aufnahme ist für jetzt noch nicht die Rede. Es hat der Abgeordnete Todt aus dem organi schen Statut erwähnt, wie die Geistlichen der Neu-Katholiken gebildet, wie sie gewählt, wie sie zur Bestätigung angezeigt wer den sollen. Das Statut besteht aber noch nicht zu Recht, ist noch nicht geprüft und noch nicht consirmirt. So lange es noch nicht im Gesetzeswege genehmigt ist, sind es nur Ansichten. Es hat. der Abgeordnete Todt erwähnt, es wäre hauptsächlich derGewis- senszwang, der ihn bestimmte, dafür zu stimmen. Nun, meine Herren, daß die Regierung den Neu-Katholiken keinen Gewis senszwang anthun will, hat sie durch die Vorlage gezeigt. Allein durch das bloße Anführen, es sei ein Gewissenszwang, kann man sich doch nichtbcstimmen lassen, es müßtendoch Gründe angeführt sein, in wie fern durch die Trauung von einem protestantischen Geistlichen das Gewissen beunruhigtwerde. Einen solchen konnte man nur darin finden, wenn man ihnen verweigern wollte, die Einsegnung durch ihren Geistlichen zu suchen. Der Segen derselben soll ihnen aber bleiben, nur die Trauung als derAct, mit dem rechtliche Folgen Zusammenhängen, soll den Geistlichen einer anerkannten Kirche Vorbehalten bleiben. Ich kann daher unmöglich glauben, daß die Neu-Katholiken einen Gewissens zwang darin finden können, und muß vielmehr vermuthen, daß, wie auch der Abgeordnete Oberländer andeutete, lediglich der Wunsch nach politischen Rechten ihrem Verlangen zu Grunde liegt. Auch die Glaubensgenossen der anerkannten christlichen Coafessionen erblicken in der Vollziehung der Trauung durch den Geistlichen einer fremden Confessio» keinen Gewissenszwang. Sogar die Genossen der Kirche, die sich die alleinseligmachende nennt, findet keinen Gewissenszwang darin, daß unser Gesetz vorschreibt, daß der Katholik von einem protestantischsn Geistli chen getraut werden muß, wenn die Braut protestantisch ist, und selbst rein katholische Ehen werden in protestantischen Kirchen getraut. Also einen Gewissenszwang kann man darin nicht fin den, es wäre denn, daß nur die Reu-Katholiken sich selbst für Mitglieder einer alleinseligmachenden Kirche hielten und alle übrigen Kirchen verdammten. Referent Abg. v. Haase: Ich muß im Namen der Depu tation den Vorwurf abweisen, als ob der Bericht im Interesse der Deutsch-Katholiken abgefaßt worden sei. Das ist nicht der Fall. Er ist abgefaßt im Interesse des Landes, das hier mit dem der Sache zusammentrifft. Wenn ein Abgeordneter sich dahin aussprach, daß der Ansicht der Deputation die Bestim mungen des kanonischen Rechts über die Ordination entgegen stünden, wenigstens daher ein Bedenken zu entnehmen, so ist dies nicht gegründet, da bekanntlich das kanonische Recht auch die Ehen anerkennt, welche nicht durch katholische Geistliche voll zogen worden sind. Wenn übrigens die Mehrzahl derjenigen, welche zu erkennen gegeben haben, daß sie des bestehenden Rechts halber der Deputation nicht beistimmen, daneben aus, drücklich erklären, wie es aber zu wünschen sei, daß den neu katholischen Geistlichen die Trauungen überlassen würde, so antworte ich darauf. Nun, meine Herren, dieser Wunsch ist recht leicht zu erfüllen. Die Frage ist jetzt die: was künftig hin Recht sein soll? Mithin können alle Bedenken aus dem bestehenden Rechte hier dagegen nicht angezogen werden. Es handelt sich blos darum, ob das Gesetz den deutsch-katholi schen Priestern die Trauung überlassen mag; denn daß das geschehen kann, ist, wie auch der Herr Justizminister erklärte, außer Zweifel. Was aber wünschenswerth und räthlich ist, warum soll das nicht durch ein zu gebendes Gesetz gegeben werden mögen? Zulässig wird, sollte ich meinen, wohl die Trauung sein, sobald es für zulässig erachtet worden ist, daß die Taufe von deutsch-katholischen Priestern vollzogen und das Abendmahl von ihnen gespendet werden darf. Aber noch mehr dafür, daß den deutsch-katholischen Geistlichen die Trauung zu gestatten sei, spricht der Umstand, daß die Deutsch-Katholiken in einer von dem Geistlichen einer andern Confession vorgenom menen Trauung ihrer deutsch-katholische» Glaubensgenossen einen Gewissenszwang erblicken, und viele Mitglieder der Kam mer haben einen solchen ebenfalls darin erkannt. DieDeutsch- Katholiken sagen in dieser Beziehung in ihrer zweiten Petition Seite 33: „Die Einsegnung der Verlobten ist bei uns ein rein religiöser Act, von dem der Begriff abgestreift ist, den die rö misch-katholische Kirche, ja selbst auch die evangelische dermalen wenigstens damit verbindet, wenn sie auch bei ihrer Entstehung mit unserer Ansicht harmonirte. Es muß daher den schmerz lichsten, unangenehmen und auch nachtheiligen Eindruck aufdas Brautpaar machen, wenn es sich in dem ernstesten Augenblicke von dem Manne abgezogen führt, der ihm rächend und beleh rend auf seinen Lebenswegen zur Seite stehen soll, und vor
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