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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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digen Gesetzentwurfs nebst Tarifen ein gründliches Eingehen in die Sache und somit die Ertheilung der zuletzt erwähnten Er mächtigungen nicht möglich sei, vergl. Landtagsacten v. Z. 1843 Beil. z. III. Abth. 3. Samml. S.853flg. geschah von den Königl. Herren Commissarien ein Vermittelungs vorschlag, in Folge dessen H das Einverständnis! der Ständeversammlung lediglich über die mit der Einführung der neuen Grundsteuer in dem un mittelbarsten Zusammenhänge stehenden drei Vorschläge des Decrets unter V., XlX. und XXl. erhalten, b) zu Berathung eines künftig vorzulegenden vollständigen Gesetzes über die Gewerb- und Personalsteuer die Niedersetzung von Deputationen beiderKammern für dieZwischenzeit bis zum nächsten Landtage anheimgegeben und c) bis zur Emanation des neuen Gesetzes die nochmalige Ertheilung der §.71 des Gesetzes von 1834 enthaltenen Ermächti gung für die Staatsregierung beantragt wurde. Beide Kammern gaben in der ständischen Schrift vom 19. August 1843 zu einstweiliger Veröffentlichung jener drei Abänderungsvorschläge im Verordnungswege, vorbehältlich de ren gesetzlicher Feststellung im künftigen Gewerb- und Personal steuergesetze, ihre Zustimmung, genehmigten die Fortdauer der §. 71 des Gesetzes der Regierung ertheilten Ermächtigung und erklärten sich einverstanden, daß der von der Regierung der näch sten Ständeversammlung vorzulegende vollständige Gesetzent wurf, die Gewerb- und Personalsteuer betreffend, von einer Zwi schendeputation in jeder Kammer geprüft werde. . Landtagsacten v. 1.1843.1. Abth. 2. Bd. S. 589. Der Zusammentritt dieser Deputationen ist, nachdem im mittelst jene drei durch das neue Grundsteucrsystem bedingten Ergänzungen und Abänderungen mittelst Verordnung vom 19. October 1843 (Gesetzsammlung vom Jahre 1843 S. 174) zur öffentlichen Kenntniß gediehen waren, am 27. Januar dieses Jahres mit allerhöchster Genehmung erfolgt, und der hier vorlie gende Entwurf zu einem neuen Gewerb- und Personalsteuerge setze den Unterzeichneten, welche die erste Kammer mit dem Auf trage der Prüfung desselben beehrt hat, zu diesem Behufs über geben worden. Sie gestatten sich, nach sorgfältiger Berathung des Gesetz entwurfs und der ihm unter X. bis L. beigefügten fünf Tarife und nachdem sie sich mit den Königlichen Herren Commissarien über die ihnen beigegangenen Bedenken verfassungsmäßig ver nommen, das Resultat ihrer Prüfung der hohen Kammer in gegenwärtigem Berichte vorzulegen. Durfte nach dem vorhin angedeuteten Gange, welchen die vaterländische Gesetzgebung über Gewerb- und Pcrsonalsteuer bisher genommen, die Frage über die Nothwendigkeit des Gesetzentwurfs als erledigt angesehen werden, so hatte die unter zeichnete Deputation zuvörderst mit der Erwägung der Zweck mäßigkeit des dem Entwürfe unterliegendenWesteuerungsprin- cips sich zu beschäftigen. Bei Bearbeitung des vorliegenden Gesetzentwurfes, welchem in der Hauptsache die Eingangs gedachten, dem Decrete vom 11. März '1843 beigefügten Verbefferungsvorschläge als Grund lage dienen, hat die Regierung das bisher befolgte System der Classificirung nach unmittelbaren Steuersätzen, im 1. W. Gegensätze der Bildung von Steuercapitalien und der- Erhebung von gewissen Procentsatzenbeibehalteu zu müssen geglaubt und die Gründe dafür in den