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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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öffentlich aufgeführt werden, beigefügt Ware. Mein so wenig anzunehmen ist, daß der Käufer eines zum öffentlichen Verkauf ausgebotenen Werks sich durch den Kauf allein einer solchen Be dingung unterwerfe, so sehr würde schon das Ausbieten zum öffentlichen Verkauf mit dem Vorbehalte in Widerspruch stehen, und mithin ein solcher Protest ganz wirkungslos erscheinen. Nur in dem Falle kann eine Bedingung dieser Art als rechtsgültig angesehen werden, wenn, wie es jetzt nicht selten zu geschehen pflegt, ein dramatisches Werk als Manuskript gedruckt, und unter Wegfall alles öffentlichen Verkaufs unter der Bezeichnung als Manuscript nur den Theaterdirectionen zum Zweck der Aufführung käuflich überlassen wird, folglich das ge druckte Exemplar nur die Stelle des Manuskripts vertritt, wes halb ein Lheaterdirector, welcher ein solches Druckexemplar auf unrechtmäßigem Wege sich zu verschaffen wüßte und das Stück zur Aufführung brächte, den Bestimmungen des Gesetzes unter liegen würde. Daß auch in der angezogenen Stelle der Moti ven nur ein derartiger Vorbehalt verstanden worden ist, geht sehr deutlich aus den ebendaselbstS. 53l gebrauchten Worten hervor, daß es den Autoren unbenommen bleibe, ihren Contract mit dem Buchhändler dahin abzuschließen, daß zunächst nur einige als Manuscript gedruckte Exemplare unter bestimmten Bedingungen an die Theaterdirectionen versendet, die Ausgabe des Buches an das Publicum aber noch ausgesetzt werde, und ist ebenfalls von den Herren Regierungscommiffarien erklärt worden. Wenn übrigens, nach dem Anführen in den erwähnten Petitionen, ein zelne Theaterdirectionen sich entschlossen haben, auch den Ver- fassernschonveröffentlich-terdramatischer Werke einen Gewinnan teil von jeder Aufführung zuzugestehen, so ist dieses Verfahren zwar lobenswert, kann jedoch keinen rechtlichen Grund darbie ten, allen übrigen Theaterdirectionen eine gleiche Verpflichtung aufzuerlegen. Aus dem bisher Angeführten ergiebt sich, so viel den oben unter 2 erwähnten Grundsatz anlangt, wohl von selbst, daß den Theaterdirectoren keineVerpflichtung obliegen kann, bei der Auf führung einer durch den DruckoderaufandereWeise veröffentlich ten musikalischen Composition wegen der Benutzung des dazu ge- hörig en Textes mit d em Verfaffer desselben sich abzusinden. Allein rücksichtlich derFrage, ob bei Aufführung einer noch nicht veröffent- lichtenund vonderLheaterdirectionaufrechtmäßigeWeise erlang ten musikalischen Composition derWerfaffer des Textes befugt sei, eine Entschädigung von der Theaterdirection zu verlangen, dürf ten die Motive, S. 532, noch einiger Erläuterung bedürfen, indem nach den Worten derselben, daß es bei noch nicht gedrucktenWer- ken keiner besonder» Bestimmung über die Benutzung des Tex tes bedürfe, weil der gewährte Rechtsschutz seiner Natur nach auch dem Verfasser des Textes oder dem, welchem er denselben überlassen hat, zu Statten komme, es das Ansehen gewinnen könnte, als ob der Verfasser selbst, oder, wenn er den'Text einer andern Person als dem Componisten, z. B. einem Buch händler zur künftigen Herausgahe überlassen haben sollte, die sem das Befugniß des Verbots der Ausführung zustehe. Es kann jedoch diese Berechtigung keiner andern Person als dem Componisten oder dessen Rechtsnachfolger im Falle der unbefug ten Aufführung eines dergleichen Werks zugestanden werden. Die Composition einer Oper setzt nothwendig voraus, daß der Text dazu von dem Verfasser dem Componisten überlassen wor den ist, und es macht dann die Musik mit dem Texte zugleich