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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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auch wegen dieser Gewerbe angezogen werden könne oder müsse. Denn dieser Grund sei nicht hinreichend, weil außerdem eine doppelte Besteuerung dieser Gewerbe stattfände. Die 12 und 19 des Gesetzes vom 22. November 1834 würden mit einander in Widerspruch stehen, wenn man den letz tem den in der Ministerialentscheidung ausgedrückten Sinn unterlegen wollte. Denn im tz. 12 sei denen, die das Bier brauen oder Branntweinbrennen betreiben, ohne Unterschied, ob sie Pachter oder Eigenthümer seien, die Befreiung von der Gewerbsteuer zugesichsrt. Sollte durch den dritten Satz des §. IS diese Befreiung rücksichtlich der Pachter wieder aufgehoben oder modiflcirt werden, so sei es nothwendig, daß dies klarer und deutlicher auszusprechen und namentlich auf §. 12 zu verweisen. Es sei wohl möglich, daß das hohe Finanzministerium den Grundsatz angenommen habe, Pächter von Bierbrauereien und Branntweinbrennereien auch wegen der für diese Gewerbe zu entrichtenden Pachtgelder mit Gewerbsteuer zu belegen. Eine andere Frage aber sei es, ob dieser Verwaltungsgrundsatz durch die gesetzlichen Vorschriften sich rechtfertigen lasse, und das sei es, was er bezweifle und bestreite. Er wolle daher folgendes Gesuch an die hohe Stände versammlung richten: Sie wolle sich der Prüfung seiner Beschwerde wohl wollend unterziehen und, wenn sie begründet befunden worden, bei der hohen Staatsregierung hochgeneigtcst beantragen, daß ihm nicht nur die von dem Locario für die Brauerei und Brennerei des Ritterguts Gersdorf in Folge der Verwerfung seiner Reclamation bereits entrichtete Gewerbsteuer nebst Kosten wieder zurück erstattet, sondern auch er künftig mit der ersten ver schont werde. DerGegenstand, sagt er ferner, sei von Wichtigkeit, da viele Pächter mit ihm sich in gleicher Lage befänden und eine Abän derung des von dem hohen Finanzministerium adoptirten Ver waltungsgrundsatzes wünschten. Er wolle daher auch anheim stellen, in wie fern und in wie weit die angeregte Frage bei Be- rathung des der hohen Ständeversammlung vorliegenden Ent wurfs eines neuen Gewerb- und Personalsteuergesetzes zu berück sichtigen sei. Ein formelles Hinderniß stand dem Eingehen aufdieseBe- schwerde nicht entgegen, da dieselbe auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zum betreffenden Ministerium gelangtund daselbst ohne Abhülfe verblieben war. Es unterzog sich daher die vierte Depu tation der nähern Prüfung derselben. Sie ist jedoch hierbei ganz zu demselben Resultate gekommen, zu welchem das hohe Finanz ministerium gelangte, und muß daher beantragen, daß der Be schwerdeführer abfällig beschieden werde. Denn der H. 19 des Gewerb- und Personalsteuergesetzes vom Jahre 1834 läßt aller dings im vorletzten Satze keinen Zweifel zu, daß die Pächter gerade solcher Gewerbsanlagen, welche, wie die Brauerei und Brennerei, nicht fchon an sich selbst von der Gewerbsteuer einer oder der andern Unterabtheilung jenes Gesetzes betroffen werden, mit der im ersten Satze des nämlichen Paragraphen bestimmten Gewerbsteuer zu vernehmen sind, daher unterliegt auch der Pach ter von Grundstücken dieser Gewerbsteuer, obgleich der Eigen tümer selbst von den Nutzungen derselben keine Gewerbsteuer zu entrichten hat, und diese Nutzungen bereits von der Grundsteuer betroffen werden. Auch findet die Deputation, daß §. 