Erläuterungen <S. 150 flg. umständlich entwickelt, bei dieser Gelegenheit auch zugleich dre bei Berathung des Gewerb- und Personalsteuergesetzes von 1834 in Anregung gekommene Frage näher beleuchtet, in wie weit die auf Steuercapitalien und Procentsätze gestützte Gewerb- und Personalbesteuerung eine genauere Feststellung des Verhält nisses der letztem zur Grundbesteuerung möglich mache. Um sich über den Werth des Systems der Besteuerung durch Bildung von Steuercapitalien uud Ausstellung von Pro- centsatzen, wie solches in denGroßherzogthümernBaden, Hessen, Sachsen-Weimar, im Herzogthum Nassau, und so viel die Ein kommensteuer betrifft, auch im Königreich Hannover stattfindet, ein Urtheil zu bilden, war es nothwendig, die bezüglichen Gesetz gebungen jener Staaten kennen zu lernen, und es haben in diesen Hinsicht durch die geneigte Vermittelung derHerrenRegierungs- commissarken das Perfonalsteuergesetz im GroßherzogthumHesserr vom 15. Juni, das hessische Gewerbsteuergesetz vom 16. Ium 1827, die badensche Gewerbsteuerordnung vom 16. April 1815, das nassauische Edikt vom 23. Juni 1841, das wekmarsche Ge setz über die Einkommensteuer vom 29. April 1821 und das han noversche vom 21. October 1834 der Deputation zur Einsicht vorgelegen. Sie kann nach deren Prüfung nicht umhin, der m den Erläuterungen motivirten Ansicht der hohen Staatsregie rung über die Zweckmäßigkeit und Beibehaltung des bisherigen Besteuerungsprincips der Classificirung nach unmittelbaren Steuersätzen ihre Zustimmung zu ertheilen. Denn schließt auch dieses System, wie die Erfahrung ge zeigt hat, die Möglichkeit von Fehlgriffen und Ungleichheiten nicht aus und mag selbst das entgegengesetzte der Bildung von Steuercapitalien und Procentsätzen in der Theorie als rationeller erscheinen, so ist doch die Deputation bei einem nähern Ein gehen in die verschiedenen Modalitäten des letztem zu der Ueber- zeugung gelangt, daß man in diesem System zwar eine andere Form der Besteuerung eintauschen, durch dessen Annahme aber keine größere Garantie für eine gleichmäßigere Besteuerung der Pflichtigen, als sie das System der unmittelbaren Steuersätze zeither gewährt hat, und sonach praktisch keinen wirklichen höherrr Vortheil für das Bestcuerungsgeschäft gewinnen würde. Die Erläuterungen zu dem Gesetzentwürfe haben bereits auf die verschiedenen Grundsätze hingewiesen, nach denen zu folge der angezogenen Gesetzgebungen die Bildung der Steuer capitalien zu geschehen pflegt. Entweder sind sie wie in Hessen, Baden, Nassau im voraus nach gewissen sich abstufenden Classen aufgestellt, während die beigegebenen Tarife diejenige Classe be zeichnen, welcher der Pflichtige rücksichtlich seines persönlichen Verdienstes und bezüglich Betriebskapitals einzuverleiben ist, oder sie werden nach gesetzlich bestimmten Faktoren gebildet,.wie, die Personalsteuer imGrvßherzogthumHessen, nach demMseth- werthe der Wohnungen, oder wie die Einkommensteuer imGroß- herzogthum Sachsen-Weimar und in Hannover und die Classen- steuer in Baden, nach dem wirklichen Einkommen eines jeden Steuerpflichtigen. Nun liegt es auf der Hand, daß im ersten Falle die Bildung der Steuercapitalien auf einer rein singirten Basis beruht und daher schon an und für sich nicht geeignet ist, eine besondere Gewähr für die Richtigkeit der Steuer zu leisten. Jene Fiction muß aber bei der Einstellung der Pflichtigen 1*
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