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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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-ie Justizbehörde auf einen solchen Antrag verfügt. Was die andere Bemerkung betrifft, so bezieht sie sich auf das, was der Herr Domherr v. Günther bemerkte in Bezug auf die Aeuße- rung, die von Seiten der Ministerbank gefallen sei, rücksichtlich -er Verpflichtung der Staatsregierung einer ständischen Schrift gegenüber. Ich brauche mich nur darauf zu beschränken, daß der Fall, den er die Güte hatte der Kammer vorzuführen, allerdings ein anderer ist, als der uns jetzt vorliegt, mithin auch Anlaß zu andern Folgerungen gegeben hat; der geehrte Redner wird wohl selbst mir zugeben, daß zwischen beiden Fallen ein solcher Unter schied ist, daß hier kaum darauf Rücksicht genommen werden kann, oder speciell darauf einzugehen sein mochte. Präsident v.Carlowitz: MeineHerren! Wenn irgendwo, so möchte ich mir hier erlauben, meine Abstimmung zu motiviren, denn ich für meine Person bin bei dieser Frage mehr betheiligt, als irgend ein anderes Mitglied der Kammer. Ich habe nicht nur den frühernVerhandlungen der Kammer über diesen Gegen stand beigewohnt, sondern ich bin auch Deputatkonsmktglied, ja noch mehr, Referent in dieser Sache gewesen. Es kommt mir übrigens nicht in den Sinn, nachdem ich gesprochen, die De batte zu schließen, vielmehr behalte ich jedem Mitgliede der Kam mer das Wort zur Widerlegung vor, falls sich, nachdem ich meine Ansicht entwickelt habe, noch Jemand dazu bewogen finden sollte. Die Fassung, die ursprünglich die zweite Kammer auf vorigem Landtage annahm, lautete: „ zuständige Gerichtsbehörde"; darin lag also die bestimmte Absicht, man wollte die Polizeibehörde ausschließen. Die erste Fassung, welche die erste Kammer auf vorigem Landtag annahm, lauter: „kompetente Gerichts-oder Polizeibehörde". Es lag also in dieser Fassung die Ansicht, auch die Polizeibehörden als competent zu bezeichnen. Was die Stelle in dem Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer auf vorigem Landtage anlangt, in dem vielleicht ein Zweifel über diese Ansicht der erstenKammer gefunden werden könnte, so lege ich auf dieselbe wenig Gewicht; ich glaube vielmehr, daß die Deutung jener Stelle in unserm gegenwärtigen Deputationsbe richt, und zwar auf Seite 244, die richtige sei, ich glaube, -aß ich mir damals dasselbe unter jener Stelle gedacht habe. Ist -em nun wirklich so, so unterliegt es allerdings keinem Zweifel, -aß die Ansicht der hohen Staatsregierung, wie sie uns jetzt im vorliegenden Decret entwickelt worden ist, sich der Ansicht der ersten Kammer mehr nähere, als der Ansicht der zweiten Kam mer. Daher ist es wohl auch begreiflich und steht zu erwarten, daß die erste Kammer (und mehrere Sprecher haben sich bereits für den Beitritt erklärt,) dem Decret bssizutreten, mit andern Worten, das Deputationsgutachten anzunehmen bereit ist. Auch ich bin im Materiellen mit der hohen Staatsregierung sowohl als mit der Deputation einverstanden, bin weit davon entfernt, der hohen Staatsregierung in Bezug auf das, was sie in dieser An gelegenheit gethan hat, irgend einen Vorwurf zu machen, ja ich wünsche sogar, daß die Ansicht der hohen Staatsregierung auf -iesemLandtage nicht nur in dieser Kammer, sondern auch injener obtinirenmöchte. NichtsdestowenigerhabeichissmeinerStellung als früherer Referent der Kammer ein Bedenken und kann das selbe derKammer schon darum nicht vorenthalten, da ich in Folge diesesBedenkens allerdings anders stimmen werde, als vielleicht die Mehrheit dieser Kammer. Es will mich nämlich bedünken, (wenn ich mich der damaligen schwierigen Verhandlung, die noch dazu in großem Geschäftsdrange gepflogen wurde, richtig entsinne), als ob es sich hier um ein Compromiß handle, in wel chem sich die erste Kammer mit der zweiten vereinigt hat; es will mich bedünken, als ob die erste Kammer der zweiten hier unter nachgegeben habe, während sie auf der andern Seite bei sehr vielen Punkten ihren Ansichten iss der Vereinigungsdepu- tation der zweiten Kammer gegenüber Geltung zu verschaffen wußte. Dies darzulegen, ist allerdings nicht ganz leicht, denn die Frage ist verwickelt und das Gedächtniß kann trügen. Eines aber wünschte ich doch dabei in's Auge gefaßt zu sehen. Wenn nämlich die Fassung, in der sich in der Vereinigungsdeputation beide Kammern vereinigten, so lautet: „kompetente Behörde", so muß ich zwar allerdings zugeben, daß, wenn anders die Absicht der ersten Kammer damals dahin ging, sich der Ansicht der zwei ten Kammer zu fügen, man wohl hätte eine stringentere Fassung wählen sollen. Allein das scheint mir doch immer nicht der Berücksichtigung ganz unwerth, daß, wo man sich des Ausdrucks: „competent" bedient, man immer mehr an eine Gerichts behörde, als an eine Polizeibehörde zu denken hat; denn eine Competenz der Polizeibehörde will ich zwar nicht ganz wcglcug- nen, allein da die Grenzen der Competenz der Polizeibehörde nicht so bestimmt gezogen sind, als die einer Gerichtsbehörde, so sollte man, wenn man das Wort: „competent" vor dem Worte: „Behörde" liest, unter dieser Behörde wohl nur eine G eri ch ts- behörde zu verstehen haben. Es ist das allerdings ein Grund untergeordneter Natur, und es kommt vor Allem darauf an, wie sich die Mitglieder, die der Wereinigungsdeputation beigewohnt haben, sich der damaligen Verhandlungen entsinnen. Ist aber dem so, wie ich mich -er Sache zu entsinnen glaube, liegt wirk lich ein Compromiß zwischen beiden Kammern vor, so muß ich bekennen, daß ich aus, ich möchte sagen, moralischen Gründen, aus Gründen, die sich besser fühlen, als ausdrücken lassen, beson ders als früherer Referent, mich an dieses Compromiß für ge bunden achte, so lange für gebunden achte, als nicht die andere Kammer von ihrer frühern Ansicht zurücktritt und sich ebenfalls der Ansicht der hohen Staatsregierung anschließt, was ich aller dings wünschen muß. Es ist mir unter diesessUmständen aller dings kaum ein anderes Auskunftsmittel gegeben, als dem De putationsgutachten für jetzt nicht beizutreten. V Ich würde glau ben, daß, wie die Sache jetzt liegt, es besser gewesen wäre, wenn die hohe Staatsregierung dieses Decret zunächst der zweiten Kammer und nicht der ersten Kammer mitgetheilt hätte. Eben so würde es mir heute sehr erwünscht gewesen sein,, wenn es statt haft wäre, seine Stimme ganz zurückzuhalten. Allein da das Erste, die frühere Abgabe an die zweite Kammer, nicht geschehen ist, und das Zweite, das Zurückhalten seiner Stimme, nach der Landtagsordnung nicht geschehen darf, so bleibt mir freilich nichts Anderes übrig, als zur Zeit auf die gestellte Frage mit: „Nein" zu antworten.
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