ein Ganzes aus, welches man, sobald man den Zweck der Ausführung in der ursprünglichen Gestaltung vor Augen hat, unmöglich von einander getrennt sich denken kann. , Hat nun der Componist unstreitig das Recht, die Oper als ein Ganzes einem Theater director zu überlassen, so ist der Acquirent auch Eigenthümer des Textes geworden, ohne daß er eine Verpflichtung hatte, deir Ver fasser desselben besonders zu entschädigen, und ohne daßdemVer- fasser irgend ein Recht des Widerspruchs gegen die Aufführung der Oper zugestanden werden könne. Selbst in dem wohl denk baren, aber schwerlich je eintretenden Falle, daß ein Componist sich das Manuscript eines Operntextes ohne Wissen und Willen des Verfassers zu verschaffen gewußt und den Text in Musik ge setzt hätte, würde der Verfasser desselben sich wegen der Entschä digung doch nur an den Componisten, nicht aber an denTheater- director, welcher die Oper von dem Componisten rechtmäßig er langt, halten können, da der Text nur durch Hinzufügung der Composition für den Thcaterdirector brauchbar geworden ist. Eben so wenig wird aber auch einem Kheaterdirector zu unter sagen sein, den zu der Musik gehörigen Text einer von ihm recht mäßig erlangten Oper lediglich zum Zweck, der Aufführung und zum Gebrauch für das Theaterpublicum drucken und an die Theaterbesucher verabreichen zu lassen, ohne selbigen in den Buchhandel zu bringen, wofür die in den Motiven angegebenen Gründe anzuerkennen sind. Eben so muß die Deputation völlig den Gründen beipflich ten, aus denen der obgedachte Antrag der Petenten unter 3, dra matische Dichter und Componisten den Theaterdirectionen gegen über in Bezug auf Dauer und Vererbung ihrer Rechte den Au toren überhaupt gleichzuftellen, und mithin die nach dem ein- gangsgedachten Bundesbeschlusse bestimmte zehnjährige Dauer ihres Verbietungsrechtes auf eine Frist von dreißig Jahren zu erstrecken, für unzulässig erachtet worden ist. Hiernachst ist es eben so gewiß, daß, wie in den Motiven Seite 533 angeführt ist, es einer besonder» Bestimmung rück sichtlich der Uebersetzer dramatischer Werke nicht bedarf, indem schon den jetzt geltenden Grundsätzen nach jeder Uebersetzer in Beziehung auf die von ihm verfertigte Uebcrtragung und den derselben zu gewährenden Rechtsschutz dem Originalschriftstellcr gleichgeachter wird, wogegen ihm weder ein Befugniß, andere Uebersetzungen desselben Originalwerks zu verhindern, noch ein Vcrbietungsrecht gegen die öffentliche Aufführung seiner durch den Druck veröffentlichten Uebcrsetzung zugestanden werden kann. Es hat sich hiernach die Deputation mit den Principien, auf welche der vorliegende Gesetzentwurf basirt ist, durchgängig einverstanden zu erklären. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Zemand sich im All gemeinen auszusprechen? Königl. Commissar v. Krug: Es kann der Regierung nur erfreulich sein, in dem Deputationsgutachten eine so voll ständige Uebereinstimmüng mit den Principien zu finden, welche sie dem Gesetzentwürfe zumGrunde gelegt hat. Bei einem ein zigen, auf der 322. Seite des Berichts, zu Ende^ berührten Punkte scheint die Deputation selbst zweifelhaft zu sein, ob eine solche Uebereinstimmüng stattfinde. Ich erlaube mir, über den angedeuteten Punkt ein paar Worte zu äußern, damit nicht etwa aus dem Stillschweigen der Regierung unrichtige Folge rungen abgeleitet werden. DieDeputation geht von dem Satze aus, baß bei musikalischen Compositionen unbedingt und aus schließlich der Componist als der im Sinne des Gesetzes Berech tigte anzusehen sei, keineswegs aber der Verfasser des Textes, bei Opern des sogenannten Ubrstto. Zn solcher Ausdehnung
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