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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ken, daß ich mit der Erläuterung des Herrn V. Großmann in Bezug aufdieKirchengewaltnicht einverstanden bin. Erwünscht in seinem Anträge, daß man über den Begriff: „innere Angele genheiten", wie er hier steht, in's Klare komme. Ich glaube, die innern Angelegenheiten stehen hier nicht im Gegensätze zu den extsrnis, sondern innere Angelegenheiten sind die gefammten Verhältnisse der katholischenKirche, sind die sämmtlichen Befug nisse, die aus dem Kirchenregimente gegen einzelne Mitglieder der katholischen Kirche als solche folgen. Sie umfassen also auch die Administration des Kirchenvermögens, In diesem Be züge bleibt das jus iuspoetivois, das Oberaufsichtsrecht des Staa tes ungeschmälert. Ich glaube das um so mehr, da in mehrern andern Gesetzen ein dreifacher Unterschied vorkommt, und die Angelegenheiten der katholischen Kirche in i nnere, gemischte und äußere eingetheilt werden. Die innern und gemischten scheinen mir hier im Paragraphen vorzuliegen, nur mit dem Un terschiede, daß die gemischten bereits bezeichnet sind, bei neuen Einrichtungen, bei der Aufsicht über die geistlichen Fonds. Nimmt man aber diesen Begriff ganz allgemein, so erscheint es um so mehr wünschenswerth, daß diejenigen Rücksichten, die im Oberaufsichtsrechte des Staates zu nehmen sind, bestimmt wer den. Ich habe nichts einzuwenden, bis auf einen Punkt. In so fern ich eine Veränderung wünsche, stimmt mein Antrag mit dem vom HerrnBürgermeister Starke eingebrachten, wenn auch nicht unterstützten Anträge überein. Der Punkt, der mir be denklich scheint, ist der, welcher den allgemeinen kirchlichen Zweck anbetrifft. Dieser ist Beförderung des christlichen Lebens durch die Kirche. Diesen .allgemeinen Zweck glauben nun alle Kir chen, jede auf ihrem Wege zu erreichen. Aber es dürfte wohl Niemandem ein Urtheil darüber, weder der Staatsgewalt, noch der einzelnen Kirche zustehen, ob dieser Weg der richtige sei. Ich will hier ein Beispiel geben. Die katholische Kirche halt es dem allgemeinen Zwecke für förderlich, daß sie die Heiligenverehrung einführt; die protestantische Kirche hält diese Einrichtung dem allgemeinen Zwecke für nachtheilig. Zwischen diesen beiden Fragen muß die Staatsregierung nicht entscheiden, sie muß sich kein Urtheil darüber anmaaßen, ob die Wahrheit bei der einen, oder bei der andern Kirche Zu finden sei. Sie würde, thäte sie es, sich dann immer auf den Standpunkt der einen, oder der an dern Kirche stellen. Jedoch will ich nicht leugnen, daß es Falle giebt und geben kann, wo auch Dinge zu den kirchlichen Angele genheiten gezogen werden, die an sich gefährlich werden könnten, und an sich unsittlich sind. Z B. gewisse Arten von öffentlichen Feierlichkeiten, welche mit Recht von der obersten Staatsbehörde verboten werden. Aber zu solch' einem Verbote bedarf es der Worte: „was dem allgemeinen kirchlichen Zwecke Nachthsil bringt", nicht; ich glaube vielmehr, daß solche Fälle nach dem von mir vorgeschlagenen Ausdruck: „was der bürgerlichen Ord nung und Wohlfahrt Nachtheil bringen könnte", vollkommen getroffen werden. Das ist der Grund, warum ich die Umände rung der Worte: „was dem allgemeinen kirchlichen Zwecke" in die Worte: „was der bürgerlichen Ordnung und Wohlfahrt Nachtheil bringen könnte", wünsche. Ich glaube, daß dieser Antrag materiell nicht von der Ansicht -er Staatsregierung ab weicht, sondern daß er nurdenGefichtspunkt schärfer hervorhebt, aus welchem das König!. Schutz- und Aufsichtsrecht über die Kirche betrachtet werden muß. Präsident v. Carlo witz: Es ist also der Antrag gestellt worden, die Worte: „dem allgemeinen kirchlichen Zwecke" zu vertauschen mit: „der bürgerlichen Wohlfahrt". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird ausr ei chend unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Es wird die Debatte über die drei Amendements hiermit eröffnet. v. Welck: Ich wollte den Herrn Antragsteller blos um Er läuterung bitten. Habe ich recht verstanden, so würde seinem Anträge gemäß der Paragraph so heißen: „Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist eben so berechtigt als verpflichtet darüber zu wachen und auch über diese Ange legenheiten nötigenfalls Auskunft zu verlangen u. s. w." Der Antragsteller hat das Wort: „darüber" dahin erläutert, daß es sich beziehen solle auf den ersten Satz. Also würde das Ministerium verpflichtet und berechtigt sein, darüber zu wachen, daß die Kirchengewalt über die katholische Kirche der katholisch geistlichen Behörde zustehe. Ich glaube, das ist nicht der Sinn gewesen, den der Herr Antragsteller beabsichtigt hat, aber der Fassung nach kann er kein anderer sein. v. Großmann: Nun ich kann auch: „wachen" weglassen. Präsident v. CarlowiH: Also wird der Antrag, so wie er mir ursprünglich überreicht worden ist, hergestellt, nämlich: „auch über diese Angelegenheiten". Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir die Anfrage an den Herrn Präsidenten, ob es, nachdem mein Antrag nichtunter stützt worden ist, noch zulässig sei, darauf anzutragen, daß beim zweiten Satze des Paragraphen die Abstimmung über den Nach satz separat vorgenommen werde? Präsident v. Carlowitz: Das steht allerdings noch offen. Bürgermeister Starke: Ich würde außerdem gegen meine Ueberzeugung stimmen müssen. Präsident v. Carlowitz: Es steht dem nichts entgegen, daß ich die Abstimmung über die einzelnen Sätze theile, und es wird somit Jedem freistehen, gegen den letzten Lheil des zweiten Satzes zu stimmen. Wicepräsident v. Friesen: Was den ersten Antrag des Herrn V. Großmann anlangt, so glaube auch ich, daß es gut ist, daß über den Sinn des §. 18 nochmals gesprochen wird. Wenn nämlich in Z. 18 von der Kirchengewalt die Rede ist, und davon, daß die katholische Kirche ihre innern Angelegenheiten selbst ordnen und leiten soll, so ist hiermit nichts Anderes ausgedrückt, als der immer anerkannte und kirchenrechtlich hinlänglich be kannte Begriff des Kirchenregiments, des jus eplseoxsle. ES ist hier nur der natürliche Gegensatz ausgedrückt, welcher stattfindet
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