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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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höchste» Staatsgewalt und des dieser in organischer Beziehung gegenüberstchcnden Volkes zugleich zu befördern, so ist kein Grund zu einer allgemeinen Annahme vorhanden, daß der ein zelne Staatsdiener nicht ebenso gut wie jeder andere Staatsbür ger wahrend seiner landstandischen Pflicht von der Abhängigkeit und Richtung seines gewöhnlichen Berufs sich frei stellen, und mit aller inner» Kraft, mit Gut und Blut dem Volke, zu dem ja auch er gehört, sich freudig hingebcn könne. Es sind aber un ter den Staatsdienern die Manner mit zu finden, welche durch Geschäfts- und Gesetzkenntm'ß und durch Erfahrung der Stän deversammlung nützlich sein können. Doch das bezweifelt auch der Antragsteller selbst durchaus nicht; er will nur die Wahl .der Staatsdiener nicht geradezu begünstigt, ihrem Einfluß auf die Wahlen entgegengewirkt wissen. Allein das Gesetz begünstigt die Staatsdiencr nicht; die Verfaffungsurkunde §.75 und das Wahlgesetz ß. 19 setzt nur hinsichtlich ihrer Gleichheit vor dem politischen Recht voraus. Da es nun stets in dem freien Willen des Wahlcollegü, bei weichem in der Regel die Staatsdiener nicht gegenwärtig sind, liegt, ob dasselbe auf Scaatsdiener seines Bezirks Rücksicht neh men wolle, und da auch §. 12 des Wahlgesetzes unlautere Ein wirkungen mir Verlust der Wahlfähigkeit und mit der Dienstcnt- setzunst bedroht, so darf wohl als Regel gelten, daß sie ihre Wahl allein dem Vertrauen der Wähler verdanken, daher eine diesfall- sige allgemeine Beschränkung eine unnöthige, eine verletzende und eine die Wahlfreihekt selbst beengende Maßregel sein und die Perfassungsurkunde abändern würde. Die Deputation hält also dafür, daß dem Punkte VIII a keine Folge zu geben sei. Präsident v. Haase: Die Deputation ist der Ansicht, daß die passive Wählbarkeit der Staatsdicner nicht zu beschränken sei, und rathet an, die Petitionen, insofern sie diesen Punkt berühren, auf sich beruhen zu lassen. Sind Sie damit einverstanden? — Man ist gegen 3 Stimmen einverstanden. Referent Abg. Hensel: Der zweiteLheil dieses Abschnitts lautet so: Naher erwogen soll das in der Petition im Mgemeinen ge gen die Staatsdiener Angeführte vielleicht blos eine Motivirung zu b der Beschränkustg der Wahl der Wahlcommissarien sein, und in dieser Beziehung gewinnt es allerdings größeres Gewicht. Es ist jedoch hierbei vor Allem zu unterscheiden zwischen den zu den Wahlen der Rittergutsbesitzer für immer beauftragten Vor sitzenden der ritterfchaftlichen Stande mit deren Stellvertretern, und zwischen den von der Regierung einzeln ernannten eigentli chen Wahlcommissarien. Auf Erstere, deren Stellung schon an sich auf dem Vertrauen ihrer Corporation beruht, kann die hier vorliegende Frage gar keinen Einfluß äußern. Ist cs jedoch möglich, daß Regierungswahlcommissarien auf die Wahl in- fluirenkönnen, kann es der Fall sein, daß, was an sich nicht ver werflich, einer oder der andere ein unmittelbares Interesse an der Wahl selbst habe, ja könnte er eS irgendwie sogar äußern, so würde dies freilich der Wahlsreiheir überhaupt und insonderheit dem dieser Art der Leitung der Wahlen unterliegenden Princip widerstreiten. Es gibt Verhältnisse, wo die Entfernung jeder Möglichkeit des geringsten MigbrauchS Aufgabe ist; ein solches Verhältniß liegt unstreitig bezüglich auf die von per Regierung ernannten Wahlcommissarien vor. Hinsichtlich dieser