21 des schon angeführ ten Gesetzes dem Beschwerdeführer entgegensteht, denn es heißt darin ausdrücklich, daß diejenigen, welche mehrere Gewerbe selbst ständig betreiben, die Gewerbsteuer nach den für jedes dieser Ge werbe geordneten Abgabensätzen zu entrichten haben, dafernnicht eins oder das andere derselben nach Ermessen der Abschätzungs behörde lediglich als Nebengeschäft zur Unterstützung des Haupt gewerbes dient und als Kheil des letztem anzusehen ist. Wenn im Uebrigen der Beschwerdeführer anführt, als habe er in seinem frühem Pachtverhältnisse zu Staucha die Gewerb steuer für Brauerei und Brennerei nicht entrichtet, so muß dies dahingestellt bleiben, und hat dies Anführen aufdieEntschewung über diefeBeschwerde keinen Einfluß. Giebt derselbe am Schluffe seiner Eingabe anheim, in wie weit und in wie fern die von ihm angeregte Frage bei Berathung des der hohen Ständeversamm lung vorliegenden Entwurfs eines neuen Gewerb- und Personal- fteuergesetzes zu berücksichtigen sei, so ist die vierte Deputation der Ansicht, daß dieser Gegenstand wohl einer nähern Prüfung werth sei, und hält deshalb dafür, daß die Eingabe des Be schwerdeführers an die Zwischendeputation, welche jenen Ent wurf zu begutachten hatte und demnächst der hohen Kammer Bericht erstatten wird, abgegeben werde. Was die Beschwerde selbst betrifft, so trägt die Deputation, wie schon gesagt, darauf an, daß sie aus den oben angegebenen Gründen abgewiesen, dieselbe aber, als an die Ständeversamm lung im Allgemeinen gerichtet, an die zweite Kammer abgegeben werde. Präsident v. Carlo Witz: Ich werde zunächst an die Kam mer die Frage zu stellen haben: ob sie über diesen Bericht, der, da er nicht gedruckt ist, erst heute zu ihrer Kenntniß gelangt, so fort berathen will?— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Es kann also jetzt darüber bera then wekden. Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich die Frage stellen auf v. Welck: Ich wollte mir eine Erläuterung ausbitten, nämlich wie es komme, daß für das Brauerei- und Brennerei gewerbe, um das es sich handelt, ein besonderes Pachtquantum ausgeworfen ist, und ob nicht eben blos darin die Behörde einen Grund gesucht habe, die Besteuerung von diesen beiden Gewer ben zu verlangen. So viel ich weiß, hat der Pachter die Ge werbsteuer von der Gefammtsumme des Pachtes zu entrichten, und es dürfte ein ganz seltner Fall sein, daß bei der Verpachtung von Rittergütern besondere Pachtsummen für die einzelnen Branchen ausgeworfen werden, der eben hier Veranlassung dazu gegeben haben könnte, daß der Beschwerdeführer wirk lich doppelt besteuert zu sein scheint. Bürgermeister Hübler: Nach §. 19 des Gesetzes v. I. 1834 ist es keinem Zweifel unterworfen, daß der Pachter seine Steuer von der vollen Pachtsumme zu entrichten hat. Die Pachtsumme beträgt 6800 Thlr. Nach dieser Höhe regulier sich sein Steuersatz. Ob von jener Pachtsumme 4800 Lhlr. für die Oeconomie und 2000 Lhlr. für die Brauerei zu rechnen sind, ist und bleibt irrelevant. Gleichwohl beansprucht der Be schwerdeführer unter Beziehung auf §. 12 des Gesetzes Be freiung von der Steuer, so weit sie das Pachtquantum für die Brauerei betrifft. Das aber ist ein Jrrthum, weil sich die Be stimmung des Z. 12, die nur den Eigenthümer vor Augen hat, auf ihn als Pachter nicht anwenden läßt. Ich werde übrigens dem Anträge der Deputation, die Petition noch an die zu Prü fung des Entwurfs zum Gewerb- und Personalsteuergesetz nie-
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