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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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tion in Folge des Antrags eines Mitgliedes der zweiten Kam mer erfolgt ist. Ihre Deputation hat darüber Folgendes gesagt: DieDeputation kann diesem Beschlüsse beizutrc ten nicht rachen. Bei der im Gesetzentwurf enthaltenen Bestimmung der Ge werbsteuer der Fleischer in großen und Mittelstädten handelt es sich nicht um eine Erhöhung deren Besteuerung, sondernumAus gleichung des Mißverhältnisses, welches das Gesetz vom 9. Juni 18.40 durch den Schlachtsteuererlaß in die Besteuerung des Fleischerhandwerks gebracht hat. Nach den von der Regierung angestellten Erörterungen ist dieses Mißverhältnis wenn schon in verminderter Maaße, selbst bei den kleinen Städten und auf dem Lande nicht unbemerkt geblieben, bei den großen und Mittel städten aber so bedeutend hervorgetreten, daß zu Ausgleichung desselben und zu Herstellung des vor dem Erlasse des Gesetzes vom 9. Juni 184Ü bestandenen Besteuerungsvcrhaltnisses der fraglichen Gewerbsgenossen die Bestimmung des Gesetzentwurfs nothwendig worden. Es liegt sonach kein Grund vor, die Mit telstädte zu trennen. Eine solche Trennung würde aber auch darum höchst bedenklich sein, weil sie eine niedrigere Besteuerung der Bankbäcker in allen Mittelstädten zur unmittelbaren Folge haben müßte. Die Deputation räth daher, den jenseitigen Beschluß abzulehnen, und empfiehlt übrigens die Annahme des Paragraphen mit der von ihr vorschlagencn Einschaltung. Referent Bürgermeister Hübler: Ich muß zur Erläuterung noch die Bemerkung hinzufügen, daß in den drei Jahren vor Er laß der Schlachtsteuer die Gewcrbsteuer der Fleischer durchschnitt lich die Summe von 15,371 Thaler 16 Neugroschen betragen hat, wahrend sie in den vier Jahren nach jenem Erlasse, trotz des gestiegenen Gewerbes, bis auf 13,965 Lhlr. 29 Neugroschen herabgegangen ist. Sie sehen, daß aus dem Erlasse der Schlachtsteuer eine sehr bedeutende Differenz zum Nachtheil der Staatskasse hervorgegangen und eine Modifikation hier unter dringend nöthig ist. Staatsminister v. Ze sch au: Das Ministerium kann nur wünschen, daß die geehrte Kammer auch in diesem Punkte der Ansicht der Deputation beitrete. Der Vorschlag im §. 28 be ruht auf sorgfältigen Erörterungen und Erfahrungen, und eine Abänderung in dieser Beziehung würde nicht eine Aus gleichung des entstandenen Mißverhältnisses, sondern eher eine Belastung Anderer sein und neueUebelstände herbeiführen. Es ist dieser Gegenstand, wie auch die Deputation hervorge hoben hat, aber auch deshalb wichtig, weil eine Ungleichheit bei Besteuerung der Fleischer auch Rückwirkung auf die Bäcker hat,'da deren Beitrag sich nach dem der Fleischer regelt. Prinz Johann: In der Hauptsache bin ich mit der De putation einverstanden, in Beziehung auf den Antrag, daß die Worte: „so lange die dermalige Ermäßigung der Schlacht steuer sortdauert" eingeschaltet werden sollen. Ich möchte mir aber hier noch eine Bemerkung und einen Antrag erlauben. Es scheint, man habe das Wort: „Gewerbsteuer" nicht ein schalten wollen, indem der Satz sonst der 24. Theil war und jetzt nur der 15. Theil ist. Ich erlaube mir den Antrag, daß das Wort: Gewerbsteucr noch eingeschaltet werde. RefercntBürgermeisterHübler: Die Deputation würde nichts entgegenzusetzen haben. Es ist eine Redactionsbe merkung. Präsident v. Carlo witz: Ich bin mit der Ansicht des Herrn Referenten einverstanden, und wenn es auch die übrigen Mitglieder der Deputation sind, so bedarf es keiner Unter stützungsfrage, ja es würde nicht einmal eine Annahmefrage zu stellen sein, sondern dies bei der Ausarbeitung des Gesetzes der Regierung überlassen werden können. Es soll nicht mehr hinter dem Worte: Mittelstädten, sondern loea eongruo, eingeschaltet werden: „so lange die dermalige Ermäßigung der Schlachtsteuer fortdauert", und ich frage: ob die Kammer bcitritt? — Einstimmig Ja. Präsidentv. Carlowitz: Sodann beantragt die Depu tation, den jenseitigen Beschluß, der bekanntlich den Mittel städten gilt, abzulehnen, und ich frage die Kammer: ob sie den Antrag ihrer Deputation genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Cariowitz: Endlich stelle ich die Frage auf 28 in dieser modificirten Weise. Ich frage die Kammer: ob §. 28 in dieser Weift angenommen wird? — Einstimmig Ja. §-29. Erläuterungen. 1) Gast- und Speisewirthe, welche selbstgcschlachtetes Fleisch nicht blos ausspeisen, sondern auch verkaufen, sind sowohl in der vierten, als auch in der fünften Unterabtheilung gewerb steuerpflichtig. 2) Bankschlächter, welche zugleich das Hausschlachten aus üben, haben deshalb besondere Gewerbsteuer nicht zu erlegen. ' 3) Bankschlächter, welche nach dem vorjährigen Schlacht- steuerbetrage geringer als Hausschlächter zu besteuern sein wür den, sind mit einem dem Tarifsätze für letztere gleichkommenden Beitrage (vergl. Tarifs.) zu vernehmen, 4) Bankschlachter, welche das aus selbstgeschlachtetem Vieh gewonnene oder erkaufte Fleischwerk zu Delikatessen ver arbeiten und in besondern Verkaufslocalen fcilbietcn, können deshalb mit Gewerbsteuer zweiter Unterabtheilung besonders vernommen werden. Referent Bürgermeister Hübler: Im zweiten Bericht Ihrer Deputation wird darüber gesagt: Die Deputation beantragt, im Satze 3 dem allegirten Ta rif noch die ZahlM. hinzuzufügen und im vierten Satze den Ausdruck: „Bankschlächter" mit: „Fleischer" zu vertauschen, da nach der in Dresden bisher bestandenen Ver fassung Fleischer, so lange sie zur Bank schlachten, die Concession zum Verkaufe solcher Delikatessen in Gewölben nicht zu erhalten pflegen.
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