ist dem nach die Deputation der Ansicht, daß die Regierung zur Leitung der städtischen und bäuerlichen Wahlen nur solche Scaatsdiener verwenden möchte, hinsichtlich welcher das Wahlcollegium gar nicht in die Lage kommen kann, seinen Wahlcommissar zum Ab geordneten zu Wahlen. Auch dürfte sich diese Ansicht um so mehr empfehlen, als deren Ausführung ohne irgend eine persönliche Beschränkung der Wählbarkeit irgend eines Staatsdieners statt- finden kann, z. B. wenn der Wahlcommissar aus einem andern Bezirk entnommen, oder zu solchem nur ein Staatsdiener ge wählt wird, der im Bezirk nicht ansässig ist oder durch Nichtan meldung auf die passive Wählbarkeit verzichtet hat. Die Deputation rath daher zu Punkt VHI b zu einem der artigen Anträge: daß die hohe Staatsregierung zur Leitung der städtischen und bäuerlichen Wahlen nur solche Staatsdiencr, welche bei den von ihnen geleiteten Wahlen nicht wählbar sind, ernennen möge. Köm'gl. Commissar v. Günther: Wenn man die Kosten der Landtagswahlen nicht ohne Noth häufen will, wird man so viel als möglich daraufBedacht nehmen müssen, Wahlcommissare aus solchen Personen zu bestellen, welche das Geschäft als Ofsi- cialarbeit, ohne Anspruch auf eine besondere Vergütung überneh men. Die Anzahl dieser Personen ist keineswegs groß, und es ist nicht zu wünschen, daß die Auswahl durch eine neue beschrän kende Bestimmung noch schwieriger werde. Die Deputation glaubt zwar, es würde geschehen können, wenn der Wahlcommis sar aus einem andern Bezirke entnommen, oder zu solchen nur Jemand gewählt würde, der im Bezirk nicht ansässig sei oder durch Nichtanmeldung auf die passive Wählbarkeit verzichtet habe. Dagegen ist aber Folgendes zu erinnern: Den Wahlcommissar außerhalb des Bezirks zu nehmen, würde das Wahlgcschäft sehr aufhalten und erschweren und jedenfalls die Kosten nicht unbedeu tend häufen.' Was die Ansässigkeit betrifft, so wird selten der Fall eintreten, daß man zum WahlcommissarJemand wählen könnte, der nicht in einer Stadt wohnt, in der Stadt aber nicht leichtJe- mand, der nicht die Qualisication als Unangesessener habe. Nun schlägt zwar die Deputation vor, das Absehen auf eine solche Per son zu richten, welche durch Nichtanmeldung die passive Wähl barkeit verloren habe. Es ist aber dieses Auskunftsmitcel mit dem Gange des Wahlgeschäftes unvereinbar. Die Bestellung des Wahlcommissars ist das, womit das Wahlgcschäft beginnt. Die Anmeldung kann erst erfolgen, wenn der Commissar bestellt ist. DieRegierung würde sich aber auch nicht entschließen können, dem Wahlcommissar zur Bedingung zu machen, daß er sich nicht an melde, weil sie ihm dadurch ein ihm verfassungsmäßig zustehendes Recht entziehen würde. Ucbrigens erachtet auch die Negierung die Wahlmäaner für zu selbstständig, als daß sie glauben sollte, sie würden den Wahlcommissar zum Landtagsabgcordneten wäh len, wenn sie nicht überzeugt wären, daß er ihres Vertrauens wü dig sei. Ich glaube daher kaum, daß die Negierung dem An träge der Deputation ihre Zustimmung würde ertheilen können. Abg. Todt: Nach der Rede des Herrn Negierungscommif- sars muß man allerdings glauben, daß wenig Geneigtheit vor handen ist, an dem, was zeithcr bestanden hat, auch nur das Aller geringste zu ändern, es mag nun gut oder nicht gut sein. Worin die große Schwierigkeit hier liegen soll, eine Abänderung vorzu nehmen, habe ich nicht begreifen können. Ich bin auch durch den Herrn Commissar von diesen Schwierigkeiten nicht überzeugt wor-
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