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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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rechnet werden kann. Wenn also die verfassungsmäßige Zahl aus 21 Mitgliedern besteht, und es sind mit Einschluß des bei der Sache Betheiligten nur 21 vorhanden, so kann die Kam mer keinen Beschluß in der Sache fassen. Ich sollte nicht mei nen, daß über die Fassung des §. 115 ein Zweifel entstehen könne. Vicepräsident v. Friesen: Nun, wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, so hinge es von der Abstimmung ab, wie sich die Kammer erklären will. Es liegt ein Amendement und ein Antrag der Deputation vor, über den letzteren haben wir zuerst abzustimmen. Ich frage daher zuerst: ob die Kammer genehmigt, daß die letzten Worte des Paragraphen: „und wer den daher auch bei der im vorstehenden Paragraphen gedachten Berechnung nicht mitgezählt", in Wegfall kommen? — Es sind nur vier Stimmen dagegen. Vicepräsident v. Friesen: Ferner frage ich: ob die Kam mer genehmigt, daß die in dem Paragraphen noch nicht enthal tenen Worte: „Entstehen Zweifel über die persönliche Bethei ligung oder darüber, ob und wie die gegenwärtige Bestimmung überhaupt im einzelnen Falle zur Anwendung zu bringen sei, so entscheidet darüber die Kammer", hinzugefügt werden? — Dies wird einstimmig genehmigt. Vkceprasident v. Friesen: Und endlich frage ich: Wird §. 115 selbst mit diesen Veränderungen genehmigt? — Eben falls einstimmig Ja. Referent Präsident v. Carlowitz: §. 116. Zur Entscheidung erforderliche Stimmenmehrheit, u) in der Regel. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Inden §§.117 u.118 angegebenen Fällen wird eine größere Stimmenzahl erfordert. Vicepräsident v. Friesen: Da von Seiten der Deputation nichts erinnert worden, so erwarte ich, ob Seiten der Kammer vielleicht eine Bemerkung wird gemacht werden. Da Niemand darüber spricht, so frage ich: ob §.116 angenommen werde? — Er wird einstimmig angenommen. Referent Präsident v. Carlowitz: §. 117. d) bei Anträgen auf Abänderungen rc. in der Verfassungs-Urkunde. Zu einem gültigen Beschlüsse über Anträge auf Abänderun gen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungs- Urkunde oder aufZusätze zu derselben wird die Uebereinstimmung beider Kammern und in jeder Kammer die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder, so wie eine Stimmenmehrheit von zwei'Drittheilen der Anwesenden er fordert; auch kann von den Ständen ein solcherAntrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordentlichen un mittelbar aufeinander folgenden Ständeversammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Vicepräsident v.Friesen: Eine Erinnerung Seiten der Deputation ist ebenfalls zu diesem Paragraphen nicht gemacht worden. Und wenn auch in der Kammer Niemand zu sprechen wünscht, so frage ich: ob §.117 angenommen wird? —Ein- stimmigJa. Referent Präsident v. Carlowitz: §. 118. o) bei Verwerfung eines Gesetzvorschlagsloder Ablehnung einer Bewilligung. Zu Verwerfung eines Gesetzvorschlags der Regierung und zu Ablehnung der Bewilligung in der verlangten Maaße ist er forderlich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Drittheile der Anwesenden für diese Maaßregel gestimmt haben. Sind daher die Kammern über die Annahme eines Gesetz vorschlags oder über die Bewilligung getheilter Meinung und ist der§.131.derVerfassungs-UrkundevorgeschriebeneVersuch einer Vereinigung ohne Erfolg gemacht worden, so wird bei der defini tiven Abstimmung bemerkt: 1) ob die absolute Majorität für die Annahme des Gesetz- Entwurfs oder die verlangte Bewilligung, oder 2) ob mindestens ein Drittheil der Anwesenden dafür stimme. Der Beschluß ist mit dieser Bemerkung der Kammer, wel cher die Ausfertigung auf die gemeinschaftlichen Beschlüsse zu steht, mitzutheilen, und es wird bei dieser, nachdem von dem Re sultate der Abstimmung beide Kammern Kenntniß erlangt haben, eine beistimmende oder ablehnende Erklärung ausgefertigt. Die Deputation bemerkt: ») Der Vollständigkeit halber möchten im zweiten Ab schnitte dieses §. vor dem Worte: „bemerkt" die Worte eingeschaltet werden: „im Protocolle". b) Die Worte des dritten Abschnitts: „nachdem haben" find nach dem Gutachten der Deputation in Wegfall zu bringen, da die betreffende Kammer schon durch den Protocollauszug vom Resultat der Abstimmung Kenntniß erlangt. Vkcepräsident v.Friesen: Die Deputation macht zwei Vorschläge, vor dem Worte : „bemerkt" noch einzuschalten: „im Protokoll", und zweitens im letzten Satze die Worte ausfallen zu lassen: „nachdem von dem Resultate der Abstimmung beide Kammern Kenntniß erlangt haben". Wenn Niemand darüber spricht, so stelle ich die Frage: ob die Worte: „im Protocolle" vor dem Worte: „bemerkt" eingeschaltet werden sollen? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Und ob die Worte: „nachdem von dem Resultate der Abstimmung beide Kammern Kenntniß erlangt haben" in Wegfall kommen sollen? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Ferner frage ich: ob mit diesen Veränderungen §. 118 selbst angenommen wird? — Ein stimmig Ja. Referent Präsident v. Carlowitz: §. 119. Abstimmung über die einzelnen Paragraphen und definitive Abstimmung über das Ganze. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar nach dem Schluffe der Berathung über den Gegenstand oder den einzelnen Artikel, Paragraphen oder sonstigen Lheil desselben. Darauf folgt die definitive Abstimmung über die Frage: ob ein Gesetz-Entlpurf oder Antrag der Regierung, oder der De-
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