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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Das Allerhöchste Dekret verlangt eine Erklärung der Stände blos über die Abänderungen, welche der vorliegende Entwurf in das Gesetz vom 26. Oktober 1834 bringt, und die Kammer wird sich daher nur zu entschließen ha ben, ob sie die in den einzelnen Paragraphen der Vorlage ent haltenen Abänderungen genehmigt. Ich stelle daher die Frage so: Nimmt die Kammer die in§. 1 der Vorlage enthaltenen Abänderungen von §. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 1834 an? — Einstimmig Za. Präsident Braun: Die Deputation hat nebenbei S. 793 des Berichts (s. vorstehend S. 1877 flg.) einen Antrag in die ständische Schrift in Vorschlag gebracht, über den sich so eben mehrere Redner verbreitet haben. Der Antrag lautet: „Durch mit den Nachbarstaaten abzufchließende Conventionen Bestim mungen hervorzurufen und festzusetzen, wodurch der Uebelstand beseitigt wird, daß verschiedene Staaten an einen und denselben jungen Mann wegen Erfüllung der Militairpflicht Ansprüche erheben." Abg. Clauß: Der geehrte Referent schien vorhin meinen Wunsch berücksichtigt zu haben. Er erklärte sich damit einver standen, daß statt: „Nachbarstaaten" gesagt werde: „Bund es - staaten," und es scheint mir doch wichtig genug, nunmehr zu wissen, ob die Deputation, wie ich voraussetzen mußte, meiner Ansicht sei; widrigenfalls hätte ich einen Antrag für mich dar auf zu stellen, schon vorher nicht unterlassen. Referent Abg. Schäffer: Ich habe nur für meine Person meine Zustimmung erklärt und vcrmuthet, daß die übrigen Mit glieder der Deputation sich damit einverstanden erklären würden. Im Auftrage derselben habe ich aber eine Erklärung nicht abge ben können. Der Herr Präsident wird wohl die Güte haben müssen, die Mitglieder der Deputation zu fragen, ob sie in diese Abänderung einwilligen. Abg. v. Haase: Ich bin damit einverstanden. Vicepräsident Eisenstuck: Ich habe mich schon dafür er klärt. Abg. ».Römer: Ich bin auch damit einverstanden. Abg. v. Thielau: Ich müßte mich dagegen erklären, daß nach dem Schlüsse der Debatte noch Abänderungen im Deputa tionsgutachten beantragt werden können. Im vorliegenden Falle ist es ganz gleichgültig; wenn aber anerkannt werden sollte, daß eine Abänderung des Deputationsgutachtens noch nach dem Schlüsse der Debatte vorgenommen werden könne, so würden auch über sehr wichtige Dinge Abänderungen vorgenommen werden können, über die die Kammer gar nicht debattirt hat. Nach dem Schluffe der Debatte geht das nicht mehr. Präsident Braun: Ich werde dies der Entscheidung der Kammer überlassen. Will die Kammer genehmigen, daß statt: „Nachbarstaaten" gesttztwerde: „Bundesstaaten"? — Wird gegen z e h n Stimmen a n g e n o m m e n. Präsident Braun: Mithin lautet der Antrag, wie ich eben vorgetragen habe, nur soll das Wort: „Nachbarstaaten" verän dert werden in: „Bundesstaaten", und ich frage die Kammer: ob sie dem so modificirten Anträge ihre Zustimmung ertheilt? — Wird gegen zwei und zwanzig Stimmen angenommen. Referent Abg. Schäffer: 8-2. Au §.3. Die Dauer der Dienstzeit im Frieden ist auf sechs Jahre in der activenArmeeund auf drei Jahre in der „Kriegsreserve" festgesetzt. Sie beginnt für die ausgehobenen Militair- pflichtigenmit dem 1. Januar des aufjedeRecruti- rung folgenden Jahres, für die in derZwischenzeit von einer Recrutirung zu der andern freiwillig Eintretenden oder Nachgestellten mit dem Tage, an welchem dieselben in die Bestandslisten einer Lruppenabtheilung eingetragen worden sind, und es erfolgt hiermit zugleich der Eintritt in den Militairstand. (Die Motive s. in Nr. 15 der Mittheilungen erster Kam» mer S. 328.) Das Deputationsgutachten lautet: hat die erste Kammer, unter Zustimmung der Königl. Herren Commissarien, einen Zusatz in folgender Fassung beschlossen: Ersatzmannschaften sind ebenfalls von derZektdeserfolg- ten Eintragens in die Bestandslisten an als dem Mklitakr-- stande angehörig zu betrachten, ihre Dienstzeit wird je doch, obwohl sie spater eintreten müssen, vom 1. Januar des luf die Recrutirung folgenden Jahres an gerechnet. Der Paragraph setzt zwar fest den Termin, von welchem an die wirkliche Dienstzeit und der Eintritt in den Militairstand für die ausgehobenen, freiwillig eintretenden und nachgestellten Mannschaften zu rechnen ist, sie läßt aber Zweifel noch darüber, von wenn an die Dienstzeit der zum Ersatz bereit gehaltenen Mannschaften zu rechnen sei (vergl. §. 37 — 40 des Gesetzes). Diesen Zweifel beseitigt der Zusatz und empfiehlt sich um so mehr, da er die Dienstzeit der Ersatzmänner von dem nämlichen Zeit punkte «n berechnet, von welchem an dieselbe für die Ausgehobe nen beginnt. Der Zusatz wird daher zugleich mit dem Paragraphen selbst zur Annahme empfohlen. Präsident Braun: Wenn Niemand das Wort begehrt,' so richte ich an die Kammer die Frage: Genehmigt sie die in der Vorlage enthaltene Abänderung zu ß. 2 des Gesetzes von 1836? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt sie ferner den von der ersten Kammer beschlossenen Zusatz: „Ersatzmannschaften sind ebenfalls von der Zeit des erfolgten Eintragens in die Bestands listen an als dem Militairstande angehörig zu betrachten, ihre Dienstzeit wird jedoch, obwohl sie später eintreten müssen, vom
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