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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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telung des unbekannten Verfassers eben deshalb, weil er nicht wissen kann, welcher Gerichtsbehörde derselbe unterworfen ist, sich an die jedenfalls bekannte Polizeibehörde derjenigen wenden kann, welche darüberAuskunftzu gebenim Standeund verpflichtet sind, da das Befugniß unddieVerpflichtungdieserBehördeinder allgemeinen Verpflichtung aller Polizeibehörden liegt, durch Be fragung der zu ihrem Verwaltungsbezirk gehörigen Personen hur Ermittelung begangener gesetzwidriger Handlungen und ihrer Urheber mitzuwjrken, und dadurch der Thätigkeit der Justizbehörden vorzuarbeiten. Sie werden aber allerdings der gleichen Anträge dann, wenn sie diese nicht durch eine wirkliche Strafbarkeit der gedruckten Acußerung gerechtfertigt finden, zurückzuweisen und dem Antragsteller zu überlassen haben, ob er das Gesuch an irgend eine nach Lage der Sache etwa gleichfalls für competent zu erachtende Gerichtsbehörde bringen wolle; so wie es demselben überhaupt freisteht, gleich anfangs sich an eine Justizbehörde zu wenden und abzuwarten, ob und in wie fern sich dieselbe für kompetent ansehe. Referent v. Welck: Ich würde nunmehr im Berichte Ihrer Deputation fortzufahren haben. Der Erwägung der verehrten Kammer wird es nunmehro anheimzugeben sein, ob sie die Gründe, aus welchen die hohe Staatsregierung bei Ausführung der Bestimmungen des Ge setzes vom 5. Februar vorigen Jahres auf den eben gedachten Inhalt dieser ständischen Schrift keine Rücksicht nehmen zu kön nen geglaubt hat, als hinreichend gerechtfertigt erkennt. Die Deputation hat sich über den Inhalt dieser Motive mit den Herren Staatsministern der Justiz und des Innern ver nommen, und es wurden von denselben im Laufe der Bespre chung folgende Momente zur Erläuterung und Unterstützung der Fassung des §. 31 der Ausführungsverordnung vom 5. Februar vorigen Jahres noch besonders hervorgeboben: „Zuvörderst liege in der Fassung des II. Satzes des ge dachten Paragraphen keineswegs eine direkte Vorschrift, daß derartige Anträge ausschließend bei der Polizeibe hörde angebracht werden müßten, unbezweifelt vielmehr stehe es in der Willkür eines sich beleidigt Glaubenden, ob er den Antrag aus Ermittelung eines anonymen Verfassers bei der Polizei- oder unmittelbar bei der Justizbehörde stellen wolle; die Kompetenz der Polizei behörden für solche Fälle aber ganz auszuschließen, dazu werde die Staatsregierung sich niemals, und zwar schon um deswillen nicht entschließen können, weil es ein in allen Strafgesetzgebungen feststehender, auch nie ange fochtener Grundsatz sei, daß die Voruntersuchung began gener Vergehen und Verbrechen den Polizeibehörden zu komme, zu dieser Voruntersuchung aber doch jedenfalls die Ermittelung des Lhäters gehöre. Hatte die letzte Ständeversammlung eine Ausnahme von diesem allge mein gültigen Princip aussprechen wollen, so hätte es dazu mehr als einer nur beiläufig erfolgten Erwähnung einer solchen Ansicht in einer ständischen Schrift, es hätte dazu einer bestimmten, keine andere Auslegung zulassen den Fassung des Gesetzes selbst, es hätte dazu namentlich auch eines ausdrücklichen Antrags auf Abänderung der Bestimmung §. 