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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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in die verschiedenen Steuercapitalclassen um so nachtheiliger fortwirken, und kann zu Jrrthümern und Verletzungen der Be steuerten ungleich mehr führen, als dies bei der unmittelbaren Abschätzung denkbar ist, weil es sich dort lediglich um die Auf findung von Verhältnißzahlen handelt, während hier, nament lich da, wo der Gewerbsgenosse den Genossen schätzt, ein weit sichreres Anhalten für die Werhältnißmäßigkeit des Steuersatzes vorliegt. Anders gestaltet sich allerdings die Sache im zweiten Falle, wo der Bildung der Steuercapitalien gewisse gesetzliche Faktoren Zum Grunde liegen. Muß auch hierbei ein Factor, wie der im Großherzogthum Hessen angenommene Miethwerth der Woh nungen, als ein wenig geeigneter Maaßstab für die Auffindung von Steuercapitalien angesehen werden, so läßt sich dagegen nicht leugnen, daß die Bildung des letztem durch Zugrundelegung Les Ermittelten wirklichen Einkommens eines jeden Steuer pflichtigen, wie sie in Sachsen-Weimar stattsindet, vom theore tischen Gesichtspunkte aus betrachtet, als die rationellste aller Besteuerungen sich darstellt, in so fern sie die möglichste Gleich heit verspricht. Dennoch möchte von dieser Modalität unbe dingt abzusehen sein, weil sie in ihrer konsequenten Durchfüh rung ohne ein gehässiges Eindringen in die Vermögensverhalt- ruffe der Steuerpflichtigen sich nicht denken läßt und trotz dessel ben zu den drückendsten Ungleichheiten führt, da es dem Bös willigen nie an Mitteln fehlt, einer gründlichen Abschätzung der Reinerträge seines Einkommens sich zu entziehen und dadurch eine Last, der er glücklich ausgewichen, auf die Schultern seines redlichem Mitbürgers zu wälzen. Sie würde aber auch überhaupt in den entschiedensten Widerspruch mit der Ansicht treten, welche Regierung und Stände schon im Jahre 1834 bei Berathung des Gewerb- und Personalsteuergesetzes als dessen Grundlagefestgehalten haben: der Ansicht, daß, wenn einerseits bei der Besteuerung des Ge werbes es nothwendig erscheint, daß der Steuerbetrag dem Ein kommen des Steuerpflichtigen thunlichst entspreche, andererseits alle Maaßregeln zu vermeiden seien, welche ein tieferes Eindrin gen in die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen voraussetzen, und daß die hiernach entspringenden Mängel der Gesetzgebung in der Erwägung Entschuldigung finden müssen, haß ihre Be seitigung nur durch größere Beschwerden zu erkaufen gewesen fein würde. Wie denn die den Districtscommissionen ertheilte ausdrück liche Vorschrift §. 50 des Gesetzes vom Jahre 1834 über die Grenzen der von ihnen rücksichtlich des Erwerbsumfanges zu fordernden Nachweisungen auf eben dieser Ansicht beruht. Mag daher vielleicht die Besteuerung durch Ermittelung des wirklichen Einkommens jedes Pflichtigen bei dem Eintritte außerordentlicher Staatsbedürfniffe Rechtfertigung verdienen, als Mittel zu Aufbringung der directen Steuer für den gewöhn lichen Staatsbedarf wird sie unter allen Umständen nicht em pfohlen werden können. Dagegen sprechen für die Beibehaltung des bisherigen, dem Gesetze von 1833 unterliegenden, von den größem Staaten Deutschlands ebenfalls adoptirten Systems der Classisicirung nach unmittelbaren Steuersätzen gewichtige practische Momente. Ihm steht die sehr wesentliche Rücksicht zur Seite, daß es seit zehn Jahren bereits bei Aufbringung dieses Theiles der directen Steuern in unserm Vaterlande als Norm gegolten und rmter Benutzung gemachter Erfahrungen nach und nach sich aus gebildet hat, daß das Volk selbst allmälig an die Form dieses Systems gewöhnt worden und die mit seiner Ausführung beauf tragten Organe, die Behörden, wie die abschätzenden Gewerbs genossen mit seiner Handhabung sich vertraut gemacht haben. Diese Erfahrungen würden größtentheils verloren sein, der Ge winn jener praktischen Vortheile aufgegeben werden müssen, wenn ein Wechsel des Systems eintreten und die bisherige Be steuerungsform verlassen werden sollte. Auch scheint ein aus reichender Grund dazu nicht vorzuliegen, da, so viel bekannt, die Reklamationen der Steuerpflichtigen nicht gegen das System selbst, sondern lediglich gegen einzelne gravirende Bestimmungen des Gesetzes zeither gerichtet gewesen, deren Beseitigung eben der Zweck des vorliegenden Entwurfes ist. Die Deputation vermag deshalb zu einerAenderung des zeitherigen Systems der Anwendung unmittelbarer Steuersätze zu Aufbringung der Ge werb- und Personalsteuer um so weniger zu rathen, als die bei dem Landtage 18Z-Z-zur Sprache gekommene Meinung, es lasse sich bei Zugrundelegung von Steuercapitalien und Procentsätzen das Verhältniß der Personal- zur Grundsteuer genauer fest stellen, bei näherer Beleuchtung, wie die von der Regierung ge gebenen Erläuterungen zeigen, der practischen Haltbarkeit ent behrt. So innig diese beiden Glieder der directen Besteuerung zusammenhängen und so wenig sich die Nothwendigkeit eines zwischen beiden bestehenden Verhältnisses bestreiten läßt, so sind doch die beiderseitigen Steuerobjccte ihrer Natur nach viel zu verschieden, als daß sich in Zahlengrößen das Verhältniß nach weisen ließe, in welchem die für den gewöhnlichen Staatsbedarf vom Gewerbe und der Person aufzubringende jährliche Steuer summe zu der Summe der jährlichen Grundsteuer nothwendig stehen müsse. Das Bestreben, durch arithmetische Vergleichungen die Angemessenheit der Größe der einen Steuer zu der der andern aufzusinden, ist zu allen Zeiten ein fruchtloses gewesen und dürfte es auch ferner bleiben. Die Gestattung und Förderung einer möglichst freien und gleichmäßigen Entwickelung der dem Bereiche beider Steuer gattungen unterworfenen Erwerbszweige dürfte, wie die Erläu terungen sehr wahr bemerken, den sichersten Maaßstab 'ihrer gegenseitigen Angemessenheit abgeben. Geht man hierbei zurück auf das, was historisch bis jetzt in Beziehung auf beide Steuern in unserm Vaterlande bestanden, vergleicht man namentlich die Quotalverhältnisse zwischen der Grund- und persönlichen Abgabe, wie sie sich faktisch nach der gegenwärtigen und früher» Verfassung Herausstellen, so zeigt die unter I. beiliegende, der Deputation zugekommene Zusam menstellung jener Quotalverhältnisse in dem Jahre 1830 und 1843, daß Seiten der Betheiligten bei letzterm um so mehr Be ruhigung zu fassen sein wird, als es sich aus dem bereits Beste henden, und zwar, wie die Ziffern nachweisen, keinesweges auf Kosten der Grundsteuerpflichtigen herausgebildet hat. Faßt die Deputation schließlich noch die Tendenz des Ge setzentwurfs in's Auge, so ist sie eine doppelte, und zwar einmal materiell auf Erleichterung einzelner Gewerbe und mehre Gleich stellung, theils einzelner Classen der Abgabepflichtigen, theils einzelner Gewerbe zu einander, so wie auf Ergänzung einiger Lücken der bisherigen Gewerbsteuergesetzgebung, dann aber for mell auf eine bessere Ordnung des ganzen, im Gesetze von 1834 und in immer neu erschienenen Verordnungen zerstreuten Mate rials über die Gewerb- und Personalsteuergesetzgebung gerichtet.
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