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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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zur Erwägung anheimzustellen, ob nicht der Gerichtsbehörde zu Jöhstadt: a) die Confirmation der Grundstückskaufe, b) die Bestellung von Hypotheken, c) dieMstMng von Vormün dern und Regulirung derVerlassenschaften, ä) dieVollstreckung der Execütionen in geringfügigen Rechtssachen gestattet wer- den kann." . V.Polenz; Geht das neben dem Deputationsgutachten öder kommt nach Annahme des Amendement? der im Deputa- tionsgutachten befindliche Schlußsatz in Wegfall? Präsident v. CarlöwitzrEs gehtnebendemDeputations- gutachten. Wenn der Antrag des Herrn Domherrn Günther angenommen wird, so würde der Beschluß der Kammer dahin aus kommen: man könne nicht auf das eingehen, was die Peten ten beantragen, man! wolle aber zur Erwägung der Regierung stellen, ob ihnen nicht durch Erweiterung ihrer eigenen Juris diction einige Erleichterung zu verschaffen sei. Staatsminister v. KönneritzrJch setze voraus, daß, wenn das Amendement angenommen wird, die Vorstellung an dasMini- sterium mit dieser Bemerkung abgegeben werde. Ich stelle aber anheim, ob der geehrte Antragsteller diesen Antrag nicht etwas all gemeiner fassen wollte, einmalschondeshalb, weil rch nichtweiß, ob die Grenzlinie im Berichte richtig angegeben ist. So möchte ich namentlich bezweifeln, daß sie die Execution nicht wenigstens so weit hätten, daß sie Auspfändungen vornehmen können. Ich vermuthe, daß sie die Exemtion nur in Immobilien haben, und hierzu würde das Ministerium ihnen auch ein Recht nicht ein raumen können, weil es mit den Grund- und Hypothekenbüchern zu nahe zusammenhängt. Eben so geht mir gegen den Vorschlag, Vormünder zu bestellen, ein Bedenken bei. Es können jetzt nicht Vormünder bestellt werden, ohne daß sie Kaution leisten oderr diese als Hypothek in die Grund- und Hypothekenbücher eintragen lassen.' Auch würde dies allein in der Khat kaum etwas nützen, denn die Verwaltung der Vormundschaft und die Absiahme der Rechnungen derselben würde beim Amte verbleiben müssen. Wohl aber könnte, was wohl auch jetzt schon geschieht, die Präsentation der Vormünder dem Stadtgericht überlassen werden. 'Hn allen diesen Beziehungen schlage ich vor, ob der Antragsteller den Antrag nicht allgemeiner fassen möchte, etwa so: der Regierung inErrvägung zu geben, ob, dafern die Grenz linie, die hier angegeben, die richtige sei, nicht eine bessere Grenz linie gefunden werden könne, um die Verwickelungen und Werü- läuftigkeiten zu vermeiden. Domherr v. Günther: Ich meines Orts' bin wohl in formeller Hinsicht kaum mehr im Stande, an dem von mir ge- . stellten Amendement etwas zu ändern; aber ich trete im Mate riellen dem Herrn Minister vollkommen bei, und wenn der Herr Präsident kein Bedenken hat, über den vom Justizministerium gestellten Antrag abstimmen zu lassen, so würde ich mich damit vereinigen können. ' > ' - , '' Präsident v. Carlowitz: Ich würde wohlWsen Anträg als einen Antrag der Regierung ansehen dürfen. ,..SP»tönSnister v. Könwerrtz: Mr ÜerIorM nach habe tch E gedenken, ein Amendement zu Hellen. Mnn dtr Re gierung etwas zur Erwägung anheimgestelltwerden soll, so kann die Regierung nicht füglich erst beantragen, was ihr auch ohne Aufforderung der Kammer freisteht. Ich hätte nach der Land tagsordnung kein Bedenken gefunden, daß der Antrag, auch wenn er schon unterstützt worden, noch verändert werde. Willmanden Antrag aber als Antrag der Regierung betrachten, so wäre es das Einzige, daß die Kammer sich bei der Erklärung beruhigte, das Ministerium werde die Sache in Erwägung ziehen. Präsident v. Carlowitz: EinBedenken kann ich auch nicht finden; aber genöthigt kann der Antragsteller dazu nicht werden. Wenn der Antrag übrigens nicht als Antrag der Staatsregierung bezeichnet, oder von dem Antragsteller nicht selbst ausgenommen wird, so kann ich freilich eine Frage darauf nicht stellen. Domherr v. Günther: Ich bin, wie gesagt, in Bezug auf die Form in Zweifel, ob mein Antrag noch verändert wer den kann. Im Wesen bin ich ganz mit dem Herrn Minister einverstanden. Ich stelle es dem Herrn Präsidenten ganz anheim. Präsident v. Carlowitz: Ich finde es zulässig, daß der Herr Domherr v. Günther erkläre, er modisicire seinen Antrag in dieser Weise. Domherr v. Günther: Das thue ich hiermit. Präsident v. Carlo witz: Freilich würde ich auf den ver änderten Antrag immer erst eine Unterstützungsfrage stellen müssen, da er nun nicht ein Regierungsantrag, sondern ein Antrag eines Kammermitgliedes ist. v. Großmann: Ich sollte meinen, daß der Antrag erst geförmelt werden müßte. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Mir scheint es doch, als ob formell nicht mehr Zeit sei, den Antrag vom Herrn Domherrn 0. Günther zu verändern; denn der Antrag war schon vor dem Schluffe der Debatte in Discussion gezogen. DieDebatte war geschlossen, der Herr Präsident hat demHerrn Referenten das Schlußwort gegeben, und nun ist es nicht mehr Zett, daran noch zu ändern. Ich finde auch unbedenklich, da für zu stimmen, denn was von dem Herrn Minister geäußert worden ist, giebt uns die Hoffnung, daß, wenn die Regie rung finden sollte, daß noch weiter gegangen werden könnte, als der Günther'sche Antrag besagt, sie es thun wird, wenn es auch nicht im Anträge enthalten ist. i Präsident v. Carlowitz: Wünscht Jemand noch das Wort? Die richtigere Ansicht ist allerdings die vom Bürger meister Ritterstädt. Der Präsident kommt immer in Verlegen heit, wenn noch gesprochen wird, nachdem die Debatte ge- schlossen ist. Indessen der Staatsregierung steht das Recht !zu, zu jeder Zell das Wort zu. nehmest. - . ! Domherr v. Günth er: Unter diesen Umständen wäre es am besten, wenn der Herr Präsident geradezu über meinen Antrag abstimmen ließe, woher der hohen Staatsregierung ja immer unbenommen bleibt, ein Wenigeres oder auch ein Mehre res zu gewährest. , < - § Präsihestt v, Carlowitz: Das ist das Einfachste, Wir stommen dadurch über die Bedenken weg , hie hier in der Land-
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