52 der Verordnung vom 15. Oktober 1836 bedurft. ' Die Deputation konnte die Richtigkeit dieser Bemerkungen unmöglich in Zweifel stellen. Sie ist der Ansicht, daß, wenn dieselben, in Verbindung mildem Inhalt der hier vorliegenden I. 21. Motive «ui» G, bei den letzten Verhandlungen der vorigen Ständeversammlung über diesen Gegenstand Seiten der hohen Staatsregierung in gleicher Ausführlichkeit geltend gemacht worden wären, auf keiner Seite ein Zweifel über den wahren Sinn der von den Ständen angenommenen Fassung des §. 5 a. hätte übrig bleiben und mithin eine Motivirung dieser letzter:: in der Art, wie sie sich suk a. der Beilage zur ständischen Schrift vom 19. August 1843 vorflndet, wohl nicht erfolgt wäre. War eine solche ausführliche Entwickelung der Regierungs ansichten unterblieben, so kann dies wohl einige Entschuldigung in dem fast nicht zu überwältigenden Geschäftsandrang in den letzten Lagen und Stunden der vorigen Ständeversammlung und in der der Deputation mündlich beschehenen Versicherung des Herrn Regierungscommissars finden: daß er bei der An nahme des von der Vereinigungsdeputation vorgeschlagenen §. 5 s. umsomehr Seiten der zweiten Kammer ein Abgehen von ihren frühern, in den Zusatzparagraphen 1 §.—K. enthaltenen Ansichten, und eine Bereinigung mit den Ansichten der ersten Kammer habe voraussetzen müssen, als schon in der 126. öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer (okr. S. 3188 Mittheil, der zweiten Kammer äe ao. 18W Seiten des Ministeriums die bestimmte Erklärung erfolgt sei, daß eben diese Zusatzparagraphen die Zustimmung der Staats regierung nicht erhalten könnten." Die durch die Umstände gebotene, erst nach dem Schluß der Ständeversammlung erfolgte Abfassung und Uebergabe der stän dischen Schrift und ihrer Beilage machte damals allerdings jede Remonstration gegen den Inhalt der in dieser letztem aus gesprochenen Ansichten unmöglich, und wenn die hohe Staats regierung unter diesen Umständen, und um der Erlassung und Ausführung eines seit dem Bestehen unserer konstitutionellen Ständeversammlungen ersehnten, der Presse und dem Buch handel unverkennbar mannichfache Erleichterungen gewährenden Gesetzes keinen weitern Aufschub zu gewähren, dem ß. 7 dieses Gesetzes denjenigen Sinn beilegte, der ihrer Ueberzeugung nach der richtigste und entsprechendste war, so kann sie deshalb um so weniger ein Vorwurf treffen, als sie in gegenwärtigem Dekret mit gewohnter Offenheit die Gründe ihres Verfahrens dargelegt und dadurch einen neuen Beweis ihrer Achtung für die stän dischen Rechte gegeben hat. Was aber die oben erwähnte Stelle aus dem Deputations bericht der ersten Kammer betrifft, so ist dieselbe wohl nicht so durchschlagend, als es im ersten Augenblick scheinen möchte. Sie enthält nur eine Folgerung aus der Annahme, daß die Polizei behörde eben in solchen Fällen nicht kompetent sei. Ergiebt sich nun diese Prämisse nach den obigen Entwickelungen bei näherer Beleuchtung als nicht ganz richtig, so fällt auch mit ihr die Fol gerung zusammen und kann keine rechtliche Wirkung haben. Uebrigens könnte der Verfasser jener Stelle, wenn man die Worte: „gerichtliche Verfolgung des Verfassers" in's Auge faßt, auch dabei an den Fall gedacht haben, wo der Antragsteller be reits Verdacht gegen eine bestimmte Person gefaßt hat, in wel chem Falle er mindestens eben so gut thun würde, sich an die Justizbehörde zu wenden. In der Lhat würde man aber, wenn man diesen Aeußerrm- gen ein entscheidendes Gewicht hätte beilegen wollen, zu sonder baren Consequenzen gelangt sein. Man hätte von der allgemeinen Kompetenz der Polizei behörden, zu Ermittelung unbekannterVerbrechen Einleitung zu treffen, gerade nur 2
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