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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Kriegsministeriums zu bestimmende, bis zu 2V Thlr. ansteigende Gratification. Referent Vicepräsident v. Friesen: Auch hierzu ist eine Erinnerung nicht gemacht worden. Präsident v. Carlo witz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 57 des Gesetzentwurfs annimmt? — EinstimmigJa. 8- 58. Zu z. 96. Einsteher, wenn selbige nicht, ehe sie sich für einen Andern einstellten, ihre eigene gesetzliche Dienstzeit in deractiven Armee ausdienten, haben auf die tz. 92 aufgeführten Befreiun gen keinen Anspruch. Präsident Zv. Carlo witz: Auch hierzu ist nichts erinnert und scheint nichts erinnert werden zu wollen. Ich frage: ob die Kammer §. 58 annehme? — Einstimmig Za. tz. 59. Die tztz. 1, 3, 6,7,8,9,12,13,14,21,23,24,25,27,28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35,37,41,42,43,44,46,47,48,51, 53, 56, 64, 65, 66,67,68,69,70,71,75,86,87,92,94 und 96 des Gesetzes vom 26. October 1834 werden in so weit, als sie Abänderungen erlitten haben, hiermit aufgehoben. Referent Vicepräsident v. Friesen: Hierzu bemerkt die Deputation: Bei tz. 59 des Entwurfs endlich findet die Deputation sich zu dem Anträge bewogen, daß, wenn der Gesetzentwurf ständische Zustimmung erlangt, dieser Paragraph wegfallen, der jetzige Gesetzentwurf aber mit den unverändert gebliebenen Lheilen des Ge setzes vom 26. October 1834 vereinigt und in dieserVer- bindung als neues Gesetz erlassen werden möge. Die Motive sagen: Obschon die Paragraphen des Gesetzes vom 26. October 1834, welche von den vorgeschlagenen Abänderungen betroffen werden, nur hinsichtlich der Bestimmungen als aufgehoben be trachtet werden können, auf welche die Abänderungen sich bezie hen, so sind doch der beffernUebersicht halber die in Kraft bleiben den Theile derselben in den Gesetzentwurf mit übergetragen wor den, um jedenParagraphen so darzustellen, wie er in Verbindung mit der in Vorschlag gekommenen Abänderung vollständig lauten wird. Einer Erwähnung wird es daher kaum bedürfen, daß die ständische Berathung sich nur auf die Abänderungen und Zusätze zu erstrecken hat, und es sind deshalb selbige durch größer« Schrift druck ausgezeichnet worden. Ob, wenn der Gesetzentwurf ständische Zustimmung erlangt, dessen völlige Bereinigung mit dem Gesetze durch Umdrucken des selben und die Veröffentlichung in dieser Maaße einzutreten habe, bleibt diesfallsiger Vereinbarung Vorbehalten. Eine solche Bereinigung würde die Handhabung des Ge setzes sehr erleichtern und in der Ausführung keine Schwierigkei ten darbieten, da bei Fassung der einzelnen Abschnitte des Ent wurfs darauf bereits Rücksicht genommen worden ist. Es würde dann außer einer Abänderung derUcberschrift und Einleitung des Gesetzentwurfs Md der Beseitigung des 59. Paragraphen dessel ben hauptsächlich nur noch einer Revision des Ganzen behufs der Reihefolge und Abänderung der Zahl der Paragraphen und der in einzelnen derselben angezogenenParagraphendes Gesetzes vom 26. Dctober 1834 bedürfen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Der Paragraph wird also jetzt eventuell anzunehmen sein. Präsident v. Carlowitz: Es wird die erste Frage aus den Paragraphen selbst und die zweite auf das Deputationsgut achten zu richten sein. Ich frage also zuerst: ob die Kamrüer tz. 59 annehme? —EinstimmigJa. Präsident v.Carlowitz: Ich stelle nun die Frage auf das Deputationsgutachten,. das dahin geht, daß dieser Paragraph künftig wegfallen solle, weil der gegenwärtige Gesetzentwurf dem alten Gesetze einverleibt werden soll. Ich frage: ob die Kammer dem Deputationsgutachten hierin beitritt? — Ein stimmig Ja. König!. Commissar Richter: Nach dem gefaßten Be schlüsse der Kammer wird nun auch künftig das Gesetz eine andere Ueberschrift und einen andern Eingang erhalten müssen. Es fragt sich nun: ob die geehrte Kammer der Staatsregierung die Fassung überlassen will, oder verlangt, daß eine eigene Fassung erst noch vorgelegt werden soll. Präsident v. Carlowitz: Ich würde es für ganz unbe denklich halten, der Regierung auch die Ueberschrift zu über lassen, inzwischen habe ich doch die Kammer zu fragen: ob sie auch in dieser Beziehung die Redaction derRegierung überlas sen will?— EinstimmigJa. Präsident v. Carlowitz: Nun könnten wir zum 60. und letzten Paragraphen übergehen. 8-60. UnserKriegsministerium ist mitVollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser König liches Siegel Vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden den Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: obste auch den letzten, den 60. tz. annehme? — Einstimmig Ja. Secretair v. Biedermann: Noch ein paar Bemerkun gen in Bezug auf die Ausführungsverordnung wollte ich mir erlauben. Es wird gewiß von mehrern Seiten die Klage an das Ministerium gelangt sein, daß die Geburtslisten immer nicht so, wie sie sollen, abgefaßt sind; es sollen darin nur die im Jahre Geborenen und noch Lebenden, aber nicht die Gestor benen ausgenommen sein. Letzteres ist aber sehr häufig ge schehen. Ich setze voraus, daß solche Klagen an das Mini sterium gekommen sind, weil durch die Verordnung vom 3. Mai 1844 Abhülfe getroffen worden, indem durch jene Verord nung den Geistlichen gesagt ist, daß sie die im Orte Gestorbe nen im Kaufbuche anzumcrken hätten. Aber dadurch ist noch nicht vollkommen ausgeholfen. Denn sterben Personen an andern Orten als da, wo sie geboren sind, so weiß es der Geist liche des Geburtsortes nicht und es erscheinen daher noch